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Entscheidung 1 Ob 244/04w×

Entscheidung 1 Ob 244/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob244/04w

Entscheidungsdatum

25.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Dr. Viktor Wolczik, Dr. Alexander Knotek, Dr. Peter Winalek und Mag. Astrid Wutte-Lang, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagten Parteien 1) Eveline P*****, und 2) Beatrix P*****, beide *****, vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 47.500 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2004, GZ 15 R 136/04d-22, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Mai 2004, GZ 24 Cg 79/03p-15, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist der Stiefsohn einer 1997 verstorbenen Erblasserin. Die Beklagten sind deren eingeantworteten Erben. Die Erblasserin war verheiratet. Ihr Ehegatte hatte keine Nachkommen, jedoch drei Geschwister, deren zwei Nachkommen hatten. Die Beklagten hatten im Verlassenschaftsverfahren unbedingte Erbserklärungen auf Grund eines am 7. 7. 1998 kundgemachten Testaments, der Kläger eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zu zwei Dritteln und eine weitere solche Erklärung zu einem Drittel des Nachlasses namens des später verstorbenen Ehegatten der Erblasserin, dessen Sachwalter er zu dessen Lebzeiten war, abgegeben. Am 8. 9. 1998 erörterte das Abhandlungsgericht mit den Parteien, dass - abgesehen von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen sowie Kleidung - kein Nachlassvermögen vorhanden sei. Ob noch Vermögen in den Nachlass fallen werde, hänge vom Ergebnis "eines allfälligen Anfechtungsprozesses ab". Mit rechtkräftigem Beschluss des Abhandlungsgerichts vom 30. 9. 1998 wurde die Klägerrolle für den Erbrechtsprozess dem Kläger zugewiesen. Die Klage wäre binnen sechs Wochen einzubringen gewesen. Eine Klageführung unterblieb. Am 11. 1. 1999 klagte die Verlassenschaft den Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen ihm und der Erblasserin als Geschenkgeberin am 4. 8. 1997 abgeschlossenen Schenkungsvertrags über den Hälfteanteil einer Liegenschaft sowie auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für die Verlassenschaft. Dieses Begehren wurde darauf gestützt, dass die Geschenkgeberin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen sei. Nach Erstattung des schriftlichen ärztlichen Gutachtens (bei Gericht eingelangt am 9. 3. 2000), wonach die Erblasserin am 4. 8. 1997 "auf Grund ihrer schweren Gehirngefäßerkrankung und des dadurch verursachten dementiellen Zustandsbildes nicht geschäftsfähig war", und einer diese Kernaussage nicht korrigierenden Ergänzung, mit der vom gerichtlichen Sachverständigen auch zu einem während des Prozesses vorgelegten, die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei Abschluss des Schenkungsvertrags bejahenden Privatgutachten Stellung genommen wurde, anerkannte der Kläger das Klagebegehren als dort Beklagter mit Schriftsatz vom 23. 7. 2001 (Einlangen). Dieses Anerkenntnis wurde sodann im Verhandlungstermin vom 28. 8. 2001 mündlich vorgetragen. Daraufhin erging auf Antrag der Verlassenschaft ein Anerkenntnisurteil im Sinne des Klagebegehrens. Dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit wurde am 1. 10 2001 bestätigt. Eine Nachtragsabhandlung fand in der Folge nicht statt. "Konkrete Vergleichsgespräche" über die vom Kläger geltend gemachten Pflichtteilsansprüche gab es ebenso nicht. Wiederholte Aufforderungen zur Leistung durch den Kläger beantwortete die Erstbeklagte mit dem Verlangen, er solle "zur Bewertung dieses Anspruches ein Gutachten einholen"; dem entsprach der Kläger nicht. Er machte Pflichtteilsansprüche deshalb "nicht sofort klageweise geltend", weil "er den Klageaufwand nicht für eine möglicherweise vermögenslose Verlassenschaft riskieren wollte".

Der Kläger begehrte mit der am 27. 3. 2003 eingebrachten Klage den Zuspruch von 47.500 EUR sA. Er brachte vor, die Verlassenschaft sei durch das im Schenkungsanfechtungsprozess ergangene Anerkenntnisurteil vom 28. 8. 2001 vemögend geworden. Die Beklagten als eingeantwortete Erben hätten seinen, aber auch den ihm von den Erbberechtigten nach seinem Stiefvater abgetretenen Pflichtteilsanspruch zu befriedigen. Insgesamt handle es sich dabei um die Hälfte des Nachlasswerts.

Die Beklagten wendeten - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - ein, der Pflichtteilsanspruch des Klägers sei verjährt; sie bestritten ferner die behauptete Abtretung des Pflichtteilsanspruchs des nachverstorbenen Ehegatten der Erblasserin durch dessen Erben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht ist der Pflichtteil auf Grund des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin auszumitteln. Die Aufhebung des Schenkungsvertrags zwischen dem Kläger und der Erblasserin wirke ex tunc. Deshalb habe bei Testamentskundmachung "rückblickend bereits ein Pflichtteilsanspruch für den Kläger" bestanden. Diesem sei überdies während des Nachlassverfahrens bekannt gewesen, "dass die Verlassenschaft vermögend" werden könne. Der Verjährungsbeginn könne durch wirtschaftliche Erwägungen, die gegen die sofortige Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs sprächen, nicht hinausgeschoben werden. Solche Überlegungen hemmten an sich auch den Ablauf der Verjährungsfrist nicht; andernfalls hätte die Pflichtteilsklage zumindest unverzüglich nach Beendigung des Prozesses über die Schenkungsanfechtung eingebracht werden müssen. Der Noterbe solle es nicht in der Hand haben, den Eintritt der Verjährung seines Pflichtteilsanspruchs durch die "Bestreitung eines Anspruches der Erben ... nach Belieben" zu verzögern. Im Anlassfall hätten aber auch keine Vergleichsgespräche stattgefunden, die den Ablauf der Verjährungsfrist hätten hemmen können. Maßgebend sei daher die dreijährige Frist nach Paragraph 1487, ABGB. Diese sei mit der Testamentskundmachung am 7. 7. 1998 in Gang gesetzt worden, sodass der Pflichtteilsanspruch des Klägers bereits am 6. 7. 2001 verjährt gewesen sei.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, "weil eine Entscheidung mit vergleichbarem Sachverhalt nicht aufzufinden" gewesen sei. Nach dessen Ansicht wird die Verjährungsfrist grundsätzlich erst durch die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung in Gang gesetzt, demnach dann, wenn der Geltendmachung des Anspruchs "kein rechtliches Hindernis" mehr entgegenstehe. Auf die Einbringung einer vorherigen Feststellungsklage könne der "Anspruchsinhaber" nicht verwiesen werden. Darauf beruhe auch die neuere Rechtsprechung zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Richtig sei, dass die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs an sich mit der Testamentskundmachung in Gang gesetzt werde; das könne jedoch "konsequenterweise nur für jene Pflichtteilsbeträge" gelten, "die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers" ergäben. Die bloße Rückwirkung des klagestattgebenden Anerkenntnisurteils im Prozess über die Schenkungsanfechtung ändere nichts daran, dass die Verlassenschaft bis zum Erfolg im Anfechtungsprozess vermögenslos gewesen sei. Angesichts dessen hätte der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch nicht bereits vorher mit Aussicht auf Erfolg klageweise geltend machen können. Überdies sei das im Anfechtungsprozess wahrscheinliche Ergebnis ex ante "kaum zu beurteilen gewesen", hätten doch insbesondere der Gerichtssachverständige und der Privatgutachter die Frage nach der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin im maßgebenden Zeitpunkt unterschiedlich beantwortet. Insoweit liege - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 550, 551/73 (= NZ 1974,

91) - auch kein einfach gelagerter Fall vor, der die Bewertung eines ungewissen Anspruchs der Verlassenschaft nach dessen "Wahrscheinlichkeitswert" als Basis für die Beurteilung eines Pflichtteilsanspruchs erlaubt hätte. Es bestehe demnach kein Anlass, "vom Prinzip abzuweichen, dass die Verjährung erst mit der Möglichkeit der Geltendmachung durch Leistungsklage" beginne. Das Erstgericht werde daher die erhobenen Ansprüche ungeachtet der Verjährungseinrede der Beklagten zu prüfen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Verjährungseinrede der Beklagten lediglich den Pflichtteilsanspruch des Klägers als Noterbe seiner Mutter, nicht dagegen den Pflichtteilsanspruch seines nachverstorbenen Stiefvaters, der ihm nach den Klagebehauptungen von dessen Erben abgetreten worden sein soll, betrifft (ON 4). Die vom Erstgericht ins Treffen geführte Anspruchsverjährung könnte daher eine Abweisung des den abgetretenen Pflichtteilsanspruch betreffenden Teils des Klagebegehrens jedenfalls nicht tragen.

2. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in der Entscheidung 6 Ob 12/76 (= SZ 49/118) aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist ab Testamentskundmachung gemäß Paragraph 1487, ABGB nur für jenen Teil des Pflichtteils gelte, der "sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers" ergebe. Diese - im Schrifttum gebilligte (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1487, Rz 3; undeutlich Mader in Schwimann, ABGB² Paragraph 1487, Rz 6) - Sicht der Rechtslage wurde vom erkennenden Senat in der Entscheidung 1 Ob 805/82 fortgeschrieben. In der Entscheidung 8 Ob 537/91 (= SZ 64/41) wurde zur Verjährung gemäß Paragraph 1487, ABGB - in Erledigung eines Klagebegehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Testaments und auf Ausfolgung des Nachlasses zu bestimmten Bruchteilen - überdies der allgemein bedeutsame Grundsatz formuliert, es komme für den Verjährungsbeginn "schließlich darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll" sei, weil "jede sinnlose Klageführung vermieden werden" solle. Ferner ist nur noch an die bereits vom Berufungsgericht richtig referierten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu erinnern, dass die Verjährung von Ansprüchen in Ermangelung gesetzlicher Ausnahmen erst mit der objektiven Möglichkeit deren Geltendmachung beginnt. Sie wird daher ab dem Zeitpunkt, in dem das jeweils in Betracht kommende Recht erstmals hätte ausgeübt werden können, in Gang gesetzt. Dagegen beeinflussen die Anspruchsgeltendmachung betreffende subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, sowie praktische Erwägungen oder tatsächliche Erschwernisse den Beginn der Verjährung gewöhnlich nicht (siehe zuletzt etwa 8 ObA 105/03d; 2 Ob 153/00i, je mwN). Zu betonen bleibt, dass letztere Grundsätze für alle Verjährungsfristen gelten (8 ObA 105/03d).

3. Die Verjährungseinrede der Beklagten muss im Licht der unter 2. erläuterten Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, scheitern. Die Verlassenschaft war im Zeitpunkt der Testamentskundmachung praktisch vermögenslos. Eine sofortige Klage auf Leistung des Pflichtteils gegen einen solchen Nachlass war nicht nur nach subjektiven wirtschaftlichen Erwägungen des Klägers, sondern - angesichts des nicht vorhersehbaren Ergebnisses des Anfechtungsprozesses - auch nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig. Damit kam aber die prozessuale Geltendmachung des hier maßgebenden Pflichtteilsanspruchs erst, zu dem Zeitpunkt in Betracht, als sich der Kläger zum Anerkenntnis entschloss, denn ab diesem Zeitpunkt (17. 7. 2001) musste er mit einem „Vermögenszuwachs" der Verlassenschaft rechnen. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht der von der Verlassenschaft geltend gemachten Schenkungsanfechtung war zuvor kein "einfach gelagerter Fall" im Sinne der Entscheidung NZ 1974, 91, waren doch in diesem Vorprozess sogar ärztliche Sachverständige unterschiedlicher Auffassung zu den für die Bejahung oder Verneinung der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrags maßgebenden Tatsachen. Umso weniger konnte der nunmehrige Kläger als dort Beklagter die Berechtigung des von der Verlassenschaft gegen ihn erhobenen, ex ante als durchaus zweifelhaft anzusehenden Anspruchs einigermaßen verlässlich beurteilen. Die Beklagten führen als Stütze für die Verjährung des erörterten Pflichtteilsanspruchs die Ansicht des Erstgerichts ins Treffen. Das Schenkungsobjekt sei durch das im Anfechtungsprozess ergangene, ex tunc wirkende klagestattgebende Anerkenntnisurteil - rückblickend - bereits im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin Bestandteil deren Nachlasses gewesen. Auf eine solche Betrachtung kommt es indes nach allen bisherigen Erwägungen nicht an, konnte doch der Kläger seiner Willensbildung, die Pflichtteilsklage nicht bereits innerhalb von drei Jahren ab der Testamentskundmachung einzubringen, nur die bereits seinerzeit bekannten Tatsachen zugrunde legen. Das bloße Wissen des Klägers, er werde im Fall des Unterliegens im Anfechtungsprozess einen realisierbaren Pflichtteilsanspruch haben, konnte die Verjährungsfrist nicht in Gang setzen, weil dieser von den Beklagten aufgezeigte Gesichtspunkt nichts daran ändert, dass die Verlassenschaft bis zur Entscheidung im Anfechtungsprozess nach ex ante erkennbaren Tatsachen (noch) kein Realvermögen, sondern nur einen Anfechtungsanspruch hatte, dessen Erfolgswahrscheinlichkeit im Voraus nicht abschätzbar war. Vor diesem Hintergrund wäre deren klageweise Inanspruchnahme - wie bereits begründet - nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig gewesen. Die Frage nach einer Ablaufhemmung für die Verjährung des erörterten Pflichtteilsanspruchs während des Vorprozesses über die Schenkungsanfechtung wird - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aufgeworfen, weil lediglich der Ablauf einer bereits begonnenen Verjährung gehemmt werden kann. Hier wurde die Verjährung indes erst zu dem Zeitpunkt als der Kläger im Anfechtungsprozess anerkannte, in Gang gesetzt. Die Entscheidung über den Rekurs der Beklagten hängt somit, nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, ZPO ab. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht an die Beurteilung des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gebunden. Infolgedessen ist der unzulässige Rekurs zurückzuweisen.

4. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hin. Seine Rekursbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich.

Anmerkung

E76076 1Ob244.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00244.04W.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20050125_OGH0002_0010OB00244_04W0000_000