Aus der Begründung:
Der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Klägerin gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß ist nicht begrundet.
Die Auffassung der Rekurswerberin, es liege im Belieben des Gerichtes, nur einen der beiden Streitteile als Partei zu Beweiszwecken zu vernehmen, ist rechtsirrig. Nach der Vorschrift des § 376 Abs. 2 ZPO. ist die unbeeidete Vernehmung der Parteien regelmäßig eine beiderseitige, während die beeidete in bezug auf dieselbe Tatsache auf eine der Parteien beschränkt ist. Nur ausnahmsweise kann die doppelseitige unbeeidete Parteienvernehmung unterbleiben, so wenn die Abhörung einer Partei wegen vorliegender Ausschließungsgrunde (§ 372) unstatthaft und Beweis durch Parteienvernehmung trotzdem notwendig ist (§ 374) oder die eine Partei (Abwesende, Verlassenschaftsmasse) durch einen Kurator repräsentiert ist, der von den Streitverhältnissen nichts weiß. Wo es sich dagegen um Umstände handelt, die beiden Parteien bekannt sind, im vorliegenden Fall um den Inhalt einer von ihnen mündlich getroffenen Vereinbarung, ist die Vernehmung beider Parteien unerläßlich.Die Auffassung der Rekurswerberin, es liege im Belieben des Gerichtes, nur einen der beiden Streitteile als Partei zu Beweiszwecken zu vernehmen, ist rechtsirrig. Nach der Vorschrift des Paragraph 376, Absatz 2, ZPO. ist die unbeeidete Vernehmung der Parteien regelmäßig eine beiderseitige, während die beeidete in bezug auf dieselbe Tatsache auf eine der Parteien beschränkt ist. Nur ausnahmsweise kann die doppelseitige unbeeidete Parteienvernehmung unterbleiben, so wenn die Abhörung einer Partei wegen vorliegender Ausschließungsgrunde (Paragraph 372,) unstatthaft und Beweis durch Parteienvernehmung trotzdem notwendig ist (Paragraph 374,) oder die eine Partei (Abwesende, Verlassenschaftsmasse) durch einen Kurator repräsentiert ist, der von den Streitverhältnissen nichts weiß. Wo es sich dagegen um Umstände handelt, die beiden Parteien bekannt sind, im vorliegenden Fall um den Inhalt einer von ihnen mündlich getroffenen Vereinbarung, ist die Vernehmung beider Parteien unerläßlich.
Das erstrichterliche Verfahren ist daher in der Tat mangelhaft. Ob die Aufhebung zu Recht erfolgt ist, hängt demnach davon ab, ob die vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen rechtlich relevant sind.
Soweit das Berufungsgericht der Meinung ist, daß eine Tochter nach § 154 ABGB. verpflichtet sei, ihrem Vater im Falle der Bedürftigkeit den Unterhalt in Form der Beistellung einer Unterkunft zu gewähren, kann der Oberste Gerichtshof der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht beitreten, weil die Eltern nicht berechtigt sind, Unterhalt in natura zu verlangen; ist die Beklagte finanziell nicht in der Lage, den Zins für eine Ersatzwohnung zu zahlen, so kann er von der Klägerin einen entsprechenden Betrag in Geld zur Bezahlung des Mietzinses für eine standesgemäße Wohnung verlangen; ein Recht auf Beistellung einer Naturalwohnung steht ihm dagegen nach dem Gesetz nicht zu.Soweit das Berufungsgericht der Meinung ist, daß eine Tochter nach Paragraph 154, ABGB. verpflichtet sei, ihrem Vater im Falle der Bedürftigkeit den Unterhalt in Form der Beistellung einer Unterkunft zu gewähren, kann der Oberste Gerichtshof der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht beitreten, weil die Eltern nicht berechtigt sind, Unterhalt in natura zu verlangen; ist die Beklagte finanziell nicht in der Lage, den Zins für eine Ersatzwohnung zu zahlen, so kann er von der Klägerin einen entsprechenden Betrag in Geld zur Bezahlung des Mietzinses für eine standesgemäße Wohnung verlangen; ein Recht auf Beistellung einer Naturalwohnung steht ihm dagegen nach dem Gesetz nicht zu.
Wohl aber ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Klägerin dem Beklagten die von ihm innegehabte Wohnung belassen muß, wenn sie sich verpflichtet haben sollte, ihm die Wohnung, solange es ihm paßt, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Da diesbezügliche Feststellungen fehlen, so war daher der Aufhebungsbeschluß gerechtfertigt.