Begründung:
Der Kläger begehrte die Zahlung des Honorars von S 73.488 für die von ihm für die Fassadensanierung eines Hauses erbrachte Planungs- und Beratungsleistungen, die er am 10. 7. 1997 in Rechnung gestellt hatte. Die Beklagte habe ihn am 29. 6. 1992 mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Sanierung zweier Häuser beauftragt. Auf Grund eines behördlichen Auftrags habe die Renovierung der Fassade eines der beiden Häuser vorrangig durchgeführt werden müssen. Im Übrigen sei aber die Sanierung unterblieben, weshalb die vom Kläger erbrachten Leistungen nach Stunden abgerechnet werden sollten. Die Streitteile seien übereingekommen, dass die für die Fassadensanierung erbrachten Leistungen erst nach Abschluss sämtlicher Ausbauarbeiten verrechnet werden sollten.
Die Beklagte wendete ein, dass eine Kommanditgesellschaft und nicht sie den Auftrag erteilt habe. Der Kläger sei bereits mehr als angemessen entlohnt worden; von dem ihm gezahlten Honorar müsse er S 177.320 zurückzahlen. Diesen Betrag machte die Beklagte aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung geltend, weil ihr der Anspruch abgetreten worden sei. Darüber hinaus sei der Kommanditgesellschaft, die den Kläger beauftragt habe, ein Schaden von S 73.488 entstanden; der Ersatzanspruch werde von der Beklagten - an sie abgetreten - gleichfalls als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet. Schließlich machte die Beklagte auch Verjährung der Klagsforderung geltend. Die Arbeiten an der Fassade seien im Jänner 1994 abgeschlossen worden; die letzte Leistung in diesem Zusammenhang habe der Kläger am 15. 6. 1994 erbracht. Er wäre verpflichtet gewesen, innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung der Arbeiten Rechnung zu legen; die Klage sei erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, am 14. 5. 1998, eingebracht worden.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung zu Recht bestehe und die eingewendeten Gegenforderungen bis zur Höhe des Klagebegehrens nicht zu Recht bestünden. Es erkannte demnach die Beklagte schuldig, dem Kläger S 73.488 sA zu zahlen.
Es stellte fest, die Beklagte habe den Kläger 1991 oder 1992 mit dem Projekt der Sanierung zweier in ihrem Eigentum stehender Häuser beauftragt, wenngleich sie den vom Kläger übermittelten Architektenauftrag nicht unterfertigt habe. Die Leistungen des Klägers sollten - dem Leistungsumfang entsprechend - in monatlichen Teilbeträgen bezahlt werden, die Zahlung des Schlusshonorars sei drei Monate nach der Fertigstellung aller Arbeiten vorgesehen gewesen. Eine Kommanditgesellschaft habe Geschäftsräumlichkeiten erheblichen Umfangs in einem der beiden Häuser angemietet. Da der "alleinige Inhaber" dieser Kommanditgesellschaft in hohem Maße an der Sanierung des Hauses interessiert gewesen sei, sei er weitgehend als Vertreter der Beklagten aufgetreten und habe auch die Honorarvereinbarungen geführt. Der Kläger habe im Namen der Beklagten am 22. 10. 1992 bei der Baupolizei um Bewilligung eines Zubaus zu einem der beiden Häuser angesucht; das Projekt habe den geltenden Bebauungsvorschriften widersprochen, weshalb Anrainer Einwendungen erhoben hätten. 1995 seien dem Kläger die von ihm vorgelegten Pläne und Bebauungsbestimmungen zur Ergänzung und Richtigstellung zurückgestellt worden; sie seien der Behörde nicht mehr vorgelegt worden. Schließlich habe die Baubehörde das Ansuchen um Baubewilligung mit Bescheid vom 13. 12. 1995 wegen Fehlens der Baupläne und der Bebauungsvorschriften zurückgewiesen. Ein neuer Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens sei nicht eingebracht worden. Ob der Beklagten oder der in deren Haus ansässigen Kommanditgesellschaft dadurch ein Schaden entstanden sei, sei nicht feststellbar. 1993 habe der Kläger, da sich das Sanierungsprojekt insgesamt verzögert habe, mit der Beklagten vereinbart, dass die Fassadenrenovierung im Hof eines der beiden Häuser jedenfalls durchgeführt und das Honorar dafür - entgegen der ursprünglichen Vereinbarung, es mit einem Prozentsatz der Bausumme pauschal abzugelten - nach Stunden abgerechnet werde. Der Kläger habe verschiedene Leistungen erbracht, die Arbeiten an der Fassade seien bis Jänner 1994 durchgeführt worden. Im Juni 1994 sei der Kläger noch bei der Überprüfung einer Abrechnung unterstützend tätig gewesen. In den Augen des Klägers habe das Projekt der Sanierung der Häuser eine Einheit gebildet, weshalb er nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten an der Fassade das hiefür vereinbarte Honorar nicht abgerechnet habe. Er habe aber für das Gesamtprojekt Teilrechnungen gelegt, die bis Mai 1995 auch bezahlt worden seien. Da der Kläger nach Zurückweisung des Bauansuchens vom 26. 9. 1992 keinen Auftrag zu einer neuerlichen Einreichung erhalten habe, habe er erkannt, dass das Projekt offenbar nicht im geplanten Umfang verwirklicht werden sollte. Er habe aber noch immer mit einer Realisierung "in irgendeiner Form" gerechnet. Letztmals habe der Kläger Anfang Juni 1997 bei dem (die Beklagte vertretenden) "Inhaber der Kommanditgesellschaft" nachgefragt, ob der Umbau der Häuser weiter betrieben werde. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass in absehbarer Zeit weder ein Umbau noch ein Verkauf der Liegenschaften geplant sei. Daraufhin habe der Kläger am 10. 7. 1997 Rechnung für seine bei der Fassadenrenovierung erbrachten Leistungen gelegt und S 73.488 begehrt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Erneuerung der Fassade sei nur Teil des (dem Kläger in Auftrag gegebenen) Gesamtprojekts gewesen sei und habe nur auf Grund von behördlichen Bauaufträgen vorgezogen werden müssen. Die Zahlung des Schlusshonorars hätte drei Monate nach Fertigstellung aller Arbeiten erfolgen sollen. Die Arbeiten seien nicht abgeschlossen worden, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Tätigkeit des Klägers zu laufen begonnen habe. Der Beginn der Verjährungsfrist sei erst mit Ende Juni 1997 anzusetzen, sodass die Klagsforderung nicht verjährt sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Architektenhonorar verjähre wie eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. Die Verjährung beginne mit Ablauf der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist zu laufen. Die vom Kläger verrechneten Leistungen seien zunächst Teil eines Architektenvertrags gewesen, der auch weitere - später nicht erbrachte - Leistungen des Klägers vorgesehen habe. Die im Zusammenhang mit der Fassadensanierung vom Kläger erbrachte Teilleistung sei vereinbarungsgemäß aus dem ursprünglichen Vertrag "herausgelöst" worden. Diese Teilleistung habe unabhängig von weiteren Arbeiten des Klägers nach Stunden abgerechnet werden sollen, was als einvernehmliches Abgehen von der ursprünglichen Honorarvereinbarung aufzufassen sei. Die Abrechnung der Fassadenrenovierung sei nicht mit noch zu erbringenden Arbeiten des Klägers verknüpft gewesen. Dessen Hoffnung auf eine Verwirklichung des Gesamtprojekts habe die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht hinauszögern können. Demnach sei bei Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB bereits abgelaufen gewesen.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Architektenhonorar verjähre wie eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. Die Verjährung beginne mit Ablauf der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist zu laufen. Die vom Kläger verrechneten Leistungen seien zunächst Teil eines Architektenvertrags gewesen, der auch weitere - später nicht erbrachte - Leistungen des Klägers vorgesehen habe. Die im Zusammenhang mit der Fassadensanierung vom Kläger erbrachte Teilleistung sei vereinbarungsgemäß aus dem ursprünglichen Vertrag "herausgelöst" worden. Diese Teilleistung habe unabhängig von weiteren Arbeiten des Klägers nach Stunden abgerechnet werden sollen, was als einvernehmliches Abgehen von der ursprünglichen Honorarvereinbarung aufzufassen sei. Die Abrechnung der Fassadenrenovierung sei nicht mit noch zu erbringenden Arbeiten des Klägers verknüpft gewesen. Dessen Hoffnung auf eine Verwirklichung des Gesamtprojekts habe die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht hinauszögern können. Demnach sei bei Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB bereits abgelaufen gewesen.
Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.