Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig; es kommt ihr auch Berechtigung zu.
Die Kläger haben in ihrer Berufung ausdrücklich erklärt, die Aufkündigung nicht mehr auf § 30 Abs 2 Z 7 MRG zu stützen, sodass Gegenstand des Revisionsverfahrens nur mehr der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 lit a MRG ist.Die Kläger haben in ihrer Berufung ausdrücklich erklärt, die Aufkündigung nicht mehr auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG zu stützen, sodass Gegenstand des Revisionsverfahrens nur mehr der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, MRG ist.
Dieser Kündigungsgrund kann - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt ("... die gemieteten Wohnräume ...") - nur in Ansehung von Wohnräumen geltend gemacht werden, während Geschäftsräume wegen Eigenbedarfs nur gemäß § 30 Abs 2 Z 9 MRG unter Beistellung eines ersatzweisen Mietgegenstands oder gemäß § 31 Abs 1 MRG aufgekündigt werden können (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 49; 2 Ob 127/02v). Der Revisionswerberin ist zwar zuzugestehen, dass das Schwergewicht des erstinstanzlichen Vorbringens der Kläger auf dem - nun nicht mehr aufrecht erhaltenen - Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG liegt, doch kann ihr weiteres Vorbringen, es werde "darüber hinaus" auch Eigenbedarf im Sinn des § 30 Abs 2 Z 8 lit a MRG geltend gemacht, in Wahrheit wohl nur als für den Fall erstattet verstanden werden, dass das Beweisverfahren eine Vereinbarung der Verwendung als Wohnraum ergeben sollte. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes sind daher zwar als überschießend, jedoch dennoch als beachtlich zu werten.Dieser Kündigungsgrund kann - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt ("... die gemieteten Wohnräume ...") - nur in Ansehung von Wohnräumen geltend gemacht werden, während Geschäftsräume wegen Eigenbedarfs nur gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG unter Beistellung eines ersatzweisen Mietgegenstands oder gemäß Paragraph 31, Absatz eins, MRG aufgekündigt werden können (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 30, MRG Rz 49; 2 Ob 127/02v). Der Revisionswerberin ist zwar zuzugestehen, dass das Schwergewicht des erstinstanzlichen Vorbringens der Kläger auf dem - nun nicht mehr aufrecht erhaltenen - Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG liegt, doch kann ihr weiteres Vorbringen, es werde "darüber hinaus" auch Eigenbedarf im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, MRG geltend gemacht, in Wahrheit wohl nur als für den Fall erstattet verstanden werden, dass das Beweisverfahren eine Vereinbarung der Verwendung als Wohnraum ergeben sollte. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes sind daher zwar als überschießend, jedoch dennoch als beachtlich zu werten.
Ob ein Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrags zu Wohnzwecken in Bestand gegeben bzw genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde (RIS-Justiz RS0069605). Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde bereits im ersten Vertrag das Wort "ausschließlich" im Zusammenhang mit der vereinbarten Verwendung zu Bürozwecken einvernehmlich gestrichen, um einer Mitarbeiterin der Beklagten eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit zu sichern. Im Folgevertrag war der ursprüngliche Passus über den Verwendungszweck überhaupt nicht mehr enthalten. Das Objekt wurde auch nur mehr für Wohnzwecke verwendet, was zumindest dem Erstkläger bekannt war und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommen wurde. Es kann somit nicht zweifelhaft sein, dass das Bestandobjekt zumindest im Lauf der Vermietungsdauer als Wohnung verwendet wurde.
Der Oberste Gerichtshof vertrat in seiner älteren Rechtsprechung die Ansicht, dass Eigenbedarf gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG jeweils einen Notstand im Sinne von unabweislicher Notwendigkeit voraussetze, den vorhandenen Zustand so bald wie möglich durch Aufkündigung des bestehenden Mietverhältnisses zu beseitigen (MietSlg 45.429; 49.387 ua). Bereits in den Entscheidungen WoBl 1993/7, ecolex 1994, 160 und 7 Ob 2057/96t schloss der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Aufkündigung von in Bestand gegebenen Eigentumswohnungen aus dem Grundsatz der freien Verfügbarkeit des Eigentums aus der Einschränkung der Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notwendigkeit dürfe noch nicht abgeleitet werden, dass der Vermieter (oder dessen Deszendenten) zur Befriedigung seines (ihres) Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Eigentümer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses heranziehen wolle und dürfe, zumal gerade § 30 Abs 2 Z 8 lit a und b MRG (idF vor der Mietrechtsnovelle 2001 - § 49d Abs 2 MRG) erkennen lasse, dass auch der Gesetzgeber die Absicht des Eigentümers, den Wohnbedarf in seinem Einfamilienhaus oder in seiner Eigentumswohnung zu befriedigen, durch das Absehen von einer Interessenabwägung privilegiert habe. Der Vermieter eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfüge, dürfe daher im Allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Wohnung in einem nicht ihm gehörigen Haus verwiesen werden, weil er im Hinblick auf seine finanzielle Situation in der Lage wäre, sich eine solche Wohnung zu beschaffen. In seiner Entscheidung 4 Ob 167/99h = WoBl 2001/182 = immolex 2000/47 = JBl 2000, 452 (mit zust Glosse von Hinteregger) trug der Oberste Gerichtshof den in der Lehre geäußerten erheblichen Bedenken gegen die restriktive Rechtsauffassung zur Eigenbedarfskündigung Rechnung und führte aus, dass ein gemäßigteres Verständnis der in der bisherigen Rechtsprechung verankerten Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" geboten sei. Er wiederholte den Grundsatz, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen dürfe und nicht auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden müsse. Daraus folgerte der 4. Senat, dass bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands zu berücksichtigen sei, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergebe, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden könne (in diesem Sinne auch 1 Ob 111/01g).Der Oberste Gerichtshof vertrat in seiner älteren Rechtsprechung die Ansicht, dass Eigenbedarf gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG jeweils einen Notstand im Sinne von unabweislicher Notwendigkeit voraussetze, den vorhandenen Zustand so bald wie möglich durch Aufkündigung des bestehenden Mietverhältnisses zu beseitigen (MietSlg 45.429; 49.387 ua). Bereits in den Entscheidungen WoBl 1993/7, ecolex 1994, 160 und 7 Ob 2057/96t schloss der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Aufkündigung von in Bestand gegebenen Eigentumswohnungen aus dem Grundsatz der freien Verfügbarkeit des Eigentums aus der Einschränkung der Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notwendigkeit dürfe noch nicht abgeleitet werden, dass der Vermieter (oder dessen Deszendenten) zur Befriedigung seines (ihres) Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Eigentümer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses heranziehen wolle und dürfe, zumal gerade Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, und b MRG in der Fassung vor der Mietrechtsnovelle 2001 - Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG) erkennen lasse, dass auch der Gesetzgeber die Absicht des Eigentümers, den Wohnbedarf in seinem Einfamilienhaus oder in seiner Eigentumswohnung zu befriedigen, durch das Absehen von einer Interessenabwägung privilegiert habe. Der Vermieter eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfüge, dürfe daher im Allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Wohnung in einem nicht ihm gehörigen Haus verwiesen werden, weil er im Hinblick auf seine finanzielle Situation in der Lage wäre, sich eine solche Wohnung zu beschaffen. In seiner Entscheidung 4 Ob 167/99h = WoBl 2001/182 = immolex 2000/47 = JBl 2000, 452 (mit zust Glosse von Hinteregger) trug der Oberste Gerichtshof den in der Lehre geäußerten erheblichen Bedenken gegen die restriktive Rechtsauffassung zur Eigenbedarfskündigung Rechnung und führte aus, dass ein gemäßigteres Verständnis der in der bisherigen Rechtsprechung verankerten Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" geboten sei. Er wiederholte den Grundsatz, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen dürfe und nicht auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden müsse. Daraus folgerte der 4. Senat, dass bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands zu berücksichtigen sei, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergebe, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden könne (in diesem Sinne auch 1 Ob 111/01g).
Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, dass das Gericht zweiter Instanz den Eigenbedarf für den Drittkläger aufgrund von Annahmen bejaht hat, die durch die erstinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt sind. So wurde insbesondere keine Feststellung getroffen, der Mietvertrag der vom Drittkläger bewohnten Eigentumswohnung in Bad Vöslau sei mit 1. 12. 2002 tatsächlich ausgelaufen, sondern aus dem Ersturteil ergibt sich lediglich, dass die Vermieterin dem Drittkläger Derartiges angekündigt habe. Auch kann dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht entnommen werden, dass der Drittkläger im Hause seiner Eltern "aufgenommen" worden sei. Ebensowenig wurde festgestellt, ob bzw dass auch die Eltern des Drittklägers dieses Haus bewohnen und wie die Wohnverhältnisse für den Drittkläger dort beschaffen sind. Auch bei der nunmehr von der Rechtsprechung angewandten gemäßigteren Sicht der Voraussetzungen des Kündigungsgrunds des § 30 Abs 2 Z 8 MRG bedarf es doch - wie bereits dargestellt - eines wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnisses zur Benützung der aufgekündigten Wohnung, das aber nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann. In diesem Sinne wird der Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren nach entsprechender Erörterung mit den Parteien zu erweitern und danach neuerlich zu entscheiden sein.Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, dass das Gericht zweiter Instanz den Eigenbedarf für den Drittkläger aufgrund von Annahmen bejaht hat, die durch die erstinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt sind. So wurde insbesondere keine Feststellung getroffen, der Mietvertrag der vom Drittkläger bewohnten Eigentumswohnung in Bad Vöslau sei mit 1. 12. 2002 tatsächlich ausgelaufen, sondern aus dem Ersturteil ergibt sich lediglich, dass die Vermieterin dem Drittkläger Derartiges angekündigt habe. Auch kann dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht entnommen werden, dass der Drittkläger im Hause seiner Eltern "aufgenommen" worden sei. Ebensowenig wurde festgestellt, ob bzw dass auch die Eltern des Drittklägers dieses Haus bewohnen und wie die Wohnverhältnisse für den Drittkläger dort beschaffen sind. Auch bei der nunmehr von der Rechtsprechung angewandten gemäßigteren Sicht der Voraussetzungen des Kündigungsgrunds des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG bedarf es doch - wie bereits dargestellt - eines wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnisses zur Benützung der aufgekündigten Wohnung, das aber nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann. In diesem Sinne wird der Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren nach entsprechender Erörterung mit den Parteien zu erweitern und danach neuerlich zu entscheiden sein.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.