Rechtssatz RS0016507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016507
Entscheidungsdatum
15.06.2016
Rechtssatz
Kümmert sich ein Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters, oder gibt er sich mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abrechnung zufrieden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er generell und für alle Zukunft mit einer seine Rechte beeinträchtigenden Vorgangsweise des Verwalters einverstanden ist. Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (hier: keine ordentliche Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG, wenn mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut wurden und eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung erfolgte)Kümmert sich ein Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters, oder gibt er sich mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abrechnung zufrieden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er generell und für alle Zukunft mit einer seine Rechte beeinträchtigenden Vorgangsweise des Verwalters einverstanden ist. Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (hier: keine ordentliche Rechnung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG, wenn mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut wurden und eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung erfolgte)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 40/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 40/94
- 5 Ob 41/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 41/94
- 9 Ob 331/97k
Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 331/97k
nur: Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (T1)
Beisatz: Hier: Verwaltung eines Hauses über mehrere Jahre hinweg ohne ausdrückliche Vollmacht. (T2)
- 3 Ob 160/00a
Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 160/00a
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Zustimmung eines Teilhabers kann auch konkludent erfolgen, doch setzt dies jedenfalls die Kenntnis des schweigenden Teilhabers von den geplanten Verwaltungsmaßnahmen voraus. (T3)
- 1 Ob 259/03z
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 259/03z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkludente nachträgliche Zustimmung einer im Nachhinein verständigten Miteigentümerin zu einem ursprünglich (schwebend) unwirksamen Mietvertrag. (T4)
- 2 Ob 136/07z
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 136/07z
nur T1; Veröff: SZ 2008/11
- 3 Ob 182/11b
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
Ähnlich; nur T1
- 5 Ob 234/13t
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 234/13t
Vgl auch
- 7 Ob 226/14g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
Vgl
- 7 Ob 86/16x
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 86/16x
Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T5); Veröff: SZ 2016/64
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016507
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0050OB00040_9400000_001