Begründung:
Der Kläger steht seit 1. 1. 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten und ist gemäß § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 1. 10. 2000 wird er bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet; bis 31. 10. 2005 wurde er faktisch im Bereich „Service und Network Operation", Einheit „Transport Network Salzburg", auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe DZ 1 dauernd verwendet.Der Kläger steht seit 1. 1. 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten und ist gemäß Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 1. 10. 2000 wird er bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet; bis 31. 10. 2005 wurde er faktisch im Bereich „Service und Network Operation", Einheit „Transport Network Salzburg", auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe DZ 1 dauernd verwendet.
Infolge einer Organisationsänderung bei der Telekom Austria AG wurde der Arbeitsplatz des Klägers mit 31. 10. 2005 aufgelassen. Bereits vor diesem Zeitpunkt wurde ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass er sich ab Ende Oktober 2005 einen neuen Arbeitsplatz im Unternehmen suchen solle. Der Kläger wies darauf hin, dass er sich, solange er nichts Schriftliches habe, keinen neuen Arbeitsplatz suchen werde. Von der Telekom Austria AG wurde bereits Anfang Oktober 2005 versucht, für ihn einen entsprechenden Arbeitsplatz in einem anderen Bereich zu finden, was jedoch zunächst nicht möglich war.
Mit Schreiben vom 28. 10. 2005 teilte das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt dem Kläger mit detaillierter Begründung mit, dass er mangels einer Beschäftigungsmöglichkeit ab 1. 11. 2005 vom Dienst befreit werde. Mit Schreiben vom 11. 11. 2005 erhob der Kläger beim Personalamt Einwendungen gegen seine in Aussicht genommene Versetzung (Abberufung von der bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung) und beantragte eine bescheidmäßige Erledigung.
In der Folge wurden dem Kläger vom Job-Service der Telekom Austria AG höherwertige, gleichwertige und niedriger bewertete Arbeitsplätze im Bereich der Telekom Austria AG im gesamten Bundesgebiet angeboten. Auf diese freien Dienststellen hätte sich der Kläger - wie auch andere Mitarbeiter der Telekom Austria AG - bewerben können, wozu er auch eingeladen wurde. Er lehnte jedoch eine Bewerbung auf Dienstposten, auch wenn sie gleich- oder höherwertig waren, ab, sofern sich der Dienstort außerhalb des Bundeslandes Salzburg befand. Auf niederwertige Arbeitsplätze im Bundesland Salzburg bewarb er sich ebenfalls nicht. Im Bundesland Salzburg selbst wurden dem Kläger zunächst keine gleichwertigen oder höherwertigen Arbeitsplätze zur Bewerbung vorgeschlagen, weil solche nicht vorhanden waren.
Mit Schriftsatz vom 18. 7. 2006 wendete sich der Kläger gegen das Personalamt als säumige Behörde mit einem Devolutionsantrag hinsichtlich eines Feststellungsbescheids an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt. Er stellte darin den Antrag, die Berufungskommission als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge mit Bescheid feststellen, dass die mit Schreiben des Personalamts vom 28. 10. 2005 angekündigte, ihn betreffende Personalmaßnahme vor ihrer Durchführung eines bescheidmäßigen Abspruchs bedurft hätte.
Mit Bescheid vom 9. 1. 2007 gab die Berufungskommission dem Devolutionsantrag statt und stellte fest, dass die dem Kläger mit Schreiben des Personalamts vom 28. 10. 2005 angekündigte Abberufung von seinem Arbeitsplatz ohne Zuweisung einer neuen Verwendung zu ihrer wirksamen Durchführung des bescheidmäßigen Abspruchs bedarf.
Bereits mit 2. 5. 2006 wurde der Kläger mit seiner Zustimmung dem Bereich „Einkauf und interne Dienste (ISA) Einsatzsteuerung Nord (Salzburg)" dienstzugeteilt. Mit 2. 11. 2006 wurde der Kläger mit seiner Zustimmung vorübergehend dem Bereich „Einkauf und interne Dienste", Organisationseinheit „ISA-Infrastrukturservice Austria (Salzburg)" zur Dienstleistung zugewiesen; ab diesem Zeitpunkt wurde der Kläger in dieser Dienststelle auf einem Arbeitsplatz der Einstufung PT 3 DZ 1 verwendet.
