Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0016507×

Rechtssatz RS0016507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016507

Entscheidungsdatum

15.06.2016

Rechtssatz

Kümmert sich ein Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters, oder gibt er sich mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abrechnung zufrieden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er generell und für alle Zukunft mit einer seine Rechte beeinträchtigenden Vorgangsweise des Verwalters einverstanden ist. Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (hier: keine ordentliche Rechnung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG, wenn mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut wurden und eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung erfolgte)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 40/94
  • 5 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 41/94
  • 9 Ob 331/97k
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 331/97k
    nur: Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (T1)
    Beisatz: Hier: Verwaltung eines Hauses über mehrere Jahre hinweg ohne ausdrückliche Vollmacht. (T2)
  • 3 Ob 160/00a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 160/00a
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Zustimmung eines Teilhabers kann auch konkludent erfolgen, doch setzt dies jedenfalls die Kenntnis des schweigenden Teilhabers von den geplanten Verwaltungsmaßnahmen voraus. (T3)
  • 1 Ob 259/03z
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 259/03z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkludente nachträgliche Zustimmung einer im Nachhinein verständigten Miteigentümerin zu einem ursprünglich (schwebend) unwirksamen Mietvertrag. (T4)
  • 2 Ob 136/07z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 136/07z
    nur T1; Veröff: SZ 2008/11
  • 3 Ob 182/11b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
    Ähnlich; nur T1
  • 5 Ob 234/13t
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 234/13t
    Vgl auch
  • 7 Ob 226/14g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
    Vgl
  • 7 Ob 86/16x
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 86/16x
    Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T5); Veröff: SZ 2016/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0050OB00040_9400000_001