Der Beklagte erhob gegen diese Entscheidung eine „außerordentliche Revision". Dieses Rechtsmittel kann mangels Beurteilbarkeit seiner Zulässigkeit derzeit nicht erledigt werden.
Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen ist (7 Ob 76/00b; 9 Ob 107/99x), wird das Räumungsbegehren auf titellose Benützung einer Kleingartenparzelle samt darauf befindlichen Wohnhaus gestützt, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag besteht. Es handelt sich somit nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit „über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags" im Sinne des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (2 Ob 78/98d). Das Vorbringen, die Streitteile seien ehemals Lebensgefährten gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil allein mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft keine obligatorischen (bestandrechtlichen) oder dinglichen Beziehungen entstehen, sodass der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, die Räumung jederzeit, jedenfalls aber nach Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann (RIS-Justiz RS0011874).Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist (7 Ob 76/00b; 9 Ob 107/99x), wird das Räumungsbegehren auf titellose Benützung einer Kleingartenparzelle samt darauf befindlichen Wohnhaus gestützt, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag besteht. Es handelt sich somit nicht um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit „über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags" im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (2 Ob 78/98d). Das Vorbringen, die Streitteile seien ehemals Lebensgefährten gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil allein mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft keine obligatorischen (bestandrechtlichen) oder dinglichen Beziehungen entstehen, sodass der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, die Räumung jederzeit, jedenfalls aber nach Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann (RIS-Justiz RS0011874).
Es bedarf zur Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Beklagten einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht. Da das Erstgericht über den (zulässigen) Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten im Urteil miterkannt hat und das Räumungsbegehren sowie der Zwischenantrag auf Feststellung Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, ist auch letzterer zu bewerten; der Wert des berufungsgerichtlichen Streitgegenstands folgt aus der Zusammenrechnung der Geldwerte beider Streitgegenstände (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/I § 502 Rz 137 f).Es bedarf zur Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Beklagten einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht. Da das Erstgericht über den (zulässigen) Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten im Urteil miterkannt hat und das Räumungsbegehren sowie der Zwischenantrag auf Feststellung Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, ist auch letzterer zu bewerten; der Wert des berufungsgerichtlichen Streitgegenstands folgt aus der Zusammenrechnung der Geldwerte beider Streitgegenstände (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/I Paragraph 502, Rz 137 f).
Dem Berufungsgericht ist somit die Nachholung des unterbliebenen Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufzutragen (1 Ob 115/01w; 1 Ob 138/99x; 1 Ob 2277/96a). Je nach dessen Ergebnis ist allenfalls auch eine Berichtigung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision erforderlich.