Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig.
1. Vorerst ist darauf einzugehen, dass die Rechtsmittelwerberin nicht nur einen Revisionsrekurs, sondern auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht hat, ohne die Reihenfolge der Erledigung ihrer Anträge vorzugeben, und dass das Erstgericht den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof noch vor einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt hat. Nimmt eine Partei keine ausdrückliche Reihung ihrer Anträge vor, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende (aufsteigende) Rechtsmittel zu entscheiden. Dies findet seine Begründung darin, dass gemäß § 152 ZPO der Antrag auf Wiedereinsetzung den Fortgang des Prozesses nicht hindert und das erfolgreiche Rechtsmittel dem Wiedereinsetzungsantrag den Boden entzieht (RIS-Justiz RS0007046; RS0036501; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 §§ 144 f Rz 7 mwN; aM Fasching, Lehrbuch2 Rz 586, und ihm folgend Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 § 147 Rz 7 und 8, die die Reihenfolge der Entscheidung allein von der Prozessökonomie abhängig machen wollen).1. Vorerst ist darauf einzugehen, dass die Rechtsmittelwerberin nicht nur einen Revisionsrekurs, sondern auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht hat, ohne die Reihenfolge der Erledigung ihrer Anträge vorzugeben, und dass das Erstgericht den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof noch vor einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt hat. Nimmt eine Partei keine ausdrückliche Reihung ihrer Anträge vor, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende (aufsteigende) Rechtsmittel zu entscheiden. Dies findet seine Begründung darin, dass gemäß Paragraph 152, ZPO der Antrag auf Wiedereinsetzung den Fortgang des Prozesses nicht hindert und das erfolgreiche Rechtsmittel dem Wiedereinsetzungsantrag den Boden entzieht (RIS-Justiz RS0007046; RS0036501; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraphen 144, f Rz 7 mwN; aM Fasching, Lehrbuch2 Rz 586, und ihm folgend Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 Paragraph 147, Rz 7 und 8, die die Reihenfolge der Entscheidung allein von der Prozessökonomie abhängig machen wollen).
2. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist die mangelnde Parteifähigkeit eine von Amts wegen zu prüfende (allgemeine) Prozessvoraussetzung, deren Fehlen nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann (RIS-Justiz RS0110705; RS0039711; Schubert in Fasching/Konecny2 Vor § 1 ZPO Rz 73 mwN; Fucik in Rechberger aaO Vor § 1 ZPO Rz 6, § 1 Rz 2; Fasching aaO Rz 337). Im Hinblick darauf, dass die Eintragung der Löschung der Firma einer GesmbH lediglich deklarative Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0059984), hatte das Erstgericht im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollbeendigung der beklagten GesmbH, also der Verlust deren Rechtspersönlichkeit, gegeben war. Zu klären war, ob neben der Löschung im Firmenbuch auch die materielle Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben war (RIS-Justiz RS0021209). Zu diesem Zweck schränkte das Erstgericht die Verhandlung auf die Frage der Parteifähigkeit der beklagten Partei ein (AS 53). Hätte dieses Verfahren liquides Aktivvermögen erbracht, hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, dass die Rechtspersönlichkeit der GesmbH trotz deren Löschung im Firmenbuch aufrecht ist. Fehlt es aber - wovon das Erstgericht ausging - an jeglichem Aktivvermögen, endete die Rechtspersönlichkeit der GesmbH bereits im Zeitpunkt der Löschung (RIS-Justiz RS0050186). Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis mehr begründet werden, weshalb eine Klage mangels Parteifähigkeit richtigerweise mit Beschluss zurückzuweisen ist.2. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist die mangelnde Parteifähigkeit eine von Amts wegen zu prüfende (allgemeine) Prozessvoraussetzung, deren Fehlen nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann (RIS-Justiz RS0110705; RS0039711; Schubert in Fasching/Konecny2 Vor Paragraph eins, ZPO Rz 73 mwN; Fucik in Rechberger aaO Vor Paragraph eins, ZPO Rz 6, Paragraph eins, Rz 2; Fasching aaO Rz 337). Im Hinblick darauf, dass die Eintragung der Löschung der Firma einer GesmbH lediglich deklarative Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0059984), hatte das Erstgericht im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollbeendigung der beklagten GesmbH, also der Verlust deren Rechtspersönlichkeit, gegeben war. Zu klären war, ob neben der Löschung im Firmenbuch auch die materielle Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben war (RIS-Justiz RS0021209). Zu diesem Zweck schränkte das Erstgericht die Verhandlung auf die Frage der Parteifähigkeit der beklagten Partei ein (AS 53). Hätte dieses Verfahren liquides Aktivvermögen erbracht, hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, dass die Rechtspersönlichkeit der GesmbH trotz deren Löschung im Firmenbuch aufrecht ist. Fehlt es aber - wovon das Erstgericht ausging - an jeglichem Aktivvermögen, endete die Rechtspersönlichkeit der GesmbH bereits im Zeitpunkt der Löschung (RIS-Justiz RS0050186). Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis mehr begründet werden, weshalb eine Klage mangels Parteifähigkeit richtigerweise mit Beschluss zurückzuweisen ist.
Hat sich nun das Erstgericht in der Entscheidungsform vergriffen und die Klage mangels Parteifähigkeit dennoch in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der nunmehr innerhalb von 14 Tagen einzubringende Rekurs offen (RIS-Justiz RS0040285). Infolge des nach dem 31. März 2009 liegenden Entscheidungsdatums erster Instanz gelangte bereits § 521 Abs 1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 2009 zur Anwendung (Art XIV Abs 2 der ZVN 2009). Nach § 521 Abs 1 idF der ZVN 2009 beträgt die Rekursfrist nur mehr dann 4 Wochen, wenn sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO richtet, weshalb der Rekurs der klagenden Partei als verspätet zurückgewiesen werden musste.Hat sich nun das Erstgericht in der Entscheidungsform vergriffen und die Klage mangels Parteifähigkeit dennoch in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der nunmehr innerhalb von 14 Tagen einzubringende Rekurs offen (RIS-Justiz RS0040285). Infolge des nach dem 31. März 2009 liegenden Entscheidungsdatums erster Instanz gelangte bereits Paragraph 521, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2009 zur Anwendung (Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, der ZVN 2009). Nach Paragraph 521, Absatz eins, in der Fassung der ZVN 2009 beträgt die Rekursfrist nur mehr dann 4 Wochen, wenn sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO richtet, weshalb der Rekurs der klagenden Partei als verspätet zurückgewiesen werden musste.
Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (Kodek in Rechberger aaO § 528 Rz 2 mwN). Da die Revisionsrekurswerberin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (Kodek in Rechberger aaO Paragraph 528, Rz 2 mwN). Da die Revisionsrekurswerberin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.