Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde legte und die von der Klägerin geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung nicht weiter behandelte, weil es dies für entbehrlich erachtete (S 3 des Berufungsurteils). Der Beklagte bezog sich in seiner Revision ausdrücklich auf die der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht zugrundegelegten Feststellungen des Erstgerichts, weshalb die Klägerin gemäß §§ 513, 468 Abs 2 ZPO gehalten gewesen wäre, diese nachteiligen Feststellungen bzw die Nichterledigung der Beweisrüge in ihrer Revisionsbeantwortung zu rügen (vgl SZ 72/75). Dies ist nicht erfolgt, weshalb die rechtliche Beurteilung auf Grund der vom Erstgericht getroffenen und der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Feststellungen vorzunehmen ist.Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde legte und die von der Klägerin geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung nicht weiter behandelte, weil es dies für entbehrlich erachtete (S 3 des Berufungsurteils). Der Beklagte bezog sich in seiner Revision ausdrücklich auf die der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht zugrundegelegten Feststellungen des Erstgerichts, weshalb die Klägerin gemäß Paragraphen 513, 468, Absatz 2, ZPO gehalten gewesen wäre, diese nachteiligen Feststellungen bzw die Nichterledigung der Beweisrüge in ihrer Revisionsbeantwortung zu rügen vergleiche SZ 72/75). Dies ist nicht erfolgt, weshalb die rechtliche Beurteilung auf Grund der vom Erstgericht getroffenen und der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Feststellungen vorzunehmen ist.
Nach diesen Feststellungen waren der Vater des Beklagten, dessen Onkel und dessen Tante bis zum 12. 6. 1973 zu je 1/3 grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die streitverfangene Wohnung befindet. Bereits am 15. 12. 1972 wurde aber ein Übergabsvertrag geschlossen, mit dem der Liegenschaftsanteil des Onkels des Beklagten auf diesen und dessen Bruder zu gleichen Teilen überging und die Erwerber bereits am 31. 12. 1972 in den physischen Besitz und Genuss dieses Liegenschaftsanteils gelangten (S 6 des Ersturteils). Innerhalb der ersten vier Monate des Jahres 1973, also noch vor Einverleibung des Miteigentums des Beklagten, schloss dieser mit seinem Vater als Hausverwalter und Miteigentümer der Liegenschaft einen mündlichen Mietvertrag über die Wohnung top Nr 8 (S 7 des Ersturteils). Wenngleich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft war, existierte doch bereits der Übergabsvertrag und war der Beklagte in den physischen Besitz und Genuss seines Miteigentumsanteils gelangt. Dies rechtfertigt es wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte, ihn bereits ab dem 31. 12. 1972 wie einen Miteigentümer zu behandeln, hatte er doch einen vertraglichen (Übereignungsanspruch, auf Grund dessen er die Einverleibung seines Eigentumsrechts erwirken konnte, und war ihm auch bereits der Besitz übergeben worden. Damit hatte der Beklagte bereits einen nach § 372 ABGB qualifizierten Mitbesitz erlangt. Die Regeln der Eigentumsgemeinschaft gelten auch unmittelbar für Mitbesitzer (MietSlg 40.051/26), weshalb ein Miteigentümer gegen den Erwerber eines Miteigentumsanteils, der noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, Ansprüche wie aus dem Miteigentum geltend machen kann (EvBl 1979/187). Die Wirkungen des Vertrags, mit dem (Mit-)Eigentum an einer Liegenschaft erworben wird, treten bereits mit dessen Abschluss ein, sofern die Liegenschaft oder Teile hievon bereits übergeben wurden (SZ 50/141; vgl SZ 46/2; SZ 25/50). Demgemäß ist der Beklagte bereits ab 1. 1. 1973 wie die Miteigentümer zu behandeln, weshalb nach ständiger Rechtsprechung für den Abschluss des nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Mietvertrags die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer notwendig war (SZ 69/90; ImmZ 1990, 370; vgl MietSlg 34.092).Nach diesen Feststellungen waren der Vater des Beklagten, dessen Onkel und dessen Tante bis zum 12. 6. 1973 zu je 1/3 grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die streitverfangene Wohnung befindet. Bereits am 15. 12. 1972 wurde aber ein Übergabsvertrag geschlossen, mit dem der Liegenschaftsanteil des Onkels des Beklagten auf diesen und dessen Bruder zu gleichen Teilen überging und die Erwerber bereits am 31. 12. 1972 in den physischen Besitz und Genuss dieses Liegenschaftsanteils gelangten (S 6 des Ersturteils). Innerhalb der ersten vier Monate des Jahres 1973, also noch vor Einverleibung des Miteigentums des Beklagten, schloss dieser mit seinem Vater als Hausverwalter und Miteigentümer der Liegenschaft einen mündlichen Mietvertrag über die Wohnung top Nr 8 (S 7 des Ersturteils). Wenngleich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft war, existierte doch bereits der Übergabsvertrag und war der Beklagte in den physischen Besitz und Genuss seines Miteigentumsanteils gelangt. Dies rechtfertigt es wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte, ihn bereits ab dem 31. 12. 1972 wie einen Miteigentümer zu behandeln, hatte er doch einen vertraglichen (Übereignungsanspruch, auf Grund dessen er die Einverleibung seines Eigentumsrechts erwirken konnte, und war ihm auch bereits der Besitz übergeben worden. Damit hatte der Beklagte bereits einen nach Paragraph 372, ABGB qualifizierten Mitbesitz erlangt. Die Regeln der Eigentumsgemeinschaft gelten auch unmittelbar für Mitbesitzer (MietSlg 40.051/26), weshalb ein Miteigentümer gegen den Erwerber eines Miteigentumsanteils, der noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, Ansprüche wie aus dem Miteigentum geltend machen kann (EvBl 1979/187). Die Wirkungen des Vertrags, mit dem (Mit-)Eigentum an einer Liegenschaft erworben wird, treten bereits mit dessen Abschluss ein, sofern die Liegenschaft oder Teile hievon bereits übergeben wurden (SZ 50/141; vergleiche SZ 46/2; SZ 25/50). Demgemäß ist der Beklagte bereits ab 1. 1. 1973 wie die Miteigentümer zu behandeln, weshalb nach ständiger Rechtsprechung für den Abschluss des nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Mietvertrags die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer notwendig war (SZ 69/90; ImmZ 1990, 370; vergleiche MietSlg 34.092).
Nach den Feststellungen lag das Einverständnis der Tante des Beklagten zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht vor; sie wurde erst im Nachhinein über den Abschluss dieses Vertrags informiert. Den Einwand, auch der Bruder des Beklagten habe dem Mietvertragsabschluss nicht zugestimmt, hielt die Klägerin im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht; das Erstgericht hat übrigens deutlich erkennbar festgestellt, dass es an der Einwilligung des Bruders nicht mangelte: Denn nur so können dessen Feststellungen verstanden werden, dass es innerfamiliär üblich gewesen sei, derartige Verträge mündlich abzuschließen, und (nur) die Tante des Beklagten über den Mietvertragsabschluss erst im Nachhinein informiert worden sei; der mündliche Abschluss des Mietvertrags ergebe sich auch aus der glaubwürdigen Aussage des Bruders des Beklagten (S 6 bis 9 des Ersturteils).
Wenngleich zwar die Zustimmung der Tante des Beklagten zum Mietvertrag im Zeitpunkt des Zustandekommens dieses Vertrags nicht vorlag, so ist doch davon auszugehen, dass sie nachträglich diesen Vertragsschluss billigte und somit zulässigerweise konkludent zustimmte (vgl 3 Ob 160/00a): Sie wurde nämlich "im Nachhinein über den Abschluss dieses Mietvertrags informiert" (S 7 f des Ersturteils) und hat keinerlei Einwand erhoben. Aus dieser Untätigkeit muss auf ihre (nachträgliche) Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrags geschlossen werden, weil sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, bei Nichtbilligung des Vertrags entsprechende Einwände zu erheben (vgl NZ 1998, 312), zumal der Beklagte den Feststellungen zufolge "in der Folge" zahlte, "ohne dass dies in den Folgejahren von irgendeinem Miteigentümer beanstandet" worden wäre (S 7 des Ersturteils). Der ursprünglich (schwebend) unwirksame Mietvertrag wurde durch die konkludente nachträgliche Zustimmung der im Nachhinein verständigten Miteigentümerin rechtswirksam (vgl W. Thöni, Das Anhörungsrecht des Miteigentümers in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, in JBl 1992, 7 [10]).Wenngleich zwar die Zustimmung der Tante des Beklagten zum Mietvertrag im Zeitpunkt des Zustandekommens dieses Vertrags nicht vorlag, so ist doch davon auszugehen, dass sie nachträglich diesen Vertragsschluss billigte und somit zulässigerweise konkludent zustimmte vergleiche 3 Ob 160/00a): Sie wurde nämlich "im Nachhinein über den Abschluss dieses Mietvertrags informiert" (S 7 f des Ersturteils) und hat keinerlei Einwand erhoben. Aus dieser Untätigkeit muss auf ihre (nachträgliche) Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrags geschlossen werden, weil sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, bei Nichtbilligung des Vertrags entsprechende Einwände zu erheben vergleiche NZ 1998, 312), zumal der Beklagte den Feststellungen zufolge "in der Folge" zahlte, "ohne dass dies in den Folgejahren von irgendeinem Miteigentümer beanstandet" worden wäre (S 7 des Ersturteils). Der ursprünglich (schwebend) unwirksame Mietvertrag wurde durch die konkludente nachträgliche Zustimmung der im Nachhinein verständigten Miteigentümerin rechtswirksam vergleiche W. Thöni, Das Anhörungsrecht des Miteigentümers in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, in JBl 1992, 7 [10]).
In Stattgebung der Revision ist das Ersturteil daher in der Hauptsache wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Prozesskosten beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die in der Berufung der Klägerin erhobene Kostenrüge ist insoweit berechtigt, als ihr die Hälfte der von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren zuzuerkennen ist, allerdings auf einer Bemessungsgrundlage von 7.950 S (= 577,75 EUR). Es erweist sich aber auch der nunmehr in Behandlung zu ziehende Kostenrekurs des Beklagten (ON 51) als berechtigt, denn ab dem Teilurteil ist die Klägerin mit ihrem verbliebenen Klagebegehren zur Gänze unterlegen.Die Entscheidung über die Prozesskosten beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Die in der Berufung der Klägerin erhobene Kostenrüge ist insoweit berechtigt, als ihr die Hälfte der von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren zuzuerkennen ist, allerdings auf einer Bemessungsgrundlage von 7.950 S (= 577,75 EUR). Es erweist sich aber auch der nunmehr in Behandlung zu ziehende Kostenrekurs des Beklagten (ON 51) als berechtigt, denn ab dem Teilurteil ist die Klägerin mit ihrem verbliebenen Klagebegehren zur Gänze unterlegen.