Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen geltend, dass die Kläger des Vorverfahrens eine einheitliche Streitpartei bildeten. Demgemäß erstrecke sich die Wirkung des klageabweisenden Urteils im Vorverfahren auch auf alle dort klagenden Parteien, somit auch auf die Klägerin dieses Verfahrens. Im Übrigen erstrecke sich die Wirkung der Rechtskraft auch auf Einzelrechtsnachfolger der Parteien aus dem Vorprozess. Die Klägerin sei Einzelrechtsnachfolgerin jener Klägerin des Vorverfahrens, welche einen Teilungsverzicht abgegeben habe. Sie habe ihre Anteile an der klagsgegenständlichen Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 30. 5. 2001 von der Erstklägerin des Vorverfahrens erworben. Diese habe im Sinne der Urteilsfeststellungen im Vorverfahren spätestens mit 23. 6. 2000 einen Teilungsverzicht abgegeben. Schon allein aus diesem Grund sei der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache berechtigt.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
1. Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an (5 Ob 15/00t).
Das Rekursgericht hat den Umfang der Rechtskraftwirkung einer abweisenden Entscheidung zutreffend dahin beurteilt, dass zwar das Ausmaß der Rechtskraft- und Bindungswirkung nur durch den Urteilsspruch bestimmt wird, aber auch die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen sind (vgl RIS-Justiz RS0043259). Im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs liegt den beiden Verfahren kein identer Streitgegenstand zugrunde. Dieser wird nämlich sowohl durch den Entscheidungsantrag, als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil auch entschieden wurde, bestimmt (5 Ob 236/06a). Im vorliegenden Fall erfolgte die Klagsabweisung im Vorverfahren (lediglich) aufgrund des Teilungsverzichts der Erstklägerin jenes Verfahrens. Dieses Urteil steht daher einer (neuerlichen) Teilungsklage der nunmehrigen (einzigen) Klägerin nicht entgegen.Das Rekursgericht hat den Umfang der Rechtskraftwirkung einer abweisenden Entscheidung zutreffend dahin beurteilt, dass zwar das Ausmaß der Rechtskraft- und Bindungswirkung nur durch den Urteilsspruch bestimmt wird, aber auch die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen sind vergleiche RIS-Justiz RS0043259). Im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs liegt den beiden Verfahren kein identer Streitgegenstand zugrunde. Dieser wird nämlich sowohl durch den Entscheidungsantrag, als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil auch entschieden wurde, bestimmt (5 Ob 236/06a). Im vorliegenden Fall erfolgte die Klagsabweisung im Vorverfahren (lediglich) aufgrund des Teilungsverzichts der Erstklägerin jenes Verfahrens. Dieses Urteil steht daher einer (neuerlichen) Teilungsklage der nunmehrigen (einzigen) Klägerin nicht entgegen.
2. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird grundsätzlich der nach Streitanhängigkeit in das Recht eingetretene Einzelrechtsnachfolger durch die Rechtskraftwirkung eines Urteils getroffen (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 112 mwN). Im vorliegenden Fall wird jedoch ein Tatbestand von Einzelrechtsnachfolge vor Streitanhängigkeit der Klage im Vorverfahren behauptet, was keine erweiterte Rechtskraftwirkung des im Vorprozess erflossenen Urteils begründen kann, vielmehr eine Beurteilung nach den Regeln des materiellen Rechts erfordert. Die gegenteilige Sichtweise würde die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör beschneiden (vgl Fasching/Klicka, aaO Rz 106), wurde doch im Vorverfahren nicht über „ihren Anspruch" entschieden.2. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird grundsätzlich der nach Streitanhängigkeit in das Recht eingetretene Einzelrechtsnachfolger durch die Rechtskraftwirkung eines Urteils getroffen (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraph 411, ZPO Rz 112 mwN). Im vorliegenden Fall wird jedoch ein Tatbestand von Einzelrechtsnachfolge vor Streitanhängigkeit der Klage im Vorverfahren behauptet, was keine erweiterte Rechtskraftwirkung des im Vorprozess erflossenen Urteils begründen kann, vielmehr eine Beurteilung nach den Regeln des materiellen Rechts erfordert. Die gegenteilige Sichtweise würde die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör beschneiden vergleiche Fasching/Klicka, aaO Rz 106), wurde doch im Vorverfahren nicht über „ihren Anspruch" entschieden.
Mangels Vorliegens des Prozesshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Streitsache wird das Erstgericht die Frage, ob sich der Teilungsverzicht der Erstklägerin des Vorverfahrens auf die Klägerin dieses Verfahrens - als allfälliger Einzelrechtsnachfolgerin - auswirkt, in materieller Hinsicht zu prüfen haben.
3. Über das Eventualbegehren wird nach Maßgabe des Ausgangs des Verfahrens betreffend das Hauptbegehren zu entscheiden sein. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ein Grundbuchskörper idR Gegenstand des einheitlichen Rechtsverkehrs ist, weshalb sich bücherliche Rechte und Lasten nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen und einverleibt werden können. Verfügungen über einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers können nur erfolgen, wenn gleichzeitig dessen Umfang nach Maßgabe der Bestimmungen des LiegTeilG geändert wird (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 3 GBG Rz 9 und Rz 11).3. Über das Eventualbegehren wird nach Maßgabe des Ausgangs des Verfahrens betreffend das Hauptbegehren zu entscheiden sein. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ein Grundbuchskörper idR Gegenstand des einheitlichen Rechtsverkehrs ist, weshalb sich bücherliche Rechte und Lasten nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen und einverleibt werden können. Verfügungen über einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers können nur erfolgen, wenn gleichzeitig dessen Umfang nach Maßgabe der Bestimmungen des LiegTeilG geändert wird (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 3, GBG Rz 9 und Rz 11).
Dem Revisionsrekurs ist sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.