Rechtssatz RS0126070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126070
Entscheidungsdatum
13.07.2023
Rechtssatz
§ 8 Abs 2 StEG 2005 regelt ebenso wie § 6 Abs 1 AHG eine Fortlaufhemmung. Diese wird durch die Antwort des Bundes auf das Aufforderungsschreiben (§ 9 Abs 1 StEG 2005) nur beendet, wenn die Antwort den Ersatzanspruch eindeutig (‑ ganz oder teilweise ‑) entweder anerkennt oder ablehnt. Ein „unpräjudizielles“ Vergleichsanbot ist nicht ausreichend.Paragraph 8, Absatz 2, StEG 2005 regelt ebenso wie Paragraph 6, Absatz eins, AHG eine Fortlaufhemmung. Diese wird durch die Antwort des Bundes auf das Aufforderungsschreiben (Paragraph 9, Absatz eins, StEG 2005) nur beendet, wenn die Antwort den Ersatzanspruch eindeutig (‑ ganz oder teilweise ‑) entweder anerkennt oder ablehnt. Ein „unpräjudizielles“ Vergleichsanbot ist nicht ausreichend.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 25/10y
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 25/10y
- 1 Ob 107/15i
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 107/15i
Auch; Beisatz: Bei der Frist in § 6 Abs 1 Satz 3 AHG handelt es sich um eine Fortlaufhemmung. (T1)
- 1 Ob 87/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 87/23k
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126070
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0010OB00025_10Y0000_001