Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Der gerichtliche Vergleich hat zwar den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und einer Prozeßhandlung (MGA ZPO14 § 204/1). Eine Vereinbarung über den Widerruf eines Vergleiches ist im Zweifel als eine prozeßrechtliche Vereinbarung anzusehen (JBl 1977, 428 = EvBl 1977/72). Der rechtzeitig erhobene Widerruf verhindert den Eintritt der prozeßrechtlichen Wirkung des Vergleiches (SZ 54/14 ua; Fasching LB2 Rz 1350) und damit das Entstehen eines Exekutionstitels. Einer später abgegebenen Erklärung, den Widerruf zurückzuziehen, um die Wirkungen des Vergleiches wieder eintreten zu lassen, kommt nur mehr rechtsgeschäftlicher Charakter zu, sie kann aber nicht mehr die durch den Widerruf beseitigte Wirksamkeit des Vergleiches wiederherstellen.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Der gerichtliche Vergleich hat zwar den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und einer Prozeßhandlung (MGA ZPO14 Paragraph 204 /, eins,). Eine Vereinbarung über den Widerruf eines Vergleiches ist im Zweifel als eine prozeßrechtliche Vereinbarung anzusehen (JBl 1977, 428 = EvBl 1977/72). Der rechtzeitig erhobene Widerruf verhindert den Eintritt der prozeßrechtlichen Wirkung des Vergleiches (SZ 54/14 ua; Fasching LB2 Rz 1350) und damit das Entstehen eines Exekutionstitels. Einer später abgegebenen Erklärung, den Widerruf zurückzuziehen, um die Wirkungen des Vergleiches wieder eintreten zu lassen, kommt nur mehr rechtsgeschäftlicher Charakter zu, sie kann aber nicht mehr die durch den Widerruf beseitigte Wirksamkeit des Vergleiches wiederherstellen.
Ob und welche andere Bedeutung einem "vorläufigen" Widerruf des Vergleiches zukommt, wie er hier erklärt wurde, kann unerörtert bleiben. Denn es hat nicht nur das Titelgericht rechtskräftig die Rechtswirksamkeit des Vergleiches festgestellt, sondern auch die Exekutionsbewilligung erwuchs in dem noch strittigen Umfang in Rechtskraft.
Die Frage, ob die Gesetzwidrigkeit einer Exekutionsbewilligung durch den Eintritt der formellen Rechtskraft beseitigt wird, ist in Lehre und Rechtsprechung verschieden beantwortet worden (vgl Heller-Berger-Stix, EO4 159 ff mwN sowie MGA EO12 § 3/47). Der erkennende Senat hat aber bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß der Eintritt der formellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung deren Gesetzwidrigkeit in der Regel heilt und daß die Exekution dann nur noch in den Ausnahmsfällen der sogenannten perplexen Exekution eingestellt werden kann, bei welcher die getroffenen Anordnungen ihrer Natur nach nicht durchsetzbar oder verboten sind (JBl 1989, 119 ua). Der Exekutionsbewilligungsbeschluß ist nämlich der Rechtskraft fähig, das Gericht und die Parteien sind an die Entscheidung ohne Rücksicht auf deren materiellrechtliche Richtigkeit und etwaige bei ihrer Schaffung unterlaufenen Vrfahrensverstöße gebunden (EFSlg 34.541). Das Vorliegen eines Exekutionstitels ist allerdings wesentliche Voraussetzung jeder Exekution. Nach herrschender Ansicht ist aber nicht einmal eine titellose Exekution nichtig (SZ 28/184; RZ 1963, 74). Wenn die entscheidenden Tatsachen dem Bewilligungsgericht nicht vorlagen, steht die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung jedoch einer Einstellung nicht entgegen (Heller-Berger-Stix, EO4 161 f). Hier war das ungewöhnliche Schicksal des Vergleiches aber sowohl dem Erstrichter (der ihn im Titelverfahren für rechtswirksam erklärt hatte) als auch dem Rekursgericht (infolge der Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht) bekannt (so daß das Rekursgericht entgegen seiner Meinung berechtigt gewesen wäre, eine Untauglichkeit des Exekutionstitels wahrzunehmen). Ob trotz dieser Sachlage infolge der Nichtbeachtung des Hindernisses die Gesetzwidrigkeit der Exekutionsführung auch noch über einen Einstellungsantrag wahrgenommen werden kann (vgl Heller-Berger-Stix 162), bedarf aber hier keiner weiteren Prüfung. Der vorliegende Fall eines nur möglicherweise fehlerhaften oder fraglichen Exekutionstitels ist nämlich dem des völligen Fehlens eines solchen nicht gleichzuhalten. Bereits im Titelverfahren wurde die Rechtswirksamkeit des zunächst bedingt geschlossenen und dann mit Vorbehalt widerrufenen Vergleiches durch ausdrücklichen Beschluß festgestellt, der in Rechtskraft erwuchs. In diesem Fall kann die mögliche Mangelhaftigkeit des der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Titels nicht mehr aufgegriffen werden, wenn überdies die Exekution trotz Kenntnis dieses Sachverhaltes von beiden Instanzen und somit rechtskräftig bewilligt wurde. Die Frage, ob die Gesetzwidrigkeit einer Exekutionsbewilligung durch den Eintritt der formellen Rechtskraft beseitigt wird, ist in Lehre und Rechtsprechung verschieden beantwortet worden vergleiche Heller-Berger-Stix, EO4 159 ff mwN sowie MGA EO12 Paragraph 3 /, 47,). Der erkennende Senat hat aber bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß der Eintritt der formellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung deren Gesetzwidrigkeit in der Regel heilt und daß die Exekution dann nur noch in den Ausnahmsfällen der sogenannten perplexen Exekution eingestellt werden kann, bei welcher die getroffenen Anordnungen ihrer Natur nach nicht durchsetzbar oder verboten sind (JBl 1989, 119 ua). Der Exekutionsbewilligungsbeschluß ist nämlich der Rechtskraft fähig, das Gericht und die Parteien sind an die Entscheidung ohne Rücksicht auf deren materiellrechtliche Richtigkeit und etwaige bei ihrer Schaffung unterlaufenen Vrfahrensverstöße gebunden (EFSlg 34.541). Das Vorliegen eines Exekutionstitels ist allerdings wesentliche Voraussetzung jeder Exekution. Nach herrschender Ansicht ist aber nicht einmal eine titellose Exekution nichtig (SZ 28/184; RZ 1963, 74). Wenn die entscheidenden Tatsachen dem Bewilligungsgericht nicht vorlagen, steht die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung jedoch einer Einstellung nicht entgegen (Heller-Berger-Stix, EO4 161 f). Hier war das ungewöhnliche Schicksal des Vergleiches aber sowohl dem Erstrichter (der ihn im Titelverfahren für rechtswirksam erklärt hatte) als auch dem Rekursgericht (infolge der Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht) bekannt (so daß das Rekursgericht entgegen seiner Meinung berechtigt gewesen wäre, eine Untauglichkeit des Exekutionstitels wahrzunehmen). Ob trotz dieser Sachlage infolge der Nichtbeachtung des Hindernisses die Gesetzwidrigkeit der Exekutionsführung auch noch über einen Einstellungsantrag wahrgenommen werden kann vergleiche Heller-Berger-Stix 162), bedarf aber hier keiner weiteren Prüfung. Der vorliegende Fall eines nur möglicherweise fehlerhaften oder fraglichen Exekutionstitels ist nämlich dem des völligen Fehlens eines solchen nicht gleichzuhalten. Bereits im Titelverfahren wurde die Rechtswirksamkeit des zunächst bedingt geschlossenen und dann mit Vorbehalt widerrufenen Vergleiches durch ausdrücklichen Beschluß festgestellt, der in Rechtskraft erwuchs. In diesem Fall kann die mögliche Mangelhaftigkeit des der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Titels nicht mehr aufgegriffen werden, wenn überdies die Exekution trotz Kenntnis dieses Sachverhaltes von beiden Instanzen und somit rechtskräftig bewilligt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO, 41 und 50 ZPO.