Mit Bescheid vom 17. 4. 2007 berief das Personalamt den Kläger mit Wirksamkeit 1. 5. 2007 von seinem ursprünglichen Arbeitsplatz ab und wies ihm gleichzeitig in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich „Einkauf und innere Dienste", Einheit „ISA-Infrastrukturservice Austria (Salzburg)", einen Arbeitsplatz „Customer Technician IV", PT 3 DZ 1, zu. An seinem Dienstort Salzburg (Stadt) änderte sich nichts. Einer vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Berufungskommission mit Bescheid vom 5. 11. 2007 nicht Folge.
Zwischen 1. 11. 2005 und 1. 5. 2007 wurde dem Kläger laufend sein Grundgehalt in unveränderter Höhe entsprechend seiner Einstufung PT 3 DZ 1 ausbezahlt. Eine Einstufungsänderung erfolgte nicht. In diesem Zeitraum wurden auch die Mehrleistungszulage und die Betriebssonderzulage nicht eingestellt, sondern weiter ausbezahlt. Die als Nebengebühren bis Oktober 2005 ausbezahlten Zulagen wie Erschwerniszulage, Nachtdienstzulage, Höhenzulage, Gefahrenzulage, Rufbereitschaftsentschädigung, Fernmeldepauschale, Lenkeraufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung und Überstundenentschädigung wurden dem Kläger nach dem 1. 11. 2005 nicht mehr ausbezahlt. Eine Tätigkeit, die diese Nebengebühren gerechtfertigt hätte, wurde vom Kläger auch nicht ausgeübt.
Die Situation des Verlusts seines bisherigen Arbeitsplatzes belastete den Kläger, der dadurch nervöser und gereizter wurde und auch nachts aufwachte und über die Situation nachdachte. Er begab sich aber nicht in ärztliche Behandlung und nahm keine Medikamente, außer gelegentlich homöopathische Beruhigungstabletten.
Der Arbeitsplatz, den der Kläger ursprünglich innehatte, wurde aufgelassen und nicht wieder nachbesetzt. Die Tätigkeit wurde von den verbliebenen Mitarbeitern und Mitarbeitern anderer Teilgruppen miterledigt. Der dem Kläger nun zugewiesene Arbeitsplatz als Projektleiter im Bereich Alarmanlagen wurde erst geschaffen und erstmals mit dem Kläger besetzt. Dieser ist von der Einstufung her nun gleichwertig mit jenem, den er vor seiner Versetzung ausübte. In Salzburg bestand ein solcher Arbeitsplatz im Oktober 2005 noch nicht.
Der Kläger begehrte 10.000 EUR an Schmerzengeld und 14.192,64 EUR an entgangenen Nebengebühren für die Zeit von November 2005 bis April 2007 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte (Vermögens-)Schäden, die ihm durch die Unterlassung der Fassung eines Bescheids gemäß § 38 Abs 7 BDG bzw durch die Unterlassung der bescheidmäßigen Feststellung, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme vor ihrer Durchführung eines bescheidmäßigen Abspruchs bedürfe, entstehen werden. Er stützte sein Begehren insbesondere darauf, dass kein „rechtsstaatliches Versetzungs- und Abberufungsverfahren" durchgeführt worden sei, insbesondere sei - was unbestritten ist - entgegen den einschlägigen Bestimmungen des BDG über seine Versetzung bzw Abberufung lange Zeit nicht bescheidmäßig abgesprochen worden. Die rein faktisch vorgenommene Personalmaßnahme der Abberufung von seinem bisherigen Arbeitsplatz sei daher rechtswidrig und willkürlich erfolgt und habe „offensichtlich Strafcharakter" gehabt. Wäre er bis Ende April 2007 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verwendet worden, wären ihm zusätzlich zu seinem (weiter ausbezahlten) Grundgehalt Nebengebühren von monatlich je 788,48 EUR zugekommen. Der Verlust dieser Nebengebühren werde auch zu pensionsrechtlichen Nachteilen führen, weshalb das Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei. Durch die rechtswidrige Vorgangsweise sei ihm auch ein gesundheitlicher Schaden entstanden. Er leide an Depressionen und Schlafstörungen. Dazu komme eine völlig willkürliche Vernichtung seiner Laufbahn, die Behinderung aller Aufstiegsmöglichkeiten sowie die andauernde Verweigerung der Wahrnehmung der den Dienstgeber treffenden dienstlichen Pflichten sowie der Fürsorgepflicht. Er fühle sich durch die Situation am Arbeitsplatz massiv unter Druck gesetzt und leide an vegetativen und organischen Beschwerden. Die von ihm seit der Abberufung von seiner bisherigen Verwendung erlittenen krankheitswertigen gesundheitlichen Probleme und psychischen Beeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von 10.000 EUR.Der Kläger begehrte 10.000 EUR an Schmerzengeld und 14.192,64 EUR an entgangenen Nebengebühren für die Zeit von November 2005 bis April 2007 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte (Vermögens-)Schäden, die ihm durch die Unterlassung der Fassung eines Bescheids gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG bzw durch die Unterlassung der bescheidmäßigen Feststellung, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme vor ihrer Durchführung eines bescheidmäßigen Abspruchs bedürfe, entstehen werden. Er stützte sein Begehren insbesondere darauf, dass kein „rechtsstaatliches Versetzungs- und Abberufungsverfahren" durchgeführt worden sei, insbesondere sei - was unbestritten ist - entgegen den einschlägigen Bestimmungen des BDG über seine Versetzung bzw Abberufung lange Zeit nicht bescheidmäßig abgesprochen worden. Die rein faktisch vorgenommene Personalmaßnahme der Abberufung von seinem bisherigen Arbeitsplatz sei daher rechtswidrig und willkürlich erfolgt und habe „offensichtlich Strafcharakter" gehabt. Wäre er bis Ende April 2007 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verwendet worden, wären ihm zusätzlich zu seinem (weiter ausbezahlten) Grundgehalt Nebengebühren von monatlich je 788,48 EUR zugekommen. Der Verlust dieser Nebengebühren werde auch zu pensionsrechtlichen Nachteilen führen, weshalb das Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei. Durch die rechtswidrige Vorgangsweise sei ihm auch ein gesundheitlicher Schaden entstanden. Er leide an Depressionen und Schlafstörungen. Dazu komme eine völlig willkürliche Vernichtung seiner Laufbahn, die Behinderung aller Aufstiegsmöglichkeiten sowie die andauernde Verweigerung der Wahrnehmung der den Dienstgeber treffenden dienstlichen Pflichten sowie der Fürsorgepflicht. Er fühle sich durch die Situation am Arbeitsplatz massiv unter Druck gesetzt und leide an vegetativen und organischen Beschwerden. Die von ihm seit der Abberufung von seiner bisherigen Verwendung erlittenen krankheitswertigen gesundheitlichen Probleme und psychischen Beeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von 10.000 EUR.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, eine Weiterverwendung des Klägers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz sei durch die Neustrukturierung seines Arbeitsbereichs unmöglich geworden. Es seien unverzüglich Maßnahmen ergriffen worden, um für den Kläger geeignete Verwendungsmöglichkeiten zu finden. Der Kläger sei vom 1. 11. 2005 bis 1. 5. 2006 faktisch nicht eingesetzt gewesen, ab 2. 5. 2006 sei er mit seiner Zustimmung auf seiner bisherigen Verwendung entsprechend bewertete Arbeitsplätze dienstzugeteilt worden. Die Nichterlassung eines Versetzungsbescheids im Zeitraum Ende Oktober 2005 bis 30. 4. 2007 sei für die geltend gemachten Schäden nicht kausal. Auch bei entsprechender Bescheiderlassung hätte er wegen der Auflassung seines Arbeitsplatzes die geltend gemachten Nebengebühren nicht verdient. Gesundheitliche Nachteile seien beim Kläger nicht eingetreten. Letztlich habe der Kläger auch seine Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verletzt.Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, eine Weiterverwendung des Klägers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz sei durch die Neustrukturierung seines Arbeitsbereichs unmöglich geworden. Es seien unverzüglich Maßnahmen ergriffen worden, um für den Kläger geeignete Verwendungsmöglichkeiten zu finden. Der Kläger sei vom 1. 11. 2005 bis 1. 5. 2006 faktisch nicht eingesetzt gewesen, ab 2. 5. 2006 sei er mit seiner Zustimmung auf seiner bisherigen Verwendung entsprechend bewertete Arbeitsplätze dienstzugeteilt worden. Die Nichterlassung eines Versetzungsbescheids im Zeitraum Ende Oktober 2005 bis 30. 4. 2007 sei für die geltend gemachten Schäden nicht kausal. Auch bei entsprechender Bescheiderlassung hätte er wegen der Auflassung seines Arbeitsplatzes die geltend gemachten Nebengebühren nicht verdient. Gesundheitliche Nachteile seien beim Kläger nicht eingetreten. Letztlich habe der Kläger auch seine Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG verletzt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Kläger sei dahin zuzustimmen, dass dem Beamten ein subjektives Recht darauf zukomme, dass Verwendungsänderungen, die in seine Rechte iSd §§ 38 und 40 BDG eingreifen, nur in der dort vorgesehenen Weise, also unter den dort genannten Voraussetzungen mit Bescheid, erfolgen. Die Dienstbehörde hätte richtigerweise innerhalb von zwei Monaten bescheidmäßig über die Verwendungsänderung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung abzusprechen gehabt. Der Kläger habe nun seine Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG dadurch verletzt, dass er einen Devolutionsantrag nur hinsichtlich seines Begehrens, mit Feststellungsbescheid abzusprechen, gestellt habe, nicht jedoch auch „in der Sache selbst". Selbst wenn man aber eine Rettungspflichtverletzung verneinen wollte, sei zu berücksichtigen, dass das Personalamt der Telekom Austria AG als Dienstbehörde bemüht gewesen sei, dem Kläger einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen. Es sei zumindest vertretbar, in der Zeit, als für den Kläger eine neue Verwendung gesucht wurde, einen Versetzungsbescheid nicht zu erlassen. Der Kläger mache gar nicht geltend, dass die Versetzung bzw die Verwendungsänderung „als solche" rechtswidrig gewesen wäre, sondern, dass entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht mit Bescheid entschieden worden sei. Allein aus dem Umstand, dass eine zulässige Verwendungsänderung nicht in Bescheidform ergangen sei, könne denkunmöglich der vom Kläger geltend gemachte Schaden entstehen, würde doch selbst bei bescheidmäßiger Verwendungsänderung dieselbe Gehaltssituation gegeben sein. Letztlich sei die Dienstzuteilung und schließlich auch die Verwendungsänderung - und damit die Versetzung - mit Zustimmung des Klägers erfolgt, sodass ihm die Beschwer gegen den Bescheid gefehlt habe. Aus amtshaftungsrechtlicher Sicht bleibe daher allenfalls die Dauer des Versetzungsverfahrens problematisch. Diese habe jedoch auf nachvollziehbaren Erwägungen „der beklagten Partei" beruht, sodass daraus ein Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht abzuleiten sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Kläger sei dahin zuzustimmen, dass dem Beamten ein subjektives Recht darauf zukomme, dass Verwendungsänderungen, die in seine Rechte iSd Paragraphen 38 und 40 BDG eingreifen, nur in der dort vorgesehenen Weise, also unter den dort genannten Voraussetzungen mit Bescheid, erfolgen. Die Dienstbehörde hätte richtigerweise innerhalb von zwei Monaten bescheidmäßig über die Verwendungsänderung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung abzusprechen gehabt. Der Kläger habe nun seine Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG dadurch verletzt, dass er einen Devolutionsantrag nur hinsichtlich seines Begehrens, mit Feststellungsbescheid abzusprechen, gestellt habe, nicht jedoch auch „in der Sache selbst". Selbst wenn man aber eine Rettungspflichtverletzung verneinen wollte, sei zu berücksichtigen, dass das Personalamt der Telekom Austria AG als Dienstbehörde bemüht gewesen sei, dem Kläger einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen. Es sei zumindest vertretbar, in der Zeit, als für den Kläger eine neue Verwendung gesucht wurde, einen Versetzungsbescheid nicht zu erlassen. Der Kläger mache gar nicht geltend, dass die Versetzung bzw die Verwendungsänderung „als solche" rechtswidrig gewesen wäre, sondern, dass entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht mit Bescheid entschieden worden sei. Allein aus dem Umstand, dass eine zulässige Verwendungsänderung nicht in Bescheidform ergangen sei, könne denkunmöglich der vom Kläger geltend gemachte Schaden entstehen, würde doch selbst bei bescheidmäßiger Verwendungsänderung dieselbe Gehaltssituation gegeben sein. Letztlich sei die Dienstzuteilung und schließlich auch die Verwendungsänderung - und damit die Versetzung - mit Zustimmung des Klägers erfolgt, sodass ihm die Beschwer gegen den Bescheid gefehlt habe. Aus amtshaftungsrechtlicher Sicht bleibe daher allenfalls die Dauer des Versetzungsverfahrens problematisch. Diese habe jedoch auf nachvollziehbaren Erwägungen „der beklagten Partei" beruht, sodass daraus ein Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht abzuleiten sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige; es erklärte die Revision letztlich für zulässig. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts könne von einer Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG durch den Kläger nicht ausgegangen werden. Ein Übergang der Entscheidungspflicht „in der Sache selbst" an die Berufungskommission sei im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, weil dem Grunde nach für die Dienstbehörde der ersten Instanz (Personalamt) keine Entscheidungspflicht zur Erlassung eines Versetzungsbescheids bestanden habe, nachdem ein Antrag, der eine Entscheidungspflicht auslösen hätte können, nicht vorgelegen sei. Der Geschädigte habe aber nach allgemeinen Grundsätzen den Nachweis zu erbringen, dass das Unterlassen behördlicher Maßnahmen für den Schadenseintritt kausal gewesen sei. Bei Unterlassungen seien an den Kausalitätsbeweis allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genüge der Nachweis einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Tun verhindert worden wäre. Bei Unterlassungen sei eine getrennte Prüfung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit und des rechtmäßigen Alternativverhaltens kaum möglich. Wäre der Schaden auch bei Vornahme der zur Gefahrenabwehr gebotenen Maßnahme eingetreten, fehle es schon an der Kausalität der pflichtwidrigen Unterlassung. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens habe so gesehen bei Unterlassungen keinen eigenen Stellenwert. Die Beklagte habe sich auch auf die fehlende Kausalität der unterlassenen Bescheiderlassung berufen. Diese Unterlassung wäre nur dann kausal, wenn die pflichtgemäße Erlassung eines solchen Bescheids den vom Kläger geltend gemachten Vermögensnachteil verhindert hätte. Richtigerweise wäre derselbe Nachteil aber auch bei pflichtgemäßem objektivem Tun entstanden. Einen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wie in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sehe das Gesetz nicht vor, wenn es aufgrund einer sachlich begründeten Organisationsänderung zum Wegfall eines Arbeitsplatzes kommt. Berücksichtige man weiters, dass eine unsachliche Organisationsänderung seitens des Klägers gar nicht releviert worden sei, so zeige sich, dass auch die Erlassung des gebotenen Bescheids den geltend gemachten Vermögensnachteil nicht verhindert hätte. Auch bei pflichtgemäßer Bescheiderlassung hätte der Kläger im Zeitraum 1. 11. 2005 bis 1. 5. 2007 keinen Anspruch auf Auszahlung der Nebengebühren gehabt, weil er eine diese Gebühren rechtfertigende Tätigkeit auch dann nicht ausgeübt hätte. Da somit die Kausalität zu verneinen sei, bestehe auch das Feststellungsbegehren nicht zu Recht.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige; es erklärte die Revision letztlich für zulässig. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts könne von einer Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG durch den Kläger nicht ausgegangen werden. Ein Übergang der Entscheidungspflicht „in der Sache selbst" an die Berufungskommission sei im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, weil dem Grunde nach für die Dienstbehörde der ersten Instanz (Personalamt) keine Entscheidungspflicht zur Erlassung eines Versetzungsbescheids bestanden habe, nachdem ein Antrag, der eine Entscheidungspflicht auslösen hätte können, nicht vorgelegen sei. Der Geschädigte habe aber nach allgemeinen Grundsätzen den Nachweis zu erbringen, dass das Unterlassen behördlicher Maßnahmen für den Schadenseintritt kausal gewesen sei. Bei Unterlassungen seien an den Kausalitätsbeweis allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genüge der Nachweis einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Tun verhindert worden wäre. Bei Unterlassungen sei eine getrennte Prüfung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit und des rechtmäßigen Alternativverhaltens kaum möglich. Wäre der Schaden auch bei Vornahme der zur Gefahrenabwehr gebotenen Maßnahme eingetreten, fehle es schon an der Kausalität der pflichtwidrigen Unterlassung. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens habe so gesehen bei Unterlassungen keinen eigenen Stellenwert. Die Beklagte habe sich auch auf die fehlende Kausalität der unterlassenen Bescheiderlassung berufen. Diese Unterlassung wäre nur dann kausal, wenn die pflichtgemäße Erlassung eines solchen Bescheids den vom Kläger geltend gemachten Vermögensnachteil verhindert hätte. Richtigerweise wäre derselbe Nachteil aber auch bei pflichtgemäßem objektivem Tun entstanden. Einen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wie in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sehe das Gesetz nicht vor, wenn es aufgrund einer sachlich begründeten Organisationsänderung zum Wegfall eines Arbeitsplatzes kommt. Berücksichtige man weiters, dass eine unsachliche Organisationsänderung seitens des Klägers gar nicht releviert worden sei, so zeige sich, dass auch die Erlassung des gebotenen Bescheids den geltend gemachten Vermögensnachteil nicht verhindert hätte. Auch bei pflichtgemäßer Bescheiderlassung hätte der Kläger im Zeitraum 1. 11. 2005 bis 1. 5. 2007 keinen Anspruch auf Auszahlung der Nebengebühren gehabt, weil er eine diese Gebühren rechtfertigende Tätigkeit auch dann nicht ausgeübt hätte. Da somit die Kausalität zu verneinen sei, bestehe auch das Feststellungsbegehren nicht zu Recht.
Auch wenn das erstgerichtliche Verfahren zur Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden mangelhaft durchgeführt worden sei, erweise sich auch das Schmerzengeldbegehren als unberechtigt. Der Kläger habe sein Vorbringen dazu zuletzt dahin präzisiert, dass der Schaden darauf zurückgeführt werde, dass kein rechtsstaatliches Versetzungs- und Abberufungsverfahren durchgeführt worden sei. Er habe im Rahmen seiner Parteienvernehmung unter anderem angegeben, dass seine Beschwerden Ende 2005 angefangen und sich erst gebessert hätten, als es in der neuen Dienststelle „recht gut gegangen" sei. Dass die behaupteten Beschwerden darauf zurückzuführen wären, dass er von seinem Arbeitsplatz zunächst ohne Bescheid abberufen worden sei, habe er nicht angegeben. Gehe man von diesem Sachverhalt aus, sei eine adäquate Kausalität zwischen dem unterlassenen Versetzungsbescheid und dem behaupteten Schaden zu verneinen. Die Schadenshaftung setze außer der Verursachung „im logischen Sinn" auch noch voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung gelegen sei. Dass die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Klägers aber eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nur einigermaßen zu erwartende Folge dessen waren, dass seine Abberufung nicht in Bescheidform erfolgte, lasse sich nicht sagen. Es könne der Behörde nicht zugemutet werden, sich vor der Entscheidung in die persönlichen Belange der von einer dienstrechtlichen Maßnahme betroffenen Person in solcher Weise zu vertiefen, dass sie sich ein Bild darüber machen könnte, ob die Psyche der betroffenen Personen durch eine für sie ungünstige Entscheidung im Einzelfall nicht vielleicht verletzt werden könnte. Der Anspruch des Klägers auf Schmerzengeld sei somit schon wegen Fehlens einer juristisch erheblichen Verursachung unbegründet, weil die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen „nicht typisch" durch die inkriminierte Vorgangsweise des Personalamts ausgelöst worden seien.
Die Revision sei zulässig, weil es unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der ohne Bescheiderlassung vorgenommenen faktischen Dienstfreistellung nach Auflassung des Arbeitsplatzes infolge einer Organisationsänderung fehle.