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Entscheidung 1 Ob 254/09y×

Entscheidung 1 Ob 254/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob254/09y

Entscheidungsdatum

29.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Martin Schatz und Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei T* GmbH i.L., *, vertreten durch Dr. Günther Egger (als Nachtragsliquidator) und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G* Versicherung AG, *, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 67.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. November 2009, GZ 1 R 247/09x-13, womit der als Berufung bezeichnete Rekurs der klagenden Partei gegen die als „Urteil" bezeichnete Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 5. August 2009, GZ 12 Cg 57/09a-8, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Jahr 2005 beauftragte die klagende Partei die nunmehr beklagte Gesellschaft mit Um- und Ausbauarbeiten in einem Haus. Im Zuge dieser Arbeiten kam es am 23. März 2006 durch Wegwerfen einer nicht gänzlich abgelöschten Zigarette seitens eines Mitarbeiters der beklagten Partei zu einem Brand, der nach dem Vorbringen der klagenden Partei einen Schaden von 67.000 EUR verursachte.

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Mai 2007, AZ 63 Se 161/06g, wurde ein gegen die beklagte Partei gerichteter Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und in der Folge die beklagte Partei im Firmenbuch gelöscht.

Am 26. Februar 2009 bewilligte das Landesgericht Innsbruck auf Antrag der klagenden Partei die Nachtragsliquidation und bestellte am 18. März 2009 einen Nachtragsliquidator.

Mit ihrer im März 2009 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei den Ersatz von 67.000 EUR an Wiederherstellungskosten. Sie brachte vor, die beklagte Partei verfüge über Vermögen, das in einem aufgrund des Brandschadens gegebenen Deckungsanspruch gegenüber einer Versicherungsgesellschaft bestehe, den diese bisher zu Unrecht abgelehnt habe. Die beklagte Partei sei daher parteifähig.

Diese Versicherungsgesellschaft schloss sich dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei an und wendete mangelnde Parteifähigkeit der beklagten Partei mit der Begründung ein, der behauptete Deckungsanspruch sei zu verneinen. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung wäre Deckung nur dann zu gewähren, wenn ein Arbeitnehmer den Schaden in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung verursacht hätte. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Das Erstgericht wies mit seiner urteilsmäßig abgefassten Entscheidung vom 5. August 2009 die Klage mangels Parteifähigkeit der beklagten Partei zurück. Die Löschung der Firma einer GmbH im Firmenbuch habe nur deklarative Bedeutung. Eine Gesellschaft bestehe so lange fort, als noch verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen vorhanden sei. Das Verfahren habe aber erbracht, dass der Brandschaden nicht in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung verursacht worden sei, weshalb kein Deckungsanspruch der beklagten Partei gegenüber der Nebenintervenientin bestehe. Sohin verfüge die beklagte Partei über keinerlei Vermögen mehr und sei die Klage gegen eine Gesellschaft erhoben worden, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits voll beendet gewesen sei. Die Zustellung dieser Entscheidung an die Klagevertreter erfolgte am 18. August 2009.

Das Gericht zweiter Instanz wies das am 21. September 2009 gegen diese Entscheidung eingebrachte, als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei wegen Verspätung zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da es sich bei der mangelnden Parteifähigkeit um eine Prozessvoraussetzung handle, hätte das Erstgericht die Klage wegen mangelnder Parteifähigkeit nicht mit Urteil, sondern mit Beschluss zurückweisen müssen. Ein Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusse aber weder die Zulässigkeit, noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Maßgeblich sei nicht die gewählte, sondern die vom Gesetz vorgeschriebene Entscheidungsform. Demnach sei das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel als Rekurs gegen einen Beschluss auf Zurückweisung der Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit anzusehen. Nach der auf den vorliegenden Fall bereits zur Anwendung gelangenden Bestimmung der Paragraphen 521, Absatz eins, 521 a, Absatz eins, ZPO in der Fassung der ZVN 2009 betrage die Rekursfrist bei derartigen Beschlüssen nunmehr 14 Tage (und nicht mehr vier Wochen). Das nach Ablauf dieser Frist erhobene, als Rekurs zu behandelnde Rechtsmittel der klagenden Partei sei ebenso verspätet wie die als Rekursbeantwortung zu behandelnde Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig.

1. Vorerst ist darauf einzugehen, dass die Rechtsmittelwerberin nicht nur einen Revisionsrekurs, sondern auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht hat, ohne die Reihenfolge der Erledigung ihrer Anträge vorzugeben, und dass das Erstgericht den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof noch vor einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt hat. Nimmt eine Partei keine ausdrückliche Reihung ihrer Anträge vor, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende (aufsteigende) Rechtsmittel zu entscheiden. Dies findet seine Begründung darin, dass gemäß Paragraph 152, ZPO der Antrag auf Wiedereinsetzung den Fortgang des Prozesses nicht hindert und das erfolgreiche Rechtsmittel dem Wiedereinsetzungsantrag den Boden entzieht (RIS-Justiz RS0007046; RS0036501; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraphen 144, f Rz 7 mwN; aM Fasching, Lehrbuch2 Rz 586, und ihm folgend Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 Paragraph 147, Rz 7 und 8, die die Reihenfolge der Entscheidung allein von der Prozessökonomie abhängig machen wollen).

2. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist die mangelnde Parteifähigkeit eine von Amts wegen zu prüfende (allgemeine) Prozessvoraussetzung, deren Fehlen nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann (RIS-Justiz RS0110705; RS0039711; Schubert in Fasching/Konecny2 Vor Paragraph eins, ZPO Rz 73 mwN; Fucik in Rechberger aaO Vor Paragraph eins, ZPO Rz 6, Paragraph eins, Rz 2; Fasching aaO Rz 337). Im Hinblick darauf, dass die Eintragung der Löschung der Firma einer GesmbH lediglich deklarative Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0059984), hatte das Erstgericht im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollbeendigung der beklagten GesmbH, also der Verlust deren Rechtspersönlichkeit, gegeben war. Zu klären war, ob neben der Löschung im Firmenbuch auch die materielle Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben war (RIS-Justiz RS0021209). Zu diesem Zweck schränkte das Erstgericht die Verhandlung auf die Frage der Parteifähigkeit der beklagten Partei ein (AS 53). Hätte dieses Verfahren liquides Aktivvermögen erbracht, hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, dass die Rechtspersönlichkeit der GesmbH trotz deren Löschung im Firmenbuch aufrecht ist. Fehlt es aber - wovon das Erstgericht ausging - an jeglichem Aktivvermögen, endete die Rechtspersönlichkeit der GesmbH bereits im Zeitpunkt der Löschung (RIS-Justiz RS0050186). Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis mehr begründet werden, weshalb eine Klage mangels Parteifähigkeit richtigerweise mit Beschluss zurückzuweisen ist.

Hat sich nun das Erstgericht in der Entscheidungsform vergriffen und die Klage mangels Parteifähigkeit dennoch in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der nunmehr innerhalb von 14 Tagen einzubringende Rekurs offen (RIS-Justiz RS0040285). Infolge des nach dem 31. März 2009 liegenden Entscheidungsdatums erster Instanz gelangte bereits Paragraph 521, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2009 zur Anwendung (Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, der ZVN 2009). Nach Paragraph 521, Absatz eins, in der Fassung der ZVN 2009 beträgt die Rekursfrist nur mehr dann 4 Wochen, wenn sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO richtet, weshalb der Rekurs der klagenden Partei als verspätet zurückgewiesen werden musste.

Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (Kodek in Rechberger aaO Paragraph 528, Rz 2 mwN). Da die Revisionsrekurswerberin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E93144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:E93144

Im RIS seit

28.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20100129_OGH0002_0010OB00254_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007046 Rechtssatz 22.05.1979Zivilrecht
Wird in einem Schriftsatz in erster Linie auf den Rekurs gegen die Zurückweisung wegen Verspätung Wert gelegt und außerdem ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, so ist zunächst über den Rekurs zu entscheiden.
RS0021209 Rechtssatz 28.08.1980Zivilrecht
Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit, solange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (hier: Mietverhältnis) nicht abgewickelt sind. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt in Wahrheit erst ein, wenn kein gemeinsames Vermöge …
RS0036501 Rechtssatz 08.11.1972Zivilrecht
Bei Kumulierung eines Wiedereinsetzungsantrages mit einer Berufung (Revision) ist zunächst die Berufung (Revision) vorzulegen und erst nach deren Scheitern über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
RS0039711 Rechtssatz 28.02.1985Zivilrecht
Prozessvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung. Sie beschränken sich nicht auf die im § 261 (§ 239 Abs 2) ZPO genannten Prozesshindernisse, sondern umfassen auch andere Fallgrupp …
RS0040285 Rechtssatz 19.04.1950Zivilrecht
Hat das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs offen und wird die Bestimmung des § 528 ZPO hiedurch nicht ausgeschlossen (siehe auch JBl 1947/173; GlUNF 3988 …
RS0050186 Rechtssatz 22.02.1990Zivilrecht
Nach herrschender Ansicht wirkt die Löschung nur deklarativ; die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Fehlt es an einem Aktivvermögen, endet die Rechtspersönlichkeit der GmbH mit der amtswegigen Löschung.
RS0059984 Rechtssatz 08.03.1961Zivilrecht
Sowohl für den italienischen wie für den deutschen und auch für den österreichischen Rechtsbereich gilt der Grundsatz, dass trotz der Löschung der GmbH im Handelsregister die Gesellschaft solange fortbesteht, als noch ein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist …
RS0109397 Rechtssatz 11.03.1998Zivilrecht
Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. Die Fortsetzung eines anhängigen Passivprozesses der Gesellschaft trotz Vollbeendigung setzt nämlich voraus, dass ein Prozeßrechtsverhältni …
RS0110705 Rechtssatz 13.08.1998Zivilrecht
Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige G …