Die außerordentliche Revision der Klägerin, die den Zuspruch eines weiteren Betrags von 111.425,53 EUR sA begehrt, ist zulässig und mit ihrem von der beantragten Abänderung umfassten Aufhebungsantrag berechtigt.
Nicht strittig ist, dass die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 (ungerechtfertigte Haft) verwirklicht sind. Nach § 8 Abs 1 StEG 2005 verjährt ein Ersatzanspruch in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der geschädigten Person die anspruchsbegründenden Voraussetzungen bekannt geworden sind, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung oder Verfügung, aus der der Ersatzanspruch abgeleitet wird. Auf das Argument der Klägerin, die dreijährige Verjährungsfrist sei erst mit der Entscheidung vom 2. 4. 2007 in Gang gesetzt worden und nicht bereits mit dem Teilfreispruch vom 19. 4. 2006, muss nicht eingegangen werden. Auch bei einem Fristbeginn am 19. 4. 2006 ist die Klage rechtzeitig eingebracht worden:Nicht strittig ist, dass die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 (ungerechtfertigte Haft) verwirklicht sind. Nach Paragraph 8, Absatz eins, StEG 2005 verjährt ein Ersatzanspruch in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der geschädigten Person die anspruchsbegründenden Voraussetzungen bekannt geworden sind, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung oder Verfügung, aus der der Ersatzanspruch abgeleitet wird. Auf das Argument der Klägerin, die dreijährige Verjährungsfrist sei erst mit der Entscheidung vom 2. 4. 2007 in Gang gesetzt worden und nicht bereits mit dem Teilfreispruch vom 19. 4. 2006, muss nicht eingegangen werden. Auch bei einem Fristbeginn am 19. 4. 2006 ist die Klage rechtzeitig eingebracht worden:
Die dreijährige Verjährungsfrist wird nach § 8 Abs 2 StEG 2005 durch eine Aufforderung gemäß § 9 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung der Antwort an die geschädigte Person gehemmt. Nach § 9 Abs 1 Satz 1 StEG 2005 soll die geschädigte Person den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zunächst schriftlich auffordern, ihr binnen drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder zum Teil ablehnt. Zur mit § 8 Abs 2 StEG 2005 vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs 1 AHG hat der Oberste Gerichtshof bereits judiziert, dass es sich dabei um eine Fortlaufhemmung handelt (RIS-Justiz RS0111778). Dasselbe hat auch für § 8 Abs 2 StEG 2005 zu gelten (Eder-Rieder, StEG 2005, 81). Aufgrund § 9 Abs 3 StEG 2005 erließ der Bundesminister für Justiz eine Verordnung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl II 2005/34. Deren § 1 Abs 1 verpflichtet den Geschädigten, im Aufforderungsschreiben den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu schildern und den Anspruch der Höhe nach zu beziffern. Nach § 2 der zitierten Verordnung hat die Finanzprokuratur den Geschädigten innerhalb von drei Monaten in einem Antwortschreiben darüber zu verständigen, ob der Ersatzanspruch anerkannt bzw zur Gänze oder zum Teil abgelehnt wird. Im ersten Fall handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Erklärung, die als privatrechtliches, konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren ist und zu einer selbständigen Verpflichtung des Anerkennenden führt. Wird der Anspruch nur dem Grund nach anerkannt, ist weiterhin eine Durchsetzung über das zivilgerichtliche Entschädigungsverfahren notwendig. Dieses beschränkt sich dann aber auf die Höhe des Ersatzanspruchs (Eder-Rieder aaO, 86 mwN). Sinn dieser Bestimmung ist eindeutig, dem Geschädigten Klarheit darüber zu verschaffen, ob bzw in welchem Umfang sein Anspruch anerkannt wird und welche Maßnahmen ihm offenstehen. Die dreijährige Verjährungsfrist wird nach Paragraph 8, Absatz 2, StEG 2005 durch eine Aufforderung gemäß Paragraph 9, für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung der Antwort an die geschädigte Person gehemmt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 StEG 2005 soll die geschädigte Person den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zunächst schriftlich auffordern, ihr binnen drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder zum Teil ablehnt. Zur mit Paragraph 8, Absatz 2, StEG 2005 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AHG hat der Oberste Gerichtshof bereits judiziert, dass es sich dabei um eine Fortlaufhemmung handelt (RIS-Justiz RS0111778). Dasselbe hat auch für Paragraph 8, Absatz 2, StEG 2005 zu gelten (Eder-Rieder, StEG 2005, 81). Aufgrund Paragraph 9, Absatz 3, StEG 2005 erließ der Bundesminister für Justiz eine Verordnung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl römisch zwei 2005/34. Deren Paragraph eins, Absatz eins, verpflichtet den Geschädigten, im Aufforderungsschreiben den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu schildern und den Anspruch der Höhe nach zu beziffern. Nach Paragraph 2, der zitierten Verordnung hat die Finanzprokuratur den Geschädigten innerhalb von drei Monaten in einem Antwortschreiben darüber zu verständigen, ob der Ersatzanspruch anerkannt bzw zur Gänze oder zum Teil abgelehnt wird. Im ersten Fall handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Erklärung, die als privatrechtliches, konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren ist und zu einer selbständigen Verpflichtung des Anerkennenden führt. Wird der Anspruch nur dem Grund nach anerkannt, ist weiterhin eine Durchsetzung über das zivilgerichtliche Entschädigungsverfahren notwendig. Dieses beschränkt sich dann aber auf die Höhe des Ersatzanspruchs (Eder-Rieder aaO, 86 mwN). Sinn dieser Bestimmung ist eindeutig, dem Geschädigten Klarheit darüber zu verschaffen, ob bzw in welchem Umfang sein Anspruch anerkannt wird und welche Maßnahmen ihm offenstehen.
Das Antwortschreiben der Finanzprokuratur vom 30. 7. 2008 (Beilage ./1) wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diesem Erfordernis nicht gerecht, enthält es doch nur ein unpräjudizielles Vergleichsanbot. Es stellt damit aus der Sicht des Geschädigten nicht eindeutig klar, ob der Anspruch dem Grund nach anerkannt wird (daher den ursprünglichen Anspruchsgrund betreffende Einwände - wie hier der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist iSd § 8 Abs 1 StEG 2005 - abgeschnitten sind), und nur mehr Divergenzen über die Höhe der Entschädigungssumme bestehen. Da das Schreiben der Finanzprokuratur vom 30. 7. 2008 kein eindeutiges Anerkenntnis dem Grunde nach und auch keine eindeutige Ablehnung darstellt, wurde die Fortlaufhemmung nicht durch den Zugang dieses Schreibens beendet, sondern erst durch Ablauf der dreimonatigen Frist ab Eingang des Aufforderungsschreibens. Die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat sich daher um die gesetzliche Dauer des Aufforderungsverfahrens von drei Monaten verlängert. Sie endete daher erst am 19. 7. 2009, weshalb die am 15. 6. 2009 eingelangte Klage nicht verfristet ist. Das Antwortschreiben der Finanzprokuratur vom 30. 7. 2008 (Beilage ./1) wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diesem Erfordernis nicht gerecht, enthält es doch nur ein unpräjudizielles Vergleichsanbot. Es stellt damit aus der Sicht des Geschädigten nicht eindeutig klar, ob der Anspruch dem Grund nach anerkannt wird (daher den ursprünglichen Anspruchsgrund betreffende Einwände - wie hier der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist iSd Paragraph 8, Absatz eins, StEG 2005 - abgeschnitten sind), und nur mehr Divergenzen über die Höhe der Entschädigungssumme bestehen. Da das Schreiben der Finanzprokuratur vom 30. 7. 2008 kein eindeutiges Anerkenntnis dem Grunde nach und auch keine eindeutige Ablehnung darstellt, wurde die Fortlaufhemmung nicht durch den Zugang dieses Schreibens beendet, sondern erst durch Ablauf der dreimonatigen Frist ab Eingang des Aufforderungsschreibens. Die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat sich daher um die gesetzliche Dauer des Aufforderungsverfahrens von drei Monaten verlängert. Sie endete daher erst am 19. 7. 2009, weshalb die am 15. 6. 2009 eingelangte Klage nicht verfristet ist.
Das Berufungsgericht, das die Abweisung der restlichen Schadenersatzforderung ausschließlich auf Verjährung gegründet hat, wird sich daher in einer neuerlichen Entscheidung mit den Argumenten in der Berufung der Klägerin, die sich mit der Höhe der Haftentschädigung und der Berechtigung der weiteren Verteidigungskosten befasste sowie einen (primären) Verfahrensmangel wegen unterlassener Beweisaufnahme rügte, auseinanderzusetzen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.