Rechtssatz RS0037366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037366
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Rechtssatz
Der rechtzeitig erhobene Widerruf verhindert den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleiches und damit das Entstehen eines Exekutionstitels. Einer später abgegebenen Erklärung, den Widerruf zurückzuziehen, um die Wirkungen des Vergleiches wieder eintreten zu lassen, kommt nur mehr rechtsgeschäftlicher Charakter zu, sie kann aber nicht mehr die durch den Widerruf beseitigte Wirksamkeit des Vergleiches wiederherstellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 49/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 49/90
- 2 Ob 136/07z
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 136/07z
Veröff: SZ 2008/11
- 4 Ob 219/17k
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 219/17k
Beisatz: Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist. (T1)
Veröff: SZ 2017/134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037366
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_0030OB00049_9000000_002