Ungeachtet der Tatsache, daß das stets am Wohl des Kindes zu messende Besuchsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils als Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und allgemein anzuerkennendes Menschenrecht seinem Zweck nach darauf gerichtet ist, auf Blutsverwandtschaft beruhende Beziehungen aufrecht zu erhalten, Entfremdung zu verhindern und die Möglichkeit zu bieten, Gesundheitszustand und Erziehung des Kindes zu überprüfen, und Besuchsrechtsversagung bzw -einschränkung nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig ist, ist von den Vorinstanzen über den Besuchsrechtsänderungsantrag der Mutter gar nicht entschieden, sondern nur die (teilweise) Beweisaufnahme dazu angeordnet worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bildet - wie sich aus Art 6 Abs 1 EMRK und aus § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ergibt - auch im Außerstreitverfahren nur dann eine Nichtigkeit, wenn einer Partei Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, nicht bekanntgegeben wurden und ihr damit die Möglichkeit entzogen wurde, dazu - zumindest in einem Rekurs wie hier - Stellung zu nehmen (stRspr: 7 Ob 597/94 = EFSlg 76.337 mwN uva).Ungeachtet der Tatsache, daß das stets am Wohl des Kindes zu messende Besuchsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils als Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und allgemein anzuerkennendes Menschenrecht seinem Zweck nach darauf gerichtet ist, auf Blutsverwandtschaft beruhende Beziehungen aufrecht zu erhalten, Entfremdung zu verhindern und die Möglichkeit zu bieten, Gesundheitszustand und Erziehung des Kindes zu überprüfen, und Besuchsrechtsversagung bzw -einschränkung nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig ist, ist von den Vorinstanzen über den Besuchsrechtsänderungsantrag der Mutter gar nicht entschieden, sondern nur die (teilweise) Beweisaufnahme dazu angeordnet worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bildet - wie sich aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK und aus Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ergibt - auch im Außerstreitverfahren nur dann eine Nichtigkeit, wenn einer Partei Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, nicht bekanntgegeben wurden und ihr damit die Möglichkeit entzogen wurde, dazu - zumindest in einem Rekurs wie hier - Stellung zu nehmen (stRspr: 7 Ob 597/94 = EFSlg 76.337 mwN uva).
Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in den Entscheidungen 2 Ob 511/92 (ÖA 1992, 153 = EFSlg 70.231, 70.233 mwN) und 2 Ob 544/92 (EFSlg 70.231, 70.233; RIS-Justiz RS0040607, RS0040730) neuerlich klargestellt, daß zwar die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO auch für das außerstreitige Verfahren gelten, diese aber nur dann zum Tragen kommen, wenn nur gegen die Auswahl des Sachverständigen Rekurs erhoben wird. Ob überhaupt ein Sachverständiger bestellt wird, ist aber grundsätzlich anfechtbar. Aufgrund des Antrags der Mutter auf Einschränkung des Besuchsrechts liegen Gründe, die die angeordnete Beweisaufnahme rechtfertigen, aus den vom Erstgericht genannten Erwägungen vor. Ein rechtlicher Fehler bei Anwendung des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ist nicht zu erkennen. Daß der Sachverständigenbeweis als letztes Beweismittel heranzuziehen ist, ist den Verfahrensordnungen nicht zu entnehmen. Derartige Beweisregeln kennt insbesondere das Verfahren außer Streitsachen nicht. Das Gesetz läßt vielmehr dem Gericht freie Hand, wie es sich die Überzeugung von den rechtserheblichen Tatsachen verschafft (SZ 54/124). Vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG infolge Abweichens von der Rspr zu § 148 ABGB kann entgegen dem Rechtsmittelvorwurf keine Rede sein.Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in den Entscheidungen 2 Ob 511/92 (ÖA 1992, 153 = EFSlg 70.231, 70.233 mwN) und 2 Ob 544/92 (EFSlg 70.231, 70.233; RIS-Justiz RS0040607, RS0040730) neuerlich klargestellt, daß zwar die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO auch für das außerstreitige Verfahren gelten, diese aber nur dann zum Tragen kommen, wenn nur gegen die Auswahl des Sachverständigen Rekurs erhoben wird. Ob überhaupt ein Sachverständiger bestellt wird, ist aber grundsätzlich anfechtbar. Aufgrund des Antrags der Mutter auf Einschränkung des Besuchsrechts liegen Gründe, die die angeordnete Beweisaufnahme rechtfertigen, aus den vom Erstgericht genannten Erwägungen vor. Ein rechtlicher Fehler bei Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ist nicht zu erkennen. Daß der Sachverständigenbeweis als letztes Beweismittel heranzuziehen ist, ist den Verfahrensordnungen nicht zu entnehmen. Derartige Beweisregeln kennt insbesondere das Verfahren außer Streitsachen nicht. Das Gesetz läßt vielmehr dem Gericht freie Hand, wie es sich die Überzeugung von den rechtserheblichen Tatsachen verschafft (SZ 54/124). Vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG infolge Abweichens von der Rspr zu Paragraph 148, ABGB kann entgegen dem Rechtsmittelvorwurf keine Rede sein.
Die Darstellung des Sachverhalts, im besonderen des Verhältnisses der Eltern zueinander, aus der Sicht des Revisionsrekurswerbers entzieht sich derzeit einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. Die Auswahl des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen, der angeordnete Erlag eines Kostenvorschusses (vgl § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG) und die Überprüfung der Wohnverhältnisse beim Vater sind ungeachtet der Anfechtungserklärung des Rechtsmittels mangels auch nur kursorischen Ausführungen erkennbar nicht Gegenstand des außerordentlichen Revisionsrekurses.Die Darstellung des Sachverhalts, im besonderen des Verhältnisses der Eltern zueinander, aus der Sicht des Revisionsrekurswerbers entzieht sich derzeit einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. Die Auswahl des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen, der angeordnete Erlag eines Kostenvorschusses vergleiche , Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG) und die Überprüfung der Wohnverhältnisse beim Vater sind ungeachtet der Anfechtungserklärung des Rechtsmittels mangels auch nur kursorischen Ausführungen erkennbar nicht Gegenstand des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).