Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG idF vor der WGN 1997 (im folgenden nur AußStrG aF) nicht zulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1997 (im folgenden nur AußStrG aF) nicht zulässig.
a) Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aF ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Bestimmung entspricht jener des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Zweck dieser Bestimmungen ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wird. Es sind daher alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (SZ 68/104 mwN ua). Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz liegt aber hier keine derartige Kostenentscheidung vor, mögen auch die offenbar nicht berichtigten Gebühren des Gerichtskommissärs Motiv für seine Rechtsmittel an die zweite Instanz und an den Obersten Gerichtshof gewesen sein. Daher ist das Rechtsmittel nicht absolut unzulässig. Nach der Rspr sind übrigens jedenfalls die Kosten der Nachlaßinventur Massekosten iSd § 46 Z 1 (§ 46 Abs 1 Z 1) KO in dem über den Nachlaß eröffneten Konkursverfahrens; diese Frage betrifft nicht den Kostenpunkt iS des § 528 ZPO, des § 172 KO (SZ 13/16, SZ 59/154; 8 Ob 15/88; RIS-Justiz RS0044226) oder des § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aF bzw der Judikate 4 und 13.a) Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG aF ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Bestimmung entspricht jener des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Zweck dieser Bestimmungen ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wird. Es sind daher alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (SZ 68/104 mwN ua). Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz liegt aber hier keine derartige Kostenentscheidung vor, mögen auch die offenbar nicht berichtigten Gebühren des Gerichtskommissärs Motiv für seine Rechtsmittel an die zweite Instanz und an den Obersten Gerichtshof gewesen sein. Daher ist das Rechtsmittel nicht absolut unzulässig. Nach der Rspr sind übrigens jedenfalls die Kosten der Nachlaßinventur Massekosten iSd Paragraph 46, Ziffer eins, (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) KO in dem über den Nachlaß eröffneten Konkursverfahrens; diese Frage betrifft nicht den Kostenpunkt iS des Paragraph 528, ZPO, des Paragraph 172, KO (SZ 13/16, SZ 59/154; 8 Ob 15/88; RIS-Justiz RS0044226) oder des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG aF bzw der Judikate 4 und 13.
Daher hätte das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch treffen müssen, weil ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur vorliegt und gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aF der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) - selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt - unzulässig ist, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Die Wertgrenze gilt auch für einen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß (EFSlg 73.557; 6 Ob 531/95 = EFSlg 79.672 ua). Nun hat im vorliegenden Fall das Rekursgericht zwar nicht - wie geboten - im Spruch, aber immerhin in den Gründen seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß von einem 50.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand auszugehen sei. Die Frage nach der - den Obersten Gerichtshof zufolge § 16 Abs 3 AußStrG aF ohnehin nicht bindenden - Zulassung des Rechtsmittels erübrigt sich, weil der Rechtsmittelwerber bereits ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben hat und dieses bei Zulässigkeit zu behandeln, bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage hingegen zurückzuweisen ist.Daher hätte das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch treffen müssen, weil ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur vorliegt und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG aF der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) - selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt - unzulässig ist, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Die Wertgrenze gilt auch für einen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß (EFSlg 73.557; 6 Ob 531/95 = EFSlg 79.672 ua). Nun hat im vorliegenden Fall das Rekursgericht zwar nicht - wie geboten - im Spruch, aber immerhin in den Gründen seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß von einem 50.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand auszugehen sei. Die Frage nach der - den Obersten Gerichtshof zufolge Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG aF ohnehin nicht bindenden - Zulassung des Rechtsmittels erübrigt sich, weil der Rechtsmittelwerber bereits ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben hat und dieses bei Zulässigkeit zu behandeln, bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage hingegen zurückzuweisen ist.
b) Gemäß § 1 Abs 1 GKTG haben die Notare für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichts zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen. § 4 GKTG regelt die Zahlungspflicht. Danach sind zur Entrichtung der Gebühr alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet. Dazu gehören auch Pflichtteilsberechtigte (Michalek/Tades, Notariatsgebühren und Rechtsanwaltstarif21, § 4 GKTG Anm 1) und somit zweifelsfrei auch Erben. Nach stRspr hat der Notar als Gerichtskommissär im Abhandlungsverfahren ein Rekursrecht ausschließlich wegen der Bestimmung seiner Gebühren (EvBl 1966/460; EFSlg 52.545; 6 Ob 629/88 = EFSlg 58.203 ua; RIS-Justiz RS0006738 = RS0017288). Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestimmung der Gebühren des Notars als Gerichtskommissärs bereits mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluß des Erstgerichts vom 14.Juni 1993. Die Einbringung dieser Gebühr erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des § 1 Z 6 lit b und § 4 GEG 1962, somit durch das Gericht von Amts wegen (vgl dazu auch VwGH 86/17/0189 = Anw 1988, 412).b) Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GKTG haben die Notare für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichts zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen. Paragraph 4, GKTG regelt die Zahlungspflicht. Danach sind zur Entrichtung der Gebühr alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet. Dazu gehören auch Pflichtteilsberechtigte (Michalek/Tades, Notariatsgebühren und Rechtsanwaltstarif21, Paragraph 4, GKTG Anmerkung eins, ) und somit zweifelsfrei auch Erben. Nach stRspr hat der Notar als Gerichtskommissär im Abhandlungsverfahren ein Rekursrecht ausschließlich wegen der Bestimmung seiner Gebühren (EvBl 1966/460; EFSlg 52.545; 6 Ob 629/88 = EFSlg 58.203 ua; RIS-Justiz RS0006738 = RS0017288). Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestimmung der Gebühren des Notars als Gerichtskommissärs bereits mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluß des Erstgerichts vom 14.Juni 1993. Die Einbringung dieser Gebühr erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b, und Paragraph 4, GEG 1962, somit durch das Gericht von Amts wegen vergleiche dazu auch VwGH 86/17/0189 = Anw 1988, 412).
Damit ist die dem Rechtsmittelwerber fehlende Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels an die zweite Instanz evident. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF liegt nicht zur Beurteilung vor.Damit ist die dem Rechtsmittelwerber fehlende Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels an die zweite Instanz evident. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF liegt nicht zur Beurteilung vor.
c) Darauf, daß die vom Abhandlungsgericht rechtskräftig bestimmten Gebühren des Gerichtskommissärs im vorangegangenen Verlassenschaftsverfahren, jedenfalls soweit die Verlassenschaft als Gemeinschuldnerin in Anspruch genommen werden soll, aus der Konkursmasse zu berichtigen sind und dazu ausschließlich das Konkursgericht berufen ist (EvBl 1969/265; SZ 68/8; RIS-Justiz RS0007431), ist nicht mehr einzugehen. Mangels Rechtsmittellegitimation sind auch die Fragen, ob die Eröffnung des Nachlaßkonkurses die Einstellung des Verlassenschaftsverfahrens bedeuten muß (vgl SZ 36/85; 5 Ob 669/82, zuletzt 7 Ob 2155/96d = ZIK 1997, 228; RIS-Justiz RS0007673) und ob der bedingt erbserklärte Erbe selbst dann für die Kosten der Inventarisierung haftet, wenn diese Kosten im Nachlaß keine Deckung finden (vgl dazu Welser in Rummel2, § 802 ABGB Rz 21, Eccher in Schwimann2, § 802 ABGB Rz 22, je mwN), hier nicht zu entscheiden.c) Darauf, daß die vom Abhandlungsgericht rechtskräftig bestimmten Gebühren des Gerichtskommissärs im vorangegangenen Verlassenschaftsverfahren, jedenfalls soweit die Verlassenschaft als Gemeinschuldnerin in Anspruch genommen werden soll, aus der Konkursmasse zu berichtigen sind und dazu ausschließlich das Konkursgericht berufen ist (EvBl 1969/265; SZ 68/8; RIS-Justiz RS0007431), ist nicht mehr einzugehen. Mangels Rechtsmittellegitimation sind auch die Fragen, ob die Eröffnung des Nachlaßkonkurses die Einstellung des Verlassenschaftsverfahrens bedeuten muß vergleiche , SZ 36/85; 5 Ob 669/82, zuletzt 7 Ob 2155/96d = ZIK 1997, 228; RIS-Justiz RS0007673) und ob der bedingt erbserklärte Erbe selbst dann für die Kosten der Inventarisierung haftet, wenn diese Kosten im Nachlaß keine Deckung finden vergleiche dazu Welser in Rummel2, Paragraph 802, ABGB Rz 21, Eccher in Schwimann2, Paragraph 802, ABGB Rz 22, je mwN), hier nicht zu entscheiden.
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.