Entscheidungsgründe:
Nach Scheidung der Ehe des Klägers erließ das Bezirksgericht H***** im Zuge des von der früheren Ehegattin (im folgenden Antragstellerin) eingeleiteten Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG (im folgenden Anlaßverfahren) am 3.November 1987 über deren Antrag eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO. Damit wurde der Antragstellerin für die Dauer des Aufteilungsverfahrens die Wirtschaftsführung eines näher bezeichneten Unternehmens (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, gastronomische Betriebe ua auf vom Kläger in die Ehe eingebrachten Liegenschaften) derart übertragen, daß ihr die gesamte Wirtschaftsführung des Unternehmens