Der Rekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger hat ein Feststellungsbegehren erhoben, das vorbeugenden Rechtsschutz gewähren soll. Eine solche Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand eines Rechtes entstanden ist und diese Ungewißheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Grundsätzlich ist das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO schon dann zu bejahen, wenn ein Kläger durch die Bestreitung eines von ihm behaupteten Rechts in seinen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten eingeschränkt ist (SZ 70/84; SZ 70/186; ÖBA 1997, 1016; SZ 68/156, Fasching, LB2 Rz 1096 und 1098). Nach ständiger Rechtsprechung muß auch in Feststellungsklagen das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Der prozeßökonomische Zweck einer Feststellungsklage liegt darin, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht. Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren (1 Ob 1030/95). Prozessuale Vorteile oder die Feststellung bloßer "Rechtslagen" reichen nicht aus, um eine Feststellungsklage zulässig zu machen (SZ 67/96; WBl 1993, 124; 9 ObA 257/92; Fasching aaO Rz 1093 f).Der Kläger hat ein Feststellungsbegehren erhoben, das vorbeugenden Rechtsschutz gewähren soll. Eine solche Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand eines Rechtes entstanden ist und diese Ungewißheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Grundsätzlich ist das Feststellungsinteresse im Sinne des Paragraph 228, ZPO schon dann zu bejahen, wenn ein Kläger durch die Bestreitung eines von ihm behaupteten Rechts in seinen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten eingeschränkt ist (SZ 70/84; SZ 70/186; ÖBA 1997, 1016; SZ 68/156, Fasching, LB2 Rz 1096 und 1098). Nach ständiger Rechtsprechung muß auch in Feststellungsklagen das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Der prozeßökonomische Zweck einer Feststellungsklage liegt darin, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht. Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren (1 Ob 1030/95). Prozessuale Vorteile oder die Feststellung bloßer "Rechtslagen" reichen nicht aus, um eine Feststellungsklage zulässig zu machen (SZ 67/96; WBl 1993, 124; 9 ObA 257/92; Fasching aaO Rz 1093 f).
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Feststellung eines schon jetzt bestehenden, aber noch vom Eintritt einer bestimmten Bedingung (Antritt eines Studiums) abhängigen Rechtsverhältnisses. Dies ist grundsätzlich nicht unzulässig. Nach Lehre und Rechtsprechung können aber bedingte Rechte nur dann festgestellt werden, wenn bereits der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt und auch die Bedingung feststeht und nur deren Eintritt offen ist (3 Ob 583/87; SZ 41/153; Fasching aaO Rz 1090). Der Unterhaltsanspruch des Klägers hängt nun nicht nur von der Aufnahme eines Universitätsstudiums ab, sondern von vielen anderen Faktoren wie beispielsweise von seinen eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen etc. Ob aus all diesen "Sachverhaltselementen" eine Unterhaltspflicht des Beklagten ab 1. 10. 1999 abgeleitet werden kann, läßt sich nicht beurteilen, zumal insoweit weder Behauptungen aufgestellt wurden noch irgendwelche Verfahrensergebnisse vorliegen. Der Kläger hat vielmehr sein Begehren auf Feststellung der Unterhaltspflicht des Beklagten lediglich darauf abgestellt, daß dieses durch die Aufnahme eines bestimmten Universitätsstudiums bedingt sei. Dies ist aber im Sinne der vorhin zitierten Judikatur und Lehre unzulässig.
Das vom Kläger formulierte und trotz Einwendung der Unschlüssigkeit (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 9. 4. 1999) und ungeachtet der Erörterung der Frage der Zulässigkeit (siehe S 1 des Protokolls vom 14. 4.1999) unverändert aufrecht erhaltene Feststellungsbegehren wurde vom Erstgericht zu Recht abgewiesen, weil bedingte Rechte nur bei Vorliegen des gesamten rechtserzeugenden Sachverhalts feststellungsfähig wären. Einer richterlichen Anleitung des anwaltlich vertretenen Klägers zu entsprechender Änderung seines Begehrens bedurfte es nicht, weil einerseits der Beklagte die Unschlüssigkeit des Feststellungsbegehrens eingewendet und andererseits die Zulässigkeit dieses Begehrens im Hinblick auf die Bedingtheit und Zukünftigkeit des behaupteten Anspruchs vom Erstgericht ohnehin erörtert wurde (vgl 1 Ob 1030/95).Das vom Kläger formulierte und trotz Einwendung der Unschlüssigkeit (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 9. 4. 1999) und ungeachtet der Erörterung der Frage der Zulässigkeit (siehe S 1 des Protokolls vom 14. 4.1999) unverändert aufrecht erhaltene Feststellungsbegehren wurde vom Erstgericht zu Recht abgewiesen, weil bedingte Rechte nur bei Vorliegen des gesamten rechtserzeugenden Sachverhalts feststellungsfähig wären. Einer richterlichen Anleitung des anwaltlich vertretenen Klägers zu entsprechender Änderung seines Begehrens bedurfte es nicht, weil einerseits der Beklagte die Unschlüssigkeit des Feststellungsbegehrens eingewendet und andererseits die Zulässigkeit dieses Begehrens im Hinblick auf die Bedingtheit und Zukünftigkeit des behaupteten Anspruchs vom Erstgericht ohnehin erörtert wurde vergleiche 1 Ob 1030/95).
Die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erweist sich demnach als entbehrlich, sodaß in Stattgebung des Rekurses des Beklagten die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.