Der Rekurs ist unzulässig.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Verjährungseinrede der Beklagten lediglich den Pflichtteilsanspruch des Klägers als Noterbe seiner Mutter, nicht dagegen den Pflichtteilsanspruch seines nachverstorbenen Stiefvaters, der ihm nach den Klagebehauptungen von dessen Erben abgetreten worden sein soll, betrifft (ON 4). Die vom Erstgericht ins Treffen geführte Anspruchsverjährung könnte daher eine Abweisung des den abgetretenen Pflichtteilsanspruch betreffenden Teils des Klagebegehrens jedenfalls nicht tragen.
2. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in der Entscheidung 6 Ob 12/76 (= SZ 49/118) aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist ab Testamentskundmachung gemäß § 1487 ABGB nur für jenen Teil des Pflichtteils gelte, der "sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers" ergebe. Diese - im Schrifttum gebilligte (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1487 Rz 3; undeutlich Mader in Schwimann, ABGB² § 1487 Rz 6) - Sicht der Rechtslage wurde vom erkennenden Senat in der Entscheidung 1 Ob 805/82 fortgeschrieben. In der Entscheidung 8 Ob 537/91 (= SZ 64/41) wurde zur Verjährung gemäß § 1487 ABGB - in Erledigung eines Klagebegehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Testaments und auf Ausfolgung des Nachlasses zu bestimmten Bruchteilen - überdies der allgemein bedeutsame Grundsatz formuliert, es komme für den Verjährungsbeginn "schließlich darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll" sei, weil "jede sinnlose Klageführung vermieden werden" solle. Ferner ist nur noch an die bereits vom Berufungsgericht richtig referierten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu erinnern, dass die Verjährung von Ansprüchen in Ermangelung gesetzlicher Ausnahmen erst mit der objektiven Möglichkeit deren Geltendmachung beginnt. Sie wird daher ab dem Zeitpunkt, in dem das jeweils in Betracht kommende Recht erstmals hätte ausgeübt werden können, in Gang gesetzt. Dagegen beeinflussen die Anspruchsgeltendmachung betreffende subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, sowie praktische Erwägungen oder tatsächliche Erschwernisse den Beginn der Verjährung gewöhnlich nicht (siehe zuletzt etwa 8 ObA 105/03d; 2 Ob 153/00i, je mwN). Zu betonen bleibt, dass letztere Grundsätze für alle Verjährungsfristen gelten (8 ObA 105/03d).2. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in der Entscheidung 6 Ob 12/76 (= SZ 49/118) aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist ab Testamentskundmachung gemäß Paragraph 1487, ABGB nur für jenen Teil des Pflichtteils gelte, der "sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers" ergebe. Diese - im Schrifttum gebilligte (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1487, Rz 3; undeutlich Mader in Schwimann, ABGB² Paragraph 1487, Rz 6) - Sicht der Rechtslage wurde vom erkennenden Senat in der Entscheidung 1 Ob 805/82 fortgeschrieben. In der Entscheidung 8 Ob 537/91 (= SZ 64/41) wurde zur Verjährung gemäß Paragraph 1487, ABGB - in Erledigung eines Klagebegehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Testaments und auf Ausfolgung des Nachlasses zu bestimmten Bruchteilen - überdies der allgemein bedeutsame Grundsatz formuliert, es komme für den Verjährungsbeginn "schließlich darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll" sei, weil "jede sinnlose Klageführung vermieden werden" solle. Ferner ist nur noch an die bereits vom Berufungsgericht richtig referierten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu erinnern, dass die Verjährung von Ansprüchen in Ermangelung gesetzlicher Ausnahmen erst mit der objektiven Möglichkeit deren Geltendmachung beginnt. Sie wird daher ab dem Zeitpunkt, in dem das jeweils in Betracht kommende Recht erstmals hätte ausgeübt werden können, in Gang gesetzt. Dagegen beeinflussen die Anspruchsgeltendmachung betreffende subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, sowie praktische Erwägungen oder tatsächliche Erschwernisse den Beginn der Verjährung gewöhnlich nicht (siehe zuletzt etwa 8 ObA 105/03d; 2 Ob 153/00i, je mwN). Zu betonen bleibt, dass letztere Grundsätze für alle Verjährungsfristen gelten (8 ObA 105/03d).
3. Die Verjährungseinrede der Beklagten muss im Licht der unter 2. erläuterten Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, scheitern. Die Verlassenschaft war im Zeitpunkt der Testamentskundmachung praktisch vermögenslos. Eine sofortige Klage auf Leistung des Pflichtteils gegen einen solchen Nachlass war nicht nur nach subjektiven wirtschaftlichen Erwägungen des Klägers, sondern - angesichts des nicht vorhersehbaren Ergebnisses des Anfechtungsprozesses - auch nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig. Damit kam aber die prozessuale Geltendmachung des hier maßgebenden Pflichtteilsanspruchs erst, zu dem Zeitpunkt in Betracht, als sich der Kläger zum Anerkenntnis entschloss, denn ab diesem Zeitpunkt (17. 7. 2001) musste er mit einem „Vermögenszuwachs" der Verlassenschaft rechnen. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht der von der Verlassenschaft geltend gemachten Schenkungsanfechtung war zuvor kein "einfach gelagerter Fall" im Sinne der Entscheidung NZ 1974, 91, waren doch in diesem Vorprozess sogar ärztliche Sachverständige unterschiedlicher Auffassung zu den für die Bejahung oder Verneinung der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrags maßgebenden Tatsachen. Umso weniger konnte der nunmehrige Kläger als dort Beklagter die Berechtigung des von der Verlassenschaft gegen ihn erhobenen, ex ante als durchaus zweifelhaft anzusehenden Anspruchs einigermaßen verlässlich beurteilen. Die Beklagten führen als Stütze für die Verjährung des erörterten Pflichtteilsanspruchs die Ansicht des Erstgerichts ins Treffen. Das Schenkungsobjekt sei durch das im Anfechtungsprozess ergangene, ex tunc wirkende klagestattgebende Anerkenntnisurteil - rückblickend - bereits im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin Bestandteil deren Nachlasses gewesen. Auf eine solche Betrachtung kommt es indes nach allen bisherigen Erwägungen nicht an, konnte doch der Kläger seiner Willensbildung, die Pflichtteilsklage nicht bereits innerhalb von drei Jahren ab der Testamentskundmachung einzubringen, nur die bereits seinerzeit bekannten Tatsachen zugrunde legen. Das bloße Wissen des Klägers, er werde im Fall des Unterliegens im Anfechtungsprozess einen realisierbaren Pflichtteilsanspruch haben, konnte die Verjährungsfrist nicht in Gang setzen, weil dieser von den Beklagten aufgezeigte Gesichtspunkt nichts daran ändert, dass die Verlassenschaft bis zur Entscheidung im Anfechtungsprozess nach ex ante erkennbaren Tatsachen (noch) kein Realvermögen, sondern nur einen Anfechtungsanspruch hatte, dessen Erfolgswahrscheinlichkeit im Voraus nicht abschätzbar war. Vor diesem Hintergrund wäre deren klageweise Inanspruchnahme - wie bereits begründet - nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig gewesen. Die Frage nach einer Ablaufhemmung für die Verjährung des erörterten Pflichtteilsanspruchs während des Vorprozesses über die Schenkungsanfechtung wird - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aufgeworfen, weil lediglich der Ablauf einer bereits begonnenen Verjährung gehemmt werden kann. Hier wurde die Verjährung indes erst zu dem Zeitpunkt als der Kläger im Anfechtungsprozess anerkannte, in Gang gesetzt. Die Entscheidung über den Rekurs der Beklagten hängt somit, nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 iVm § 519 Abs 2 ZPO ab. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht an die Beurteilung des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gebunden. Infolgedessen ist der unzulässige Rekurs zurückzuweisen.3. Die Verjährungseinrede der Beklagten muss im Licht der unter 2. erläuterten Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, scheitern. Die Verlassenschaft war im Zeitpunkt der Testamentskundmachung praktisch vermögenslos. Eine sofortige Klage auf Leistung des Pflichtteils gegen einen solchen Nachlass war nicht nur nach subjektiven wirtschaftlichen Erwägungen des Klägers, sondern - angesichts des nicht vorhersehbaren Ergebnisses des Anfechtungsprozesses - auch nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig. Damit kam aber die prozessuale Geltendmachung des hier maßgebenden Pflichtteilsanspruchs erst, zu dem Zeitpunkt in Betracht, als sich der Kläger zum Anerkenntnis entschloss, denn ab diesem Zeitpunkt (17. 7. 2001) musste er mit einem „Vermögenszuwachs" der Verlassenschaft rechnen. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht der von der Verlassenschaft geltend gemachten Schenkungsanfechtung war zuvor kein "einfach gelagerter Fall" im Sinne der Entscheidung NZ 1974, 91, waren doch in diesem Vorprozess sogar ärztliche Sachverständige unterschiedlicher Auffassung zu den für die Bejahung oder Verneinung der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrags maßgebenden Tatsachen. Umso weniger konnte der nunmehrige Kläger als dort Beklagter die Berechtigung des von der Verlassenschaft gegen ihn erhobenen, ex ante als durchaus zweifelhaft anzusehenden Anspruchs einigermaßen verlässlich beurteilen. Die Beklagten führen als Stütze für die Verjährung des erörterten Pflichtteilsanspruchs die Ansicht des Erstgerichts ins Treffen. Das Schenkungsobjekt sei durch das im Anfechtungsprozess ergangene, ex tunc wirkende klagestattgebende Anerkenntnisurteil - rückblickend - bereits im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin Bestandteil deren Nachlasses gewesen. Auf eine solche Betrachtung kommt es indes nach allen bisherigen Erwägungen nicht an, konnte doch der Kläger seiner Willensbildung, die Pflichtteilsklage nicht bereits innerhalb von drei Jahren ab der Testamentskundmachung einzubringen, nur die bereits seinerzeit bekannten Tatsachen zugrunde legen. Das bloße Wissen des Klägers, er werde im Fall des Unterliegens im Anfechtungsprozess einen realisierbaren Pflichtteilsanspruch haben, konnte die Verjährungsfrist nicht in Gang setzen, weil dieser von den Beklagten aufgezeigte Gesichtspunkt nichts daran ändert, dass die Verlassenschaft bis zur Entscheidung im Anfechtungsprozess nach ex ante erkennbaren Tatsachen (noch) kein Realvermögen, sondern nur einen Anfechtungsanspruch hatte, dessen Erfolgswahrscheinlichkeit im Voraus nicht abschätzbar war. Vor diesem Hintergrund wäre deren klageweise Inanspruchnahme - wie bereits begründet - nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig gewesen. Die Frage nach einer Ablaufhemmung für die Verjährung des erörterten Pflichtteilsanspruchs während des Vorprozesses über die Schenkungsanfechtung wird - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aufgeworfen, weil lediglich der Ablauf einer bereits begonnenen Verjährung gehemmt werden kann. Hier wurde die Verjährung indes erst zu dem Zeitpunkt als der Kläger im Anfechtungsprozess anerkannte, in Gang gesetzt. Die Entscheidung über den Rekurs der Beklagten hängt somit, nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, ZPO ab. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht an die Beurteilung des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gebunden. Infolgedessen ist der unzulässige Rekurs zurückzuweisen.
4. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 40 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hin. Seine Rekursbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich.4. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hin. Seine Rekursbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich.