Begründung:
Der Kläger begehrte Schadenersatz für in Zusammenhang mit Blutplasmaspenden verursachte Gesundheitsschäden durch Infektion mit dem Hepatitis C-Virus und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Infektionsschäden.
Er brachte vor, er habe von 1980 bis 1982 etwa fünfzigmal Blut zur Gewinnung von Blutplasma in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz gespendet. In der Folge sei beim Kläger eine chronische Hepatitis C diagnostiziert worden. Die Erkrankung habe sich in Form von ständiger Müdigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie starken Schwellungen im Gesicht, an den Händen und in der Beckengegend ausgewirkt. Erst durch die Medienberichte des Jahres 2001 habe der Kläger von der Kausalität der seinerzeitigen Blutabnahmen für seine Gesundheitsschäden erfahren. Die Erstbeklagte habe bis zum Inkrafttreten des Plasmapheresegesetzes keine Gewerbeberechtigung gehabt, an ihrem Standort in Linz Blutplasma zu gewinnen. Sie hafte daher wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB. Die Erstbeklagte habe ferner Vorkehrungen zur Vermeidung der Ansteckung von Blutspendern mit dem Hepatitis C-Virus unterlassen. Die Blutabnahme sei unter hygienischen Bedingungen erfolgt, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten. Die Ansteckung mit Hepatititis C könne nur beim Blutspenden eingetreten sein. Die Erstbeklagte habe insofern auch vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt. Sie habe es überdies unterlassen, den Kläger über mögliche Risken aufzuklären. Im Fall einer Aufklärung hätte er kein Blut gespendet.Er brachte vor, er habe von 1980 bis 1982 etwa fünfzigmal Blut zur Gewinnung von Blutplasma in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz gespendet. In der Folge sei beim Kläger eine chronische Hepatitis C diagnostiziert worden. Die Erkrankung habe sich in Form von ständiger Müdigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie starken Schwellungen im Gesicht, an den Händen und in der Beckengegend ausgewirkt. Erst durch die Medienberichte des Jahres 2001 habe der Kläger von der Kausalität der seinerzeitigen Blutabnahmen für seine Gesundheitsschäden erfahren. Die Erstbeklagte habe bis zum Inkrafttreten des Plasmapheresegesetzes keine Gewerbeberechtigung gehabt, an ihrem Standort in Linz Blutplasma zu gewinnen. Sie hafte daher wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB. Die Erstbeklagte habe ferner Vorkehrungen zur Vermeidung der Ansteckung von Blutspendern mit dem Hepatitis C-Virus unterlassen. Die Blutabnahme sei unter hygienischen Bedingungen erfolgt, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten. Die Ansteckung mit Hepatititis C könne nur beim Blutspenden eingetreten sein. Die Erstbeklagte habe insofern auch vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt. Sie habe es überdies unterlassen, den Kläger über mögliche Risken aufzuklären. Im Fall einer Aufklärung hätte er kein Blut gespendet.
Die Zweitbeklagte sei von Anfang an bestrebt gewesen, Vorfeldorganisationen zu schaffen, um die Haftung für Projekte mit voraussehbarer Schadensgeneigtheit abzuschieben, in solchen Organisationen jedoch den entscheidenden Einfluss über die in die Geschäftsleitung als Geschäftsführer entsandten Personen auszuüben. Sie habe in Wahrheit das Unternehmen der nur formell selbstständigen Erstbeklagten selbst betrieben und geführt. Die Erstbeklagte sei "mit einem ganz geringen und im Verhältnis zu den zu erwartenden Risiken geradezu lächerlichen Grundkapital ausgestattet worden". Die Geräte und das für die Plasmapherese erforderliche Wissen seien von der Zweitbeklagten zur Verfügung gestellt worden. Diese habe das gewonnene Plasma aufgrund einer Abnahmegarantie übernommen und deshalb auch eine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen gehabt. Sie sei über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen, ohne jedoch etwas zu deren Behebung unternommen zu haben. Die Zweitbeklagte müsse dem Kläger daher für seine Schäden direkt einstehen.
Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien folge aus den §§ 75 und 93 JN. Der Klagsanspruch werde gegen keine der in Anspruch genommenen beklagten Parteien aus Handelsgeschäften abgeleitet.Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien folge aus den Paragraphen 75 und 93 JN. Der Klagsanspruch werde gegen keine der in Anspruch genommenen beklagten Parteien aus Handelsgeschäften abgeleitet.
Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Beide Beklagte seien Formkaufleute. Der Kläger mache Ansprüche aus der Schlechterfüllung eines Vertrags geltend, der ein Handelsgeschäft gewesen sei. Für Ansprüche aus einem Handelsgeschäft sei das Erstgericht sachlich nicht zuständig
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Realakte, die der Erfüllung von Handelsgeschäften dienten, würden im Betrieb des Handelsgewerbes gesetzt. Die im Verhältnis zur Zweitbeklagten behauptete Durchgriffshaftung verändere nicht den Kern der Rechtsnatur des Klagsanspruchs. Gegen die Zweitbeklagte werde kein selbstständiger Anspruch erhoben, sondern es werde dieser aus einem Handelsgeschäft abgeleitet, auch wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm für den behaupteten Schaden mitursächlich gewesen sei. Schutznormen seien auch in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses einzuhalten. Gegen die Zweitbeklagte träten zur Anspruchsbegründung nur noch jene Umstände hinzu, die allenfalls eine "Durchgriffshaftung" rechtfertigen könnten.