Nach ständiger Rechtsprechung hat der gerichtliche Vergleich zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung. Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden (RIS-Justiz RS0032587). Der rechtzeitig erhobene Widerruf verhindert den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleichs (und damit das Entstehen eines Exekutionstitels). Einer später abgegebenen Erklärung, den Widerruf zurückzuziehen und die Wirkungen des Vergleichs wiedereintreten zu lassen, kommt nur rechtsgeschäftlicher Charakter zu, sie kann aber nicht mehr die durch den Widerruf beseitigte Wirksamkeit des Vergleichs wiederherstellen (3 Ob 49/90 = RIS-Justiz RS0037366). Ob, wie dies das Oberlandesgericht Linz (EFSlg 101.964) vertreten hat, der Vergleich rechtswirksam wird und prozessbeendigend wirkt, wenn er zwar widerrufen, der Widerruf aber noch innerhalb der Widerrufsfrist wieder zurückgenommen wird, kann hier dahingestellt bleiben; im vorliegenden Fall wurde die Zurückziehung des Widerrufs erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt.
Mit den Vorinstanzen ist daher festzuhalten, dass der von den Parteien am 20. 9. 2004 abgeschlossene Vergleich als gerichtlicher Vergleich nicht wirksam wurde.
Bei Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs wegen einer beigesetzten Resolutivbedingung ist über die materielle Wirksamkeit des Vergleichs mit Urteil zu erkennen (RIS-Justiz RS0032587 [T4]).
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass sich aus der Entscheidung 3 Ob 49/90 nicht ableiten lässt, dass der Widerruf des Vergleichswiderrufs unmittelbar die materiellrechtliche Wirksamkeit des zunächst bedingt abgeschlossenen Vergleichs herbeiführt.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, eine über den Vergleichswiderruf hinausreichende Bindung des Vertragspartners des Widerrufenden an die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorliegende Erklärung, den Vergleich abschließen zu wollen, anzunehmen.
Anderes könnte dann gelten, wenn der nicht widerrufende Vertragspartner bei Abschluss des Vergleichs oder allenfalls danach ausdrücklich oder in einer gemäß § 863 ABGB zweifelsfreien Weise schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, im Fall eines durch die Gegenseite getätigten Vergleichswiderrufs auch weiterhin (allenfalls für eine bestimmte Frist) an sein Vergleichsangebot gebunden zu sein.Anderes könnte dann gelten, wenn der nicht widerrufende Vertragspartner bei Abschluss des Vergleichs oder allenfalls danach ausdrücklich oder in einer gemäß Paragraph 863, ABGB zweifelsfreien Weise schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, im Fall eines durch die Gegenseite getätigten Vergleichswiderrufs auch weiterhin (allenfalls für eine bestimmte Frist) an sein Vergleichsangebot gebunden zu sein.
Im vorliegenden Fall wurden derartige Umstände weder vom Kläger behauptet noch vom Erstgericht festgestellt. Zutreffend hat daraus das Berufungsgericht geschlossen, dass mit der vom Beklagten erklärten Zurückziehung des Vergleichswiderrufs der Vergleich nicht perfekt wurde, sondern darin ein Offert des Beklagten an den Kläger auf neuerlichen Abschluss desselben Vergleichs liegt. Dieses Offert müsste zum (neuerlichen) Zustandekommen des Vergleichs vom Kläger ausdrücklich oder schlüssig iSd § 863 ABGB angenommen werden.Im vorliegenden Fall wurden derartige Umstände weder vom Kläger behauptet noch vom Erstgericht festgestellt. Zutreffend hat daraus das Berufungsgericht geschlossen, dass mit der vom Beklagten erklärten Zurückziehung des Vergleichswiderrufs der Vergleich nicht perfekt wurde, sondern darin ein Offert des Beklagten an den Kläger auf neuerlichen Abschluss desselben Vergleichs liegt. Dieses Offert müsste zum (neuerlichen) Zustandekommen des Vergleichs vom Kläger ausdrücklich oder schlüssig iSd Paragraph 863, ABGB angenommen werden.
Der Kläger argumentiert in seinem Rekurs sinngemäß, er habe sich im (weiteren) erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf die materiellen Wirkungen des Vergleichs berufen, worin zumindest eine konkludente Annahmeerklärung iSd § 863 ABGB zu sehen sei. Er habe sich an den Vergleich selbst binden wollen, zumal er den Vergleich ja nicht widerrufen habe. Er habe sich auch nach Zustellung des Schriftsatzes über die Zurückziehung des Vergleichswiderrufs nicht gegen den Eintritt der Wirkungen dieses Vergleichs ausgesprochen. Vielmehr habe er durch die Einholung der Bestätigung der Rechtswirksamkeit und Exekutionsführung kundgetan, dass er sich sehr wohl an den Vergleich gebunden fühle.Der Kläger argumentiert in seinem Rekurs sinngemäß, er habe sich im (weiteren) erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf die materiellen Wirkungen des Vergleichs berufen, worin zumindest eine konkludente Annahmeerklärung iSd Paragraph 863, ABGB zu sehen sei. Er habe sich an den Vergleich selbst binden wollen, zumal er den Vergleich ja nicht widerrufen habe. Er habe sich auch nach Zustellung des Schriftsatzes über die Zurückziehung des Vergleichswiderrufs nicht gegen den Eintritt der Wirkungen dieses Vergleichs ausgesprochen. Vielmehr habe er durch die Einholung der Bestätigung der Rechtswirksamkeit und Exekutionsführung kundgetan, dass er sich sehr wohl an den Vergleich gebunden fühle.
Dass diesen Verhaltensweisen des Klägers der objektive Erklärungswert zukommen kann, er wolle das in der Zurückziehung des Widerrufs durch den Beklagten gelegene Anbot auf Abschluss des ursprünglichen Vergleichs annehmen, ist nicht zweifelhaft. Der Kläger übersieht dabei jedoch, dass seine Annahmeerklärung innerhalb der von den §§ 862 f ABGB vorgegebenen Fristen abgegeben und dem Beklagten auch zugekommen sein müsste.Dass diesen Verhaltensweisen des Klägers der objektive Erklärungswert zukommen kann, er wolle das in der Zurückziehung des Widerrufs durch den Beklagten gelegene Anbot auf Abschluss des ursprünglichen Vergleichs annehmen, ist nicht zweifelhaft. Der Kläger übersieht dabei jedoch, dass seine Annahmeerklärung innerhalb der von den Paragraphen 862, f ABGB vorgegebenen Fristen abgegeben und dem Beklagten auch zugekommen sein müsste.
Gemäß § 862 ABGB muss der Antrag (das Offert) innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. Mangels einer solchen muss der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Gemäß § 862a ABGB gilt die Annahme als rechtzeitig, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt.Gemäß Paragraph 862, ABGB muss der Antrag (das Offert) innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. Mangels einer solchen muss der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Gemäß Paragraph 862 a, ABGB gilt die Annahme als rechtzeitig, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt.
Der Schriftsatz, mit dem der Vergleichswiderruf durch den Beklagten zurückgezogen wurde, wurde den Klagevertretern am 26. 11. 2004 zugestellt. Die erste Bezugnahme des Klägers auf die materiellrechtlichen Wirkungen des Vergleichs findet sich erst in seinem beim Erstgericht am 5. 12. 2005 eingelangten (dem Beklagtenvertreter gemäß § 112 ZPO zugestellten) Schriftsatz ON 24. Diese mehr als ein Jahr nach Zustellung des Schriftsatzes über die Zurückziehung des Widerrufs abgegebene Erklärung des Klägers liegt zweifellos nicht mehr innerhalb der Bindungsfrist.Der Schriftsatz, mit dem der Vergleichswiderruf durch den Beklagten zurückgezogen wurde, wurde den Klagevertretern am 26. 11. 2004 zugestellt. Die erste Bezugnahme des Klägers auf die materiellrechtlichen Wirkungen des Vergleichs findet sich erst in seinem beim Erstgericht am 5. 12. 2005 eingelangten (dem Beklagtenvertreter gemäß Paragraph 112, ZPO zugestellten) Schriftsatz ON 24. Diese mehr als ein Jahr nach Zustellung des Schriftsatzes über die Zurückziehung des Widerrufs abgegebene Erklärung des Klägers liegt zweifellos nicht mehr innerhalb der Bindungsfrist.
Soweit sich der Kläger in seinem Rekurs darauf beruft, er habe sich nach Zustellung des Schriftsatzes über die Zurückziehung des Vergleichswiderrufs nicht gegen den Eintritt der Wirkungen dieses Vergleichs ausgesprochen, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung Schweigen auf ein Vertragsanbot grundsätzlich keinen Erklärungswert hat und somit auch nicht Zustimmung bedeutet (RIS-Justiz RS0047273, RS0014124; vgl auch RS0013991). Stillschweigen bedeutet nur dort Zustimmung, wo Gesetz, Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Pflicht zum Handeln auferlegen (RIS-Justiz RS0014122), wo der nicht Zustimmende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen (RIS-Justiz RS0013958; RS0016507) oder wenn der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann (RIS-Justiz RS0014126). Diese Fälle liegen hier aber nicht vor.Soweit sich der Kläger in seinem Rekurs darauf beruft, er habe sich nach Zustellung des Schriftsatzes über die Zurückziehung des Vergleichswiderrufs nicht gegen den Eintritt der Wirkungen dieses Vergleichs ausgesprochen, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung Schweigen auf ein Vertragsanbot grundsätzlich keinen Erklärungswert hat und somit auch nicht Zustimmung bedeutet (RIS-Justiz RS0047273, RS0014124; vergleiche auch RS0013991). Stillschweigen bedeutet nur dort Zustimmung, wo Gesetz, Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Pflicht zum Handeln auferlegen (RIS-Justiz RS0014122), wo der nicht Zustimmende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen (RIS-Justiz RS0013958; RS0016507) oder wenn der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann (RIS-Justiz RS0014126). Diese Fälle liegen hier aber nicht vor.
Bei Auslegung des Erklärungsverhaltens des Klägers könnte aber bedeutsam sein, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Beklagte nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zweimal die im Vergleich vereinbarten Beträge von 400 EUR (und nicht den ursprünglich vereinbarten Mietzins von 7.000 S bzw 508,71 EUR bzw 510 EUR), und zwar einmal für September 2004, einmal für Dezember 2004, bezahlt hat. Mit den Parteien wird zu erörtern sein, ob der Kläger diese Zahlungen angenommen und ob er sich darüber in irgendeiner Weise gegenüber dem Beklagten geäußert hat.
Der Kläger bringt im Rekurs vor, er habe die Bestätigung der Rechtswirksamkeit hinsichtlich des Vergleichs eingeholt. Auch darin könnte ein gemäß § 863 ABGB zu beachtendes Erklärungsverhalten in Hinblick auf die Annahme des (in der Zurückziehung des Widerrufs liegenden) Vergleichsofferts zu erblicken sein, sofern dieses Verhalten innerhalb der Annahmefrist gesetzt und dem Beklagten bzw den Beklagtenvertretern zur Kenntnis gebracht worden sein sollte.Der Kläger bringt im Rekurs vor, er habe die Bestätigung der Rechtswirksamkeit hinsichtlich des Vergleichs eingeholt. Auch darin könnte ein gemäß Paragraph 863, ABGB zu beachtendes Erklärungsverhalten in Hinblick auf die Annahme des (in der Zurückziehung des Widerrufs liegenden) Vergleichsofferts zu erblicken sein, sofern dieses Verhalten innerhalb der Annahmefrist gesetzt und dem Beklagten bzw den Beklagtenvertretern zur Kenntnis gebracht worden sein sollte.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist daher das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Frage der Annahme des in der Zurückziehung des Widerrufs gelegenen Offerts des Beklagten durch den Kläger ergänzungsbedürftig.
Der Beklagte bringt in der Rekursbeantwortung vor, aus dem Schriftsatz, in dem der Widerruf zurückgezogen wurde, ergebe sich sein Wunsch, dass der abgeschlossene Vergleich in Rechtskraft erwachse, also prozessrechtlich wirksam werde. Der Schriftsatz ziele deshalb offensichtlich nur auf die prozessrechtliche Wirkung ab und nicht auf eine rechtsgeschäftliche.
Diese erstmals in der Rekursbeantwortung aufgestellte Behauptung über die mit der Zurückziehung des Vergleichwiderrufs verfolgten Absichten des Beklagten verstößt gegen das Neuerungsverbot. Darüber hinaus hätten derartige Absichten des Beklagten keine Relevanz:
Ein Prozessvergleich kann prozessual unwirksam sein, als materielles Rechtsgeschäft kann er aber wirksam sein, sofern nicht ganz ausnahmsweise ausschließlich prozessuale Wirkungen beabsichtigt wurden (RIS-Justiz RS0032546 [T2]).
Klicka in Fasching/Konecny², §§ 204, 206, Rz 7 - 9, führt aus, aus der Sicht der Parteien sei mit Abschluss eines Prozessvergleichs regelmäßig ein materiellrechtlicher Vergleich verbunden, ein Prozessvergleich dürfe nicht völlig losgelöst von seiner materiellrechtlichen Bedeutung behandelt werden. Für die Parteien sei auch bei einem Prozessvergleich letztlich die materielle Bereinigungswirkung von ganz entscheidender Bedeutung. Man könne den Prozessvergleich nicht ohne Zugrundelegung einer Bereinigungswirkung (vgl § 1380 ABGB) verstehen (Rz 7). Auch der Prozessvergleich baue auf dem materiellrechtlichen Vergleichsgeschäft des § 1380 ABGB auf. Der Prozessvergleich sei demnach zugleich materieller Vergleichsvertrag und Prozesshandlung (Rz 8). Dass der Prozessvergleich regelmäßig ein materielles Vergleichsgeschäft enthalte, schließe nicht aus, in Ausnahmefällen bei übereinstimmendem, eindeutigem Parteiwillen eine sogenannte „abstrakte Prozessbeendigungvereinbarung" als (untypischen) Vergleich zuzulassen, mit der die Parteien eine schlichte Prozessbeendigung erreichen könnten, ohne dass sie damit eine inhaltliche materiellrechtliche Regelung herbeiführten und ohne sich dazu des Instruments der einverständlichen Klagsrücknahme zu bedienen, wenngleich diese Fälle eher selten Bedeutung hätten (Rz 9).Klicka in Fasching/Konecny², Paragraphen 204, 206,, Rz 7 - 9, führt aus, aus der Sicht der Parteien sei mit Abschluss eines Prozessvergleichs regelmäßig ein materiellrechtlicher Vergleich verbunden, ein Prozessvergleich dürfe nicht völlig losgelöst von seiner materiellrechtlichen Bedeutung behandelt werden. Für die Parteien sei auch bei einem Prozessvergleich letztlich die materielle Bereinigungswirkung von ganz entscheidender Bedeutung. Man könne den Prozessvergleich nicht ohne Zugrundelegung einer Bereinigungswirkung vergleiche Paragraph 1380, ABGB) verstehen (Rz 7). Auch der Prozessvergleich baue auf dem materiellrechtlichen Vergleichsgeschäft des Paragraph 1380, ABGB auf. Der Prozessvergleich sei demnach zugleich materieller Vergleichsvertrag und Prozesshandlung (Rz 8). Dass der Prozessvergleich regelmäßig ein materielles Vergleichsgeschäft enthalte, schließe nicht aus, in Ausnahmefällen bei übereinstimmendem, eindeutigem Parteiwillen eine sogenannte „abstrakte Prozessbeendigungvereinbarung" als (untypischen) Vergleich zuzulassen, mit der die Parteien eine schlichte Prozessbeendigung erreichen könnten, ohne dass sie damit eine inhaltliche materiellrechtliche Regelung herbeiführten und ohne sich dazu des Instruments der einverständlichen Klagsrücknahme zu bedienen, wenngleich diese Fälle eher selten Bedeutung hätten (Rz 9).
In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen in Rechtsprechung und Lehre ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gemäß § 1380 ABGB abschließen wollen. Sollten die Parteien ausnahmsweise mit einem Prozessvergleich nur prozessrechtliche, jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen erzielen wollen, so müssten die Parteien diesen Umstand in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zum Ausdruck bringen. Davon kann jedoch bei der Erklärung der Zurückziehung des Widerrufs durch den Beklagten keine Rede sein.In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen in Rechtsprechung und Lehre ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gemäß Paragraph 1380, ABGB abschließen wollen. Sollten die Parteien ausnahmsweise mit einem Prozessvergleich nur prozessrechtliche, jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen erzielen wollen, so müssten die Parteien diesen Umstand in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (Paragraph 863, ABGB) zum Ausdruck bringen. Davon kann jedoch bei der Erklärung der Zurückziehung des Widerrufs durch den Beklagten keine Rede sein.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts bedürfen nur in einem einzigen Punkt einer Korrektur: Der Kläger hat sich im Verfahren nach Vergleichsabschluss wiederholt (ON 24, 32) auf den Vergleich vom 20. 9. 2004 berufen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der Kläger damit aber nicht bloß auf bestimmte Teile des Vergleichs, sondern auf den (ganzen) Vergleich als solchen berufen. Er hat unter Berufung auf diesen Vergleich in der Verhandlung vom 10. 1. 2007 in sein dort neuerlich formuliertes Klagebegehren auch das Räumungsbegehren aufgenommen. Die Absicht des Klägers, sich auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens auf den Vergleich zu stützen, ist daher nicht zweifelhaft. Es bedarf daher dazu keiner weiteren Erörterungen oder eines weiteren Vorbringens des Klägers.
Der Kostenvorbehalt gründet sich § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich Paragraph 52, ZPO.