Der in der Revisionsbeantwortung der Erst- und Zweitnebenintervenientin erhobene Einwand, das Verfahren im zweiten - und teils auch im ersten - Rechtsgang sei nichtig, weil die Revision der Klägerin im ersten Rechtsgang verspätet erhoben worden sei, ist unberechtigt. Aus dem Vermerk der Einlaufstelle ergibt sich, dass die Revision am 11. 2. 2005, dem letzten Tag der Revisionsfrist, zur Post gegeben wurde.
Vorweg ist festzuhalten, dass der erkennende Senat in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung (1 Ob 44/05k) bereits einige Streitpunkte abschließend erledigt hat, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist. Dies betrifft etwa den Verjährungseinwand sowie den Einwand der Ungültigkeit der Zahlungsverpflichtung der Beklagten wegen Fehlens einer Befristung. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die fehlenden Bestätigungen der ersten Nebenintervenientin sowie des Architekten durch rechtskräftige Urteile in den zwischen der Klägerin und der Erstnebenintervenientin geführten Verfahren ersetzt werden können, wenn sich aus den der Beklagten übermittelten Urteilsausfertigungen klar ergibt, dass die in der „unwiderruflichen Zahlungsanweisung" geforderte Tatsache (das Fehlen wesentlicher Mängel) eingetreten ist. Sei das Fehlen wesentlicher Mängel notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über das Klagebegehren gewesen, müsse die Beklagte nicht befürchten, im Falle einer Zahlung an die Klägerin einen Rückersatz von ihrer Auftraggeberin nicht erhalten zu können, könnte ihr doch die Erstnebenintervenientin nicht entgegenhalten, die für maßgeblich erklärte Tatsache sei nicht eingetreten.
Zutreffend hat das Berufungsgericht betont, dass für die Beklagte als (allenfalls) Zahlungspflichtige ausschließlich der Wortlaut der Urteilsausfertigungen von Bedeutung ist, der auch nicht etwa durch zusätzliche Privatgutachten „ergänzt" werden kann. Nur wenn sich daraus die Freiheit der maßgeblichen Teilleistung bzw des Gesamtwerks von wesentlichen Mängel klar ergibt, kann die Klägerin Zahlung verlangen.
Was die Teilforderung von EUR 252.071,32 betrifft, die von der Beklagten nur zu erfüllen ist, wenn feststeht, dass das Gesamtwerk ohne wesentliche Mängel fertiggestellt wurde, sind die Revisionsausführungen nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu erschüttern. Auf Grund der übermittelten Urteilsausfertigungen hatte die Beklagte davon auszugehen, dass das Gesamtwerk mit mehreren Mängeln behaftet ist, nämlich einerseits mit (dem fünften Bauabschnitt zuzuordnenden) Undichtheiten im Kellergeschoss/Tiefgarage (Behebungsaufwand rund S 200.000) sowie mit weiteren, nicht näher konkretisierten Mängeln, für die die Klägerin selbst eine Preisminderung von S 119.209,20 zugestanden hatte. Obwohl nicht feststeht, ob diese Mängel „wesentliche Mängel" im Sinne der Formulierung in der „unwiderruflichen Zahlungsanweisung" darstellen, muss diese Unklarheit zu Lasten der Klägerin gehen, die mit dem Akzeptieren dieser „Zahlungsanweisung" das Risiko auf sich genommen hat, Zahlung von der Beklagten nicht zu erlangen, wenn die geforderte Bestätigung der ersten Nebenintervenientin und des Architekten über das Fehlen wesentlicher Mängel nicht ausgestellt wird. Wie bereits dargelegt, ist eine entsprechende Eindeutigkeit auch von dem als Surrogat für eine solche Bestätigung in Betracht kommenden Urteil zu fordern, sodass Unklarheiten darüber, ob bestehende Mängel als wesentlich oder als unwesentlich zu qualifizieren sind, die Klägerin treffen.
Anders verhält es sich hingegen im Hinblick auf den sechsten Bauabschnitt („Innenputz, Fenster und Estrich fertig"), für den nach dem Inhalt der Urteilsausfertigungen feststeht, dass diese - der sechsten Teilrechnung zugewiesenen - Leistungen erbracht wurden und diesem Leistungsbereich zuordenbare Mängel nicht feststellbar sind, weil aus dem Sachverständigengutachten ein behaupteter Mangel am Estrich nicht hervorgekommen sei.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, es liege eine Negativfeststellung vor, die ein Bestehen von (wesentlichen) Mängeln nicht ausschließe, ist nicht beizutreten. Mit der Formulierung „Dem von der 6. Teilrechnung umfassten Leistungsbereich zuordenbare Mängel ... sind nicht feststellbar" hat das Handelsgericht Wien vielmehr positiv festgestellt, dass solche Mängel nicht gegeben sind, zumal es dies ausdrücklich damit begründete, der behauptete Mangel sei auch aus dem Gutachten des Sachverständigen „nicht hervorgekommen". Wie bereits in der Entscheidung im ersten Rechtsgang dargelegt wurde, ist in Fällen wie dem vorliegenden die von der Beklagten geäußerte Befürchtung, „zwischen die Stühle" zu geraten, unberechtigt, kann ihr doch die Erstnebenintervenientin als anweisende Auftraggeberin nicht entgegenhalten, die Auszahlungsvoraussetzungen wären deshalb nicht eingetreten, weil doch wesentliche Mängel vorgelegen seien bzw vorlägen. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln - jedenfalls nach vorbehaltloser Übernahme des Werks - träfe in einem zwischen der Werkbestellerin (= Erstnebenintervenientin) und dem Werkunternehmer geführten Rechtsstreit den Werkbesteller (so etwa jüngst 1 Ob 224/05f). Demnach wäre die Erstnebenintervenientin in einem solchen allfälligen Rechtsstreit - auch wenn man die oben zitierte Feststellung als „Negativfeststellung" betrachtete - ebenfalls zur Bezahlung des Werklohns zu verhalten gewesen. In einem solchen Fall stellte das gegenüber der Beklagten ausgesprochene Verbot der Auszahlung des „Garantiebetrags" eine rechtsmissbräuchliche Maßnahme dar. Die Berufung darauf, es seien nach Schluss der Verhandlung (weitere) Mängel hervorgekommen, muss schon deshalb ins Leere gehen, weil der Auszahlungsanspruch der Klägerin mit der Vorlage der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren über die sechste Teilrechnung (im Oktober 2003) fällig wurde. Dass die Erstnebenintervenientin wegen einer später hervorgekommenen Mangelhaftigkeit allenfalls Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche erheben kann, ist auf die Zahlungspflicht der Beklagten aus der von ihr angenommenen Anweisung (§ 1402 ABGB) ohne Einfluss. Die in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung, das Werk habe für sie eine („die einzige") Sicherheit dargestellt, weshalb sie auch ein besonderes Interesse an der verlässlichen Feststellung der Werthaltigkeit des Werks habe, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar.Der Auffassung des Berufungsgerichts, es liege eine Negativfeststellung vor, die ein Bestehen von (wesentlichen) Mängeln nicht ausschließe, ist nicht beizutreten. Mit der Formulierung „Dem von der 6. Teilrechnung umfassten Leistungsbereich zuordenbare Mängel ... sind nicht feststellbar" hat das Handelsgericht Wien vielmehr positiv festgestellt, dass solche Mängel nicht gegeben sind, zumal es dies ausdrücklich damit begründete, der behauptete Mangel sei auch aus dem Gutachten des Sachverständigen „nicht hervorgekommen". Wie bereits in der Entscheidung im ersten Rechtsgang dargelegt wurde, ist in Fällen wie dem vorliegenden die von der Beklagten geäußerte Befürchtung, „zwischen die Stühle" zu geraten, unberechtigt, kann ihr doch die Erstnebenintervenientin als anweisende Auftraggeberin nicht entgegenhalten, die Auszahlungsvoraussetzungen wären deshalb nicht eingetreten, weil doch wesentliche Mängel vorgelegen seien bzw vorlägen. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln - jedenfalls nach vorbehaltloser Übernahme des Werks - träfe in einem zwischen der Werkbestellerin (= Erstnebenintervenientin) und dem Werkunternehmer geführten Rechtsstreit den Werkbesteller (so etwa jüngst 1 Ob 224/05f). Demnach wäre die Erstnebenintervenientin in einem solchen allfälligen Rechtsstreit - auch wenn man die oben zitierte Feststellung als „Negativfeststellung" betrachtete - ebenfalls zur Bezahlung des Werklohns zu verhalten gewesen. In einem solchen Fall stellte das gegenüber der Beklagten ausgesprochene Verbot der Auszahlung des „Garantiebetrags" eine rechtsmissbräuchliche Maßnahme dar. Die Berufung darauf, es seien nach Schluss der Verhandlung (weitere) Mängel hervorgekommen, muss schon deshalb ins Leere gehen, weil der Auszahlungsanspruch der Klägerin mit der Vorlage der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren über die sechste Teilrechnung (im Oktober 2003) fällig wurde. Dass die Erstnebenintervenientin wegen einer später hervorgekommenen Mangelhaftigkeit allenfalls Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche erheben kann, ist auf die Zahlungspflicht der Beklagten aus der von ihr angenommenen Anweisung (Paragraph 1402, ABGB) ohne Einfluss. Die in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung, das Werk habe für sie eine („die einzige") Sicherheit dargestellt, weshalb sie auch ein besonderes Interesse an der verlässlichen Feststellung der Werthaltigkeit des Werks habe, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar.
Unberechtigt ist auch der Einwand, das Teilbegehren von EUR 158.426,77 übersteige unter Berücksichtigung der bereits für den sechsten Bauabschnitt geleisteten Zahlungen den „Garantiebetrag". Dieser beträgt S 3,6 Mio, also EUR 261.622,20. Selbst wenn man neben dem nach dem Teilurteil bezahlten Kapitalbetrag von S 1,2 Mio die weiteren S 211.499 an Kosten und Zinsen berücksichtigen wollte, wäre der „Garantiebetrag" durch diese Zahlungen von insgesamt EUR 102.577,63 und die zugesprochene Klageforderung von weiteren EUR 158.426,77 gar nicht ausgeschöpft. Allfällige Preisminderungsansprüche der Erstnebenintervenientin aus früheren Bauabschnitten entbinden die Beklagte nicht von ihrer übernommenen Zahlungspflicht.
Soweit sich die Revisionsgegnerinnen weiters darauf berufen, das Vorgehen der Klägerin sei wegen der zahlreichen wesentlichen Mängel am Bauwerk sittenwidrig, übersehen sie, dass ein derartiger Einwand nur dann berechtigt sein könnte, wenn solche den hier allein maßgeblichen (sechsten) Bauabschnitt betreffende Mängel offensichtlich wären. Davon kann aber im vorliegenden Fall - insbesondere unter Berücksichtigung der in den gegen die Erstnebenintervenientin geführten Verfahren ergangenen Urteile - keine Rede sein.
Wegen der Teilabänderung der angefochtenen Entscheidung hat das Revisionsgericht gemäß § 50 Abs 1 ZPO über die Kosten des gesamten Verfahrens abzusprechen. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall trotz der in den Berufungen der Erst- und Zweitnebenintervenientin sowie des Drittnebenintervenienten enthaltenen Kostenrüge unverändert zu übernehmen. Zwar hat der Oberste Gerichtshof für den Fall, dass eine in zweiter Instanz abgeänderte Entscheidung des Erstgerichts wiederherstellt wird, eine in der Berufung enthaltene Kostenrüge, auf die das Gericht zweiter Instanz infolge Abänderung der Erstentscheidung nicht einzugehen hatte, mitzuerledigen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 147), der Kostenrüge kommt im konkreten Fall aber keine Berechtigung zu: Nach herrschender Judikatur (RIS-Justiz RS0035807) hat der Nebenintervenient bei einem Teilerfolg einen Kostenersatzanspruch nur im selben Umfang wie die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Im Berufungsverfahren waren die Berufungsgegner - ausgehend vom endgültigen Prozessergebnis - jeweils zur Gänze erfolgreich, sodass ihnen insoweit der volle Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen zusteht. Das Kostenverzeichnis der Klägerin ist dabei insoweit zu korrigieren, als ihr Kostenersatz nur für eine Berufungsbeantwortung gebührt. Die Berufungen der Beklagten sowie der Nebenintervenienten wurden der Klägerin mit derselben Post am 21. April 2004 zugestellt. Die Erstattung von drei Berufungsbeantwortungen war - auch angesichts der über weite Strecken inhaltsgleichen Schriftsätze - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Ein allfälliger Mehraufwand wird durch den Streitgenossenzuschlag abgegolten.Wegen der Teilabänderung der angefochtenen Entscheidung hat das Revisionsgericht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ZPO über die Kosten des gesamten Verfahrens abzusprechen. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall trotz der in den Berufungen der Erst- und Zweitnebenintervenientin sowie des Drittnebenintervenienten enthaltenen Kostenrüge unverändert zu übernehmen. Zwar hat der Oberste Gerichtshof für den Fall, dass eine in zweiter Instanz abgeänderte Entscheidung des Erstgerichts wiederherstellt wird, eine in der Berufung enthaltene Kostenrüge, auf die das Gericht zweiter Instanz infolge Abänderung der Erstentscheidung nicht einzugehen hatte, mitzuerledigen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 147), der Kostenrüge kommt im konkreten Fall aber keine Berechtigung zu: Nach herrschender Judikatur (RIS-Justiz RS0035807) hat der Nebenintervenient bei einem Teilerfolg einen Kostenersatzanspruch nur im selben Umfang wie die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Im Berufungsverfahren waren die Berufungsgegner - ausgehend vom endgültigen Prozessergebnis - jeweils zur Gänze erfolgreich, sodass ihnen insoweit der volle Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen zusteht. Das Kostenverzeichnis der Klägerin ist dabei insoweit zu korrigieren, als ihr Kostenersatz nur für eine Berufungsbeantwortung gebührt. Die Berufungen der Beklagten sowie der Nebenintervenienten wurden der Klägerin mit derselben Post am 21. April 2004 zugestellt. Die Erstattung von drei Berufungsbeantwortungen war - auch angesichts der über weite Strecken inhaltsgleichen Schriftsätze - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Ein allfälliger Mehraufwand wird durch den Streitgenossenzuschlag abgegolten.
Bei den Kosten des Revisionsverfahrens ist auf Grund der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß den §§ 50 Abs 1 und 43 Abs 1 ZPO von den jeweiligen Erfolgsquoten auszugehen. Die Beklagte war zu rund 61 % erfolgreich. Es stehen ihr sowie den auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenienten 22 % der Rechtsanwaltskosten sowie 61 % der Barauslagen zu; die Klägerin hat gemäß §§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz von 39 % ihrer Barauslagen. Das Kostenverzeichnis der Klägerin ist insoweit zu korrigieren, als im zweiten Rechtsgang eine weitere Gebührenpflicht nur mehr im Umfang der Differenz zum nunmehrigen Revisionsinteresse (Anm 4 zu TP 3 GGG), sohin von EUR 801,50, entstanden ist. Für die Revisionsbeantwortung der Erst- und Zweitnebenintervenientin sind Kosten (nach TP 3C RATG) lediglich auf Basis von (gerundet) EUR 1.500,80 zuzüglich 50 % Einheitssatz und eines Streitgenossenzuschlags von nur 10 % (vom Nebenintervenientenvertreter werden nur zwei Parteien vertreten, denen lediglich eine Partei gegenübersteht) angefallen. Der auf die Beklagte gegenüber der Klägerin entfallende Kostenersatz (für die Berufungsbeantwortung und die anteilige Pauschalgebühr im Revisionsverfahren) ist im Kostenzuspruch für die Beklagte zu saldieren.Bei den Kosten des Revisionsverfahrens ist auf Grund der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß den Paragraphen 50, Absatz eins und 43 Absatz eins, ZPO von den jeweiligen Erfolgsquoten auszugehen. Die Beklagte war zu rund 61 % erfolgreich. Es stehen ihr sowie den auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenienten 22 % der Rechtsanwaltskosten sowie 61 % der Barauslagen zu; die Klägerin hat gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz von 39 % ihrer Barauslagen. Das Kostenverzeichnis der Klägerin ist insoweit zu korrigieren, als im zweiten Rechtsgang eine weitere Gebührenpflicht nur mehr im Umfang der Differenz zum nunmehrigen Revisionsinteresse Anmerkung 4 zu TP 3 GGG), sohin von EUR 801,50, entstanden ist. Für die Revisionsbeantwortung der Erst- und Zweitnebenintervenientin sind Kosten (nach TP 3C RATG) lediglich auf Basis von (gerundet) EUR 1.500,80 zuzüglich 50 % Einheitssatz und eines Streitgenossenzuschlags von nur 10 % (vom Nebenintervenientenvertreter werden nur zwei Parteien vertreten, denen lediglich eine Partei gegenübersteht) angefallen. Der auf die Beklagte gegenüber der Klägerin entfallende Kostenersatz (für die Berufungsbeantwortung und die anteilige Pauschalgebühr im Revisionsverfahren) ist im Kostenzuspruch für die Beklagte zu saldieren.