Der Rekurs des Klägers ist zulässig und - im Rahmen seines Aufhebungsantrags - berechtigt.
1. Tatsachengrundlage
Zunächst ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge der beklagten Partei - außer zur bekämpften Feststellung, dass die Bundesministerin den Kläger dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen hätte, wenn ihn der Landesschulrat nach der ersten Ausschreibung allein in einen Ernennungsvorschlag aufgenommen oder ihn im Dreiervorschlag nach der dritten Ausschreibung an erster Stelle gereiht hätte - erledigte. Es erörterte die wesentlichen Ergebnisse des - die Umstände des gesamten Ausschreibungsvorgangs betreffenden - Verfahrens und fasste die in Nachprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung letztlich dahin zusammen, dass die Feststellung, der Landesschulrat für Steiermark habe der zuständigen Ministerin „einen sachlich nicht gerechtfertigten, ausschließlich parteipolitisch motivierten Besetzungsvorschlag übermittelt", zutreffend getroffen worden sei. Das deckt nach den Gründen des Berufungsgerichts auch die Feststellungen zu den Umständen im Vorfeld der dritten Ausschreibung. Soweit daher die beklagte Partei in der Rekursbeantwortung meint, es habe an einer durch parteipolitische Gründe motivierten Benachteilung des Klägers gemangelt, der Kläger sei überdies auch nicht der bestqualifizierte Bewerber gewesen, argumentiert sie auf feststellungsfremdem Boden. Der Oberste Gerichtshof hat somit seinen Erwägungen die eingangs dieser Entscheidung referierten Tatsachen zugrunde zu legen.
2. Ernennungsverfahren - Amtshaftung
Der erkennende Senat wiederholte in der Entscheidung 1 Ob 17/99b (= SZ 72/129) unter Berufung auf die in jenem Rechtsstreit im vorangegangenen dritten Rechtsgang erlassene Entscheidung 1 Ob 45/95 (= SZ 69/48) - beide Entscheidungen betrafen die aus rein parteipolitischen und daher unsachlichen Gründen unterbliebene Ernennung eines Bundesbeamten auf eine bestimmte, im öffentlichen Dienst ausgeschriebene Stelle - die Amtshaftungsansprüche auf Grund eines Ernennungsverfahrens beherrschenden Leitlinien. Danach kann eine unterbliebene Beförderung - ungeachtet des mangelnden subjektiven Rechts auf Beförderung - Amtshaftungsansprüche rechtfertigen, wenn dieses Ergebnis auf einem - immer als unvertretbar einzustufenden (SZ 69/48) - Missbrauch eingeräumter Befugnisse beruht, hat doch jeder Bewerber Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens- oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. Insoweit ist § 4 Abs 3 BDG auch eine Schutznorm zugunsten der einzelnen Bewerber; diese können sich darauf verlassen, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird (siehe dazu auch 1 Ob 273/01f). Die erörterte Bestimmung bezweckt daher auch die Vermeidung eines Schadens im Vermögen eines aus unsachlichen Gründen übergangenen Bewerbers. Es wurde überdies verdeutlicht, dass haftungsbegründend nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein kann, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. Belanglos ist in diesem Kontext dagegen, ob sich der - als Folge der unsachlichen Benachteiligung eines anderen - Ernannte für den Posten grundsätzlich eignet und sich in seiner Verwendung schließlich bewährte.Der erkennende Senat wiederholte in der Entscheidung 1 Ob 17/99b (= SZ 72/129) unter Berufung auf die in jenem Rechtsstreit im vorangegangenen dritten Rechtsgang erlassene Entscheidung 1 Ob 45/95 (= SZ 69/48) - beide Entscheidungen betrafen die aus rein parteipolitischen und daher unsachlichen Gründen unterbliebene Ernennung eines Bundesbeamten auf eine bestimmte, im öffentlichen Dienst ausgeschriebene Stelle - die Amtshaftungsansprüche auf Grund eines Ernennungsverfahrens beherrschenden Leitlinien. Danach kann eine unterbliebene Beförderung - ungeachtet des mangelnden subjektiven Rechts auf Beförderung - Amtshaftungsansprüche rechtfertigen, wenn dieses Ergebnis auf einem - immer als unvertretbar einzustufenden (SZ 69/48) - Missbrauch eingeräumter Befugnisse beruht, hat doch jeder Bewerber Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens- oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. Insoweit ist Paragraph 4, Absatz 3, BDG auch eine Schutznorm zugunsten der einzelnen Bewerber; diese können sich darauf verlassen, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird (siehe dazu auch 1 Ob 273/01f). Die erörterte Bestimmung bezweckt daher auch die Vermeidung eines Schadens im Vermögen eines aus unsachlichen Gründen übergangenen Bewerbers. Es wurde überdies verdeutlicht, dass haftungsbegründend nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein kann, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. Belanglos ist in diesem Kontext dagegen, ob sich der - als Folge der unsachlichen Benachteiligung eines anderen - Ernannte für den Posten grundsätzlich eignet und sich in seiner Verwendung schließlich bewährte.
3. Ergebnis im Anlassfall
3. 1. Der Angelpunkt für die im angefochtenen Beschluss begründete Aufhebung des Ersturteils ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schulbehörde bleibe es mangels entgegenstehender Vorschriften und eines Rechtsanspruchs eines Bewerbers auf Ernennung unbenommen, die Ausschreibung einer vakanten Stelle „zu widerrufen bzw zu wiederholen". Allein ein solches Verhalten - „aus welchen Motiven ... immer" (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) - könne noch keinen Amtshaftungsanspruch eines nicht ernannten Bewerbers begründen. Nach diesem Standpunkt dürfte daher die Schulverwaltung eine Neuausschreibung auch dann durchführen, wenn sie - wie im Anlassfall - lediglich dem Zweck dient, den einzigen Bewerber nach der ersten Ausschreibung, der alle Anforderungen für den zu besetzenden Postens erfüllte, aus rein parteipolitischen Gründen - und daher durch einen Missbrauch eingeräumter Befugnisse - zu benachteiligen, um auf diesem Weg letztlich einen parteipolitisch genehmen Bewerber zu finden, der die Ausschreibungsbedingungen - auf dem Boden des in der Neuausschreibung abgesenkten Anforderungsprofils - ebenso erfüllt. 3. 2. Diese soeben referierte Sicht der Rechtslage ist verfehlt, hat doch der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 1 Ob 45/95 unmissverständlich klar gestellt, dass eine Entscheidung, die tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung außer acht lässt, „grob sachwidrig" und daher unvertretbar ist. Hat daher „das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten" lassen, so verstieß es damit „gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung, wie sie sich insbesondere aus Art 18 Abs 1 B-VG, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf, ergeben" (siehe zum Legalitätsprinzip im Schulrecht Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und in Europa [1999] I, 189 ff). Ein derartiger Befugnismissbrauch führt daher, wie bereits in der Entscheidung 1 Ob 45/95 erläutert wurde, ungeachtet der Frage nach einem gegen den betreffenden Bewerber gerichteten Schädigungsvorsatz zur Amtshaftung des Rechtsträgers.3. 1. Der Angelpunkt für die im angefochtenen Beschluss begründete Aufhebung des Ersturteils ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schulbehörde bleibe es mangels entgegenstehender Vorschriften und eines Rechtsanspruchs eines Bewerbers auf Ernennung unbenommen, die Ausschreibung einer vakanten Stelle „zu widerrufen bzw zu wiederholen". Allein ein solches Verhalten - „aus welchen Motiven ... immer" (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) - könne noch keinen Amtshaftungsanspruch eines nicht ernannten Bewerbers begründen. Nach diesem Standpunkt dürfte daher die Schulverwaltung eine Neuausschreibung auch dann durchführen, wenn sie - wie im Anlassfall - lediglich dem Zweck dient, den einzigen Bewerber nach der ersten Ausschreibung, der alle Anforderungen für den zu besetzenden Postens erfüllte, aus rein parteipolitischen Gründen - und daher durch einen Missbrauch eingeräumter Befugnisse - zu benachteiligen, um auf diesem Weg letztlich einen parteipolitisch genehmen Bewerber zu finden, der die Ausschreibungsbedingungen - auf dem Boden des in der Neuausschreibung abgesenkten Anforderungsprofils - ebenso erfüllt. 3. 2. Diese soeben referierte Sicht der Rechtslage ist verfehlt, hat doch der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 1 Ob 45/95 unmissverständlich klar gestellt, dass eine Entscheidung, die tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung außer acht lässt, „grob sachwidrig" und daher unvertretbar ist. Hat daher „das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten" lassen, so verstieß es damit „gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung, wie sie sich insbesondere aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf, ergeben" (siehe zum Legalitätsprinzip im Schulrecht Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und in Europa [1999] römisch eins, 189 ff). Ein derartiger Befugnismissbrauch führt daher, wie bereits in der Entscheidung 1 Ob 45/95 erläutert wurde, ungeachtet der Frage nach einem gegen den betreffenden Bewerber gerichteten Schädigungsvorsatz zur Amtshaftung des Rechtsträgers.
Angesichts der referierten Leitlinien, an denen festzuhalten ist, beruht bereits die Neuausschreibung des zu besetzenden Postens auf einem Befugnismissbrauch durch physische Organe der Schulverwaltung. Soweit in § 11 Abs 1 Bundes-SchulaufsichtsG von einem Ernennungsvorschlag an den Bundespräsidenten „auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates" die Rede ist, kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Vorschlag ohnehin hätte erstattet werden können, weil sich nach der ersten Ausschreibung in der Tat insgesamt drei Personen bewarben, oder ob nur der Kläger in einen Ernennungsvorschlag hätte aufgenommen werden dürfen und müssen, zumal (lediglich) der Kläger alle Anforderungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllte, hätte das nach allein sachlichen Erwägungen jedenfalls zu dessen Reihung - an erster Stelle als Bestgeeigneter - führen müssen (Näheres zur Erstellung des Dreiervorschlags nach einem Eignungsgefälle als Beurteilungsmaßstab bei Juranek, Objektivierungsmodelle und andere verfahrensrechtliche Probleme bei der Bestellung von Schulleitern und Schulinspektoren, in ZfV 1995, 626, [629 f]; s ferner dens, Schulverfassung und Schulverwaltung aaO, 593 FN 581), weil nach der zuvor bezeichneten Voraussetzung ein Ermessensspielraum für eine andere Reihung nicht mehr bestanden hätte. Aber selbst wenn der Landesschulrat als Kollegialorgan der Schulverwaltung noch einen Ermessensspielraum gehabt hätte, hätte er davon nicht willkürlich Gebrauch machen dürfen (Juranek in ZfV 1995, 631). Willkür liegt aber dann vor, wenn eine sachliche Entscheidung nach dem Eignungsgefälle der Bewerber als Reihungskriterium bewusst hintangestellt wird, um auf diese Weise allein parteipolitisch motivierten Präferenzen oder Abneigungen zu dienen.Angesichts der referierten Leitlinien, an denen festzuhalten ist, beruht bereits die Neuausschreibung des zu besetzenden Postens auf einem Befugnismissbrauch durch physische Organe der Schulverwaltung. Soweit in Paragraph 11, Absatz eins, Bundes-SchulaufsichtsG von einem Ernennungsvorschlag an den Bundespräsidenten „auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates" die Rede ist, kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Vorschlag ohnehin hätte erstattet werden können, weil sich nach der ersten Ausschreibung in der Tat insgesamt drei Personen bewarben, oder ob nur der Kläger in einen Ernennungsvorschlag hätte aufgenommen werden dürfen und müssen, zumal (lediglich) der Kläger alle Anforderungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllte, hätte das nach allein sachlichen Erwägungen jedenfalls zu dessen Reihung - an erster Stelle als Bestgeeigneter - führen müssen (Näheres zur Erstellung des Dreiervorschlags nach einem Eignungsgefälle als Beurteilungsmaßstab bei Juranek, Objektivierungsmodelle und andere verfahrensrechtliche Probleme bei der Bestellung von Schulleitern und Schulinspektoren, in ZfV 1995, 626, [629 f]; s ferner dens, Schulverfassung und Schulverwaltung aaO, 593 FN 581), weil nach der zuvor bezeichneten Voraussetzung ein Ermessensspielraum für eine andere Reihung nicht mehr bestanden hätte. Aber selbst wenn der Landesschulrat als Kollegialorgan der Schulverwaltung noch einen Ermessensspielraum gehabt hätte, hätte er davon nicht willkürlich Gebrauch machen dürfen (Juranek in ZfV 1995, 631). Willkür liegt aber dann vor, wenn eine sachliche Entscheidung nach dem Eignungsgefälle der Bewerber als Reihungskriterium bewusst hintangestellt wird, um auf diese Weise allein parteipolitisch motivierten Präferenzen oder Abneigungen zu dienen.
Auch auf dem Boden der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist klar, dass für die Reihung mehrerer Bewerber der höchste Abdeckungsgrad des Anforderungsprofils den Ausschlag gibt (B 1294/02 = VfSlg 16.906 [Besetzung der Stelle des Amtsdirektors des Landesschulrats für Kärnten]). Dabei ist im zitierten Erkenntnis vor allem auch von Interesse, dass sich die dortige Beschwerdeführerin ua dagegen zur Wehr setzte, dass „dem Anforderungsmerkmal 'mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisationen' von der Beurteilungskommission nur eine unsachlich geringe Bedeutung ... beigemessen worden" sei. Hier enthielt die zweite Ausschreibung dieses Merkmal - aus im Licht der getroffenen Feststellungen unmittelbar einsichtigen Gründen - nicht mehr, im Rahmen der dritten Ausschreibung waren „Erfahrungen ... in Schulverwaltungsorganisationen" immerhin wieder „erwünscht". Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass bereits die zweite Ausschreibung, die bloß deshalb erfolgte, weil der Kläger als einziger allen Anforderungen für die zu besetzende Stelle entsprach, aber trotz seiner alleinigen - und damit besten - Qualifikation unter den Bewerbern auf Grund der ersten Ausschreibung für eine Reihung durch das Kollegium des Landesschulrats aus rein parteipolitischen - und daher unsachlichen - Gründen nicht in Betracht kam, auf einem Befugnismissbrauch durch eine Mehrheit der physischen Mitglieder des für die Erstattung des Ernennungsvorschlags zuständigen Organs der Schulverwaltung beruht. Nicht zu lösen ist dagegen die Frage, ob eine Neuausschreibung mit einer Absenkung des Anforderungsprofils für Bewerber geboten oder zumindest vertretbar gewesen wäre, wenn sich auf Grund der ersten Ausschreibung nicht zumindest eine Person um die ausgeschriebene Stelle beworben hätte, die - wie der Kläger - allen Anforderungen entsprach.
In der Folge wurde der Befugnismissbrauch durch physische Organe der Schulverwaltung, wie bereits das Erstgericht zutreffend betonte, nach der dritten Ausschreibung fortgesetzt, indem das Kollegialorgan - wieder aus rein parteipolitischen Motiven - mehrheitlich eine Reihung beschloss, die nach den Ergebnissen des Selektionsverfahrens der sachlichen Rechtfertigung entbehrte, wurde doch der Kläger als der nach dem Gutachten des beauftragten Personalberatungsunternehmens nach allein sachlichen Kriterien „mit deutlichem Abstand" bestqualifizierte Bewerber - diese Beurteilung entsprach auch der wahren Überzeugung der Mehrheit des Kollegiums - nicht an erster Stelle gereiht. Die beklagte Partei vertritt dagegen in ihrer Rekursbeantwortung noch immer die - unzutreffende - Ansicht, „im konkreten Fall" sei, weil nach der ersten Ausschreibung nur der Kläger „formal" das Anforderungsprofil erfüllt habe, „auf erfreuliche Weise das Funktionieren von demokratischer Meinungsfreiheit, Öffentlichkeit und Transparenz der staatlichen Verwaltung unter Beweis" gestellt worden, sodass „niemand ernsthaft in Abrede stellen" werde, „dass nichts den rechtsstaatlichen Erfordernissen in besserem Maß gerecht werden" habe können „als eine neue Ausschreibung". 3. 3. Im soeben erörterten Kontext ist die vom Erstgericht getroffene, von der beklagten Partei im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellung entscheidungswesentlich, dass die Bundesministerin den Kläger dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen hätte, wenn ihn der Landesschulrat im Dreiervorschlag nach der dritten Ausschreibung an erster Stelle gereiht hätte, im Übrigen aber sogar auch dann, wenn der Kläger nach der ersten Ausschreibung allein in einen Ernennungsvorschlag aufgenommen worden wäre.
Das Erstgericht stützte seine Feststellung auf die Aussage eines Zeugen und auf Schlussfolgerungen aus den „Akten des Bundesministeriums". Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht des Berufungsgerichts unzutreffend, es handle sich bei den erörterten Tatsachen „in Wahrheit nicht um ein Ergebnis des Beweisverfahrens, sondern um eine Schlussfolgerung des Erstgerichts aus dem typischen Geschehensablauf". Das Berufungsgericht verkannte insoweit, dass sich die vom Erstgericht - auf dem Boden seiner Beweiswürdigung - getroffene Feststellung auf Tatsachen bezieht, die sich ereignet hätten, wenn der feststehende Befugnismissbrauch durch den Landesschulrat als Kollegialorgan der Schulbehörde unterblieben wäre. Darauf bezieht sich die Überzeugung des Erstgerichts, dass die Bundesministerin nach dem ihr Verhalten sonst prägenden Muster gehandelt und dem Bundespräsidenten den Erstgereihten zur Ernennung vorgeschlagen hätte. Wäre daher die im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellung richtig, so könnte ein weiteres Verfahren unterbleiben, das die zweite Instanz auf Grund ihrer Auffassung auftrug, die beklagte Partei habe einen den Standpunkt des Klägers stützenden
Anscheinsbeweis „insofern" entkräftet, „als ... feststeht, dass die Bundesministerin ... den Dreiervorschlag des Kollegiums nicht etwa
ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde gelegt" habe. Insoweit ist auch an die bereits unter 2. referierte Rechtslage zu erinnern, dass nicht nur eine Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch eine Rechtswidrigkeit des Ernennungsvorgangs - hier eben auf der Ebene vor dem realen Ernennungsvorschlag durch die Bundesministerin, hätte sie doch dem Bundespräsidenten nach der bekämpften Feststellung einen anderen Ernennungsvorschlag gemacht, wenn der feststehende Befugnismissbrauch auf der Ebene des Landesschulrats unterblieben wäre - haftungsbegründend sein kann. Demzufolge verkürzte das Berufungsgericht den Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Erstgerichts gerade um jene Tatsache, die dessen Rechtsansicht trug, es sei angesichts des feststehenden Befugnismissbrauchs von Mitgliedern des Landesschulrats als Kollegialorgan der Schulbehörde und des hypothetischen Geschehnisablaufs bei Entfall dieses Missbrauchs nicht mehr zu prüfen, ob die Bundesministerin bei Erstattung ihres realen Ernennungsvorschlags von der Reihung im Dreiervorschlag des Landesschulrats hätte abgehen müssen. Die Lösung letzterer Frage strebte der Kläger mit seinen (bisherigen) Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts an; diese Frage harrt jedoch im Verwaltungsverfahren nach wie vor einer Lösung, betreffen doch die bisher ergangenen Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts lediglich ein verfahrensrechtliches Vorgeplänkel:
Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. 9. 2000, B 897/00 (= VfSlg 15.925) wurde der Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf „bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung" zurückgewiesen wurde, aufgehoben, weil der Beschwerdeführer durch diese Zurückweisung im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Mit dem weiteren Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. 11. 2002, B 993/01 (= VfSlg 16.713), wurde sodann der Bescheid der genannten Bundesministerin, mit dem sie den bezeichneten Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hatte, wegen eines Begründungsmangels, der den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzte, aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 28. 1. 2004, Zl. 2003/12/0101, hob sodann der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der bezeichneten Bundesministerin vom 25. 4. 2003, mit dem die Bewerbungen des Beschwerdeführers vom 27. 9. und 18. 12. 1998 auf Bestellung zum Amtsdirektor des Landesschulrats für Steiermark abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, weil eine „abgesonderte Entscheidung über die Bewerbungen des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Amtsdirektor nicht zu ergehen hatte", sondern „die nicht zum Zug gekommenen Bewerber" nur „die Zustellung der bereits getroffenen Entscheidung über die Verleihung der gegenständlichen schulfesten Stelle" begehren könnten, "damit diese ihnen gegenüber auch erlassen werde".
3. 4. Der Kläger rügt als Mangel des Verfahrens zweiter Instanz, das Berufungsgericht sei „ohne mittelbare oder unmittelbare Beweiswürdigung (gemeint offenkundig: Beweiswiederholung), ohne Verlesung der Protokolle und der Aktenbestandteile des erstinstanzlichen Verfahrens" von der zuvor wiedergegebenen entscheidungswesentlichen Feststellung abgegangen. Diese Rüge ist berechtigt, zumal das Berufungsgericht die nach allen bisherigen Erwägungen entscheidungswesentliche, von einer bestimmten Beweiswürdigung des Erstgerichts getragene Feststellung nicht übernahm. Das Berufungsgericht wird im Rahmen einer Beweiswiederholung selbst die Sachgrundlagen der Entscheidung zu schaffen haben, sollte es auf Grund der in der Berufung vorgetragenen Beweisrüge von der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht überzeugt sein (vgl 2 Ob 77/95 mwN). Somit erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an die zweite Instanz zur Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei als unvermeidlich. Die Frage, ob es zur Erledigung der Beweisrüge der beklagten Partei einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung bedarf, bleibt der Beurteilung durch die zweite Instanz vorbehalten. Sollte sich die bekämpfte Feststellung im fortgesetzten Verfahren als richtig herausstellen, so wäre die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif.3. 4. Der Kläger rügt als Mangel des Verfahrens zweiter Instanz, das Berufungsgericht sei „ohne mittelbare oder unmittelbare Beweiswürdigung (gemeint offenkundig: Beweiswiederholung), ohne Verlesung der Protokolle und der Aktenbestandteile des erstinstanzlichen Verfahrens" von der zuvor wiedergegebenen entscheidungswesentlichen Feststellung abgegangen. Diese Rüge ist berechtigt, zumal das Berufungsgericht die nach allen bisherigen Erwägungen entscheidungswesentliche, von einer bestimmten Beweiswürdigung des Erstgerichts getragene Feststellung nicht übernahm. Das Berufungsgericht wird im Rahmen einer Beweiswiederholung selbst die Sachgrundlagen der Entscheidung zu schaffen haben, sollte es auf Grund der in der Berufung vorgetragenen Beweisrüge von der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht überzeugt sein vergleiche 2 Ob 77/95 mwN). Somit erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an die zweite Instanz zur Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei als unvermeidlich. Die Frage, ob es zur Erledigung der Beweisrüge der beklagten Partei einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung bedarf, bleibt der Beurteilung durch die zweite Instanz vorbehalten. Sollte sich die bekämpfte Feststellung im fortgesetzten Verfahren als richtig herausstellen, so wäre die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.