Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Eine die Amtshaftung begründende Vorgangsweise der beklagten Partei dahin, dass sie den Vorgaben des § 89a Abs 5 StVO zuwider gehandelt und nicht die nötigen Schritte zur Ausforschung des Klägers eingeleitet hat, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Zu beantworten ist nur mehr die Frage, ob und allenfalls, in welchem Ausmaß den Kläger ein Mitverschulden am Eintritt des von ihm behaupteten Schadens trifft. Dazu ist auszuführen:Eine die Amtshaftung begründende Vorgangsweise der beklagten Partei dahin, dass sie den Vorgaben des Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO zuwider gehandelt und nicht die nötigen Schritte zur Ausforschung des Klägers eingeleitet hat, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Zu beantworten ist nur mehr die Frage, ob und allenfalls, in welchem Ausmaß den Kläger ein Mitverschulden am Eintritt des von ihm behaupteten Schadens trifft. Dazu ist auszuführen:
Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts auch im Amtshaftungsrecht zu gelten haben, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (JBl 2000, 732; SZ 70/95; 1 Ob 37/93; ZVR 1992/57; SZ 64/126; Schragel AHG2 Rz 155; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 69 zu § 1 AHG). Der Mitverschuldenseinwand ist allgemein und nicht nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten zulässig. In der Entscheidung SZ 64/126 und von Schragel (aaO) wird zwar die Ansicht vertreten, dass ein Mitverschuldenseinwand in der Regel nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten zum Tragen kommen werde, weil stets zu berücksichtigen sei, dass Organe der Rechtsträger ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien und Beteiligten verpflichtet seien, sich an das Gesetz zu halten, doch führt der genannte Autor im Anschluss an diese von der Entscheidung SZ 64/126 wiedergegebene Ansicht aus, auch das Erkennen oder Erkennenkönnen von Fehlern einer Behörde oder eines Organs könne die Einwendung des Mitverschuldens rechtfertigen. Im vorliegenden Fall war der Fehler der Behörde für den Kläger ohne weiteres erkennbar, durfte er doch nicht annehmen, dass diese die Abschlepp- und Verwahrungskosten aus eigenen Mitteln tragen werde, sondern musste davon ausgehen, dass die beklagte Partei eine ihr unschwer mögliche Kontaktaufnahme mit ihm in fehlerhafter gesetzlicher Vorgangsweise unterlassen habe. Der Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei ist daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig.Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts auch im Amtshaftungsrecht zu gelten haben, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (JBl 2000, 732; SZ 70/95; 1 Ob 37/93; ZVR 1992/57; SZ 64/126; Schragel AHG2 Rz 155; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 69 zu Paragraph eins, AHG). Der Mitverschuldenseinwand ist allgemein und nicht nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten zulässig. In der Entscheidung SZ 64/126 und von Schragel (aaO) wird zwar die Ansicht vertreten, dass ein Mitverschuldenseinwand in der Regel nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten zum Tragen kommen werde, weil stets zu berücksichtigen sei, dass Organe der Rechtsträger ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien und Beteiligten verpflichtet seien, sich an das Gesetz zu halten, doch führt der genannte Autor im Anschluss an diese von der Entscheidung SZ 64/126 wiedergegebene Ansicht aus, auch das Erkennen oder Erkennenkönnen von Fehlern einer Behörde oder eines Organs könne die Einwendung des Mitverschuldens rechtfertigen. Im vorliegenden Fall war der Fehler der Behörde für den Kläger ohne weiteres erkennbar, durfte er doch nicht annehmen, dass diese die Abschlepp- und Verwahrungskosten aus eigenen Mitteln tragen werde, sondern musste davon ausgehen, dass die beklagte Partei eine ihr unschwer mögliche Kontaktaufnahme mit ihm in fehlerhafter gesetzlicher Vorgangsweise unterlassen habe. Der Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei ist daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig.
Der Oberste Gerichtshof erörterte auch schon im Amtshaftungsverfahren die Folgen des Verstoßes einer Behörde gegen § 89a Abs 5 StVO: In der Entscheidung SZ 70/95 wurde ein solcher Verstoß festgestellt und deshalb der Amtshaftungsanspruch bejaht. Schon dort wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Rechtsträger ein Mitverschulden des Geschädigten hätte einwenden können; mangels eines derartigen Einwands sei auf die Frage, ob tatsächlich konkret ein Mitverschulden vorgelegen sei, nicht weiter einzugehen.Der Oberste Gerichtshof erörterte auch schon im Amtshaftungsverfahren die Folgen des Verstoßes einer Behörde gegen Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO: In der Entscheidung SZ 70/95 wurde ein solcher Verstoß festgestellt und deshalb der Amtshaftungsanspruch bejaht. Schon dort wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Rechtsträger ein Mitverschulden des Geschädigten hätte einwenden können; mangels eines derartigen Einwands sei auf die Frage, ob tatsächlich konkret ein Mitverschulden vorgelegen sei, nicht weiter einzugehen.
Die Vorinstanzen haben die Frage, ob dem Kläger ein Verschulden anzulasten ist, zutreffend gelöst. Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB hat kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung. Nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Eine solche kausale Sorglosigkeit kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen. Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. Für die Aufteilung des Verschuldens sind vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit von Bedeutung (JBl 2000, 732; SZ 70/95; SZ 70/108; ZVR 1992/57; SZ 64/126; Schragel aaO; Mader aaO; Harrer in Schwimann aaO Rz 27 und 40 zu § 1304). Das Verhalten des Klägers, der es trotz der ihm zugekommenen Informationen unterließ, sein Fahrzeug wieder an sich zu bringen oder Kontakt mit der beklagten Partei aufzunehmen bzw einen Verwahrungsvertrag mit der Nebenintervenientin abzuschließen und das Fahrzeug auf seine Kosten bei dieser zu belassen, ist als sorglos gegenüber seinem eigenen Gut zu qualifizieren, insbesondere wenn die Dauer der ihm anzulastenden Untätigkeit - von der Abschleppung bis zur Versteigerung verstrich fast ein Jahr - in Rechnung stellt.Die Vorinstanzen haben die Frage, ob dem Kläger ein Verschulden anzulasten ist, zutreffend gelöst. Das Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB hat kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung. Nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Eine solche kausale Sorglosigkeit kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen. Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. Für die Aufteilung des Verschuldens sind vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit von Bedeutung (JBl 2000, 732; SZ 70/95; SZ 70/108; ZVR 1992/57; SZ 64/126; Schragel aaO; Mader aaO; Harrer in Schwimann aaO Rz 27 und 40 zu Paragraph 1304,). Das Verhalten des Klägers, der es trotz der ihm zugekommenen Informationen unterließ, sein Fahrzeug wieder an sich zu bringen oder Kontakt mit der beklagten Partei aufzunehmen bzw einen Verwahrungsvertrag mit der Nebenintervenientin abzuschließen und das Fahrzeug auf seine Kosten bei dieser zu belassen, ist als sorglos gegenüber seinem eigenen Gut zu qualifizieren, insbesondere wenn die Dauer der ihm anzulastenden Untätigkeit - von der Abschleppung bis zur Versteigerung verstrich fast ein Jahr - in Rechnung stellt.
Aber auch die gleichteilige Verschuldensteilung begegnet keinen Bedenken. Die Bewertung des Mitverschuldens erfolgt stets einzelfallbezogen; dem wurde von den Vorinstanzen Rechnung getragen. Wenn auch der geschädigte Kläger grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Gesetze korrekt vollzogen werden (Schragel aaO), darf doch nicht übersehen werden, dass er - wie schon ausgeführt - die fehlerhafte Vorgangsweise der Behörde hätte erkennen müssen und dennoch lange Zeit untätig blieb, obwohl ein Durchschnittsmensch zur ordnungsgemäßen Wahrung seines Eigentums ehestens danach getrachtet hätte, dieses wieder an sich zu bringen. Diese Untätigkeit rechtfertigt die Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 (vgl JBl 2000, 732; siehe Schragel aaO). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben sowohl er wie auch die beklagte Partei grob fahrlässig gehandelt, sodass die Verantwortung des Schädigers nicht überwiegt (vgl Harrer aaO Rz 42 zu § 1304).Aber auch die gleichteilige Verschuldensteilung begegnet keinen Bedenken. Die Bewertung des Mitverschuldens erfolgt stets einzelfallbezogen; dem wurde von den Vorinstanzen Rechnung getragen. Wenn auch der geschädigte Kläger grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Gesetze korrekt vollzogen werden (Schragel aaO), darf doch nicht übersehen werden, dass er - wie schon ausgeführt - die fehlerhafte Vorgangsweise der Behörde hätte erkennen müssen und dennoch lange Zeit untätig blieb, obwohl ein Durchschnittsmensch zur ordnungsgemäßen Wahrung seines Eigentums ehestens danach getrachtet hätte, dieses wieder an sich zu bringen. Diese Untätigkeit rechtfertigt die Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 vergleiche JBl 2000, 732; siehe Schragel aaO). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben sowohl er wie auch die beklagte Partei grob fahrlässig gehandelt, sodass die Verantwortung des Schädigers nicht überwiegt vergleiche Harrer aaO Rz 42 zu Paragraph 1304,).
Der Kläger zeigte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Der Kläger zeigte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Zur Höhe der Kosten ist auszuführen, dass dem Revisionsverfahren nur mehr ein Streitgegenstand von S 45.000 zugrunde lag, blieb doch der Ausspruch, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe, seitens der beklagten Partei unangefochten.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Zur Höhe der Kosten ist auszuführen, dass dem Revisionsverfahren nur mehr ein Streitgegenstand von S 45.000 zugrunde lag, blieb doch der Ausspruch, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe, seitens der beklagten Partei unangefochten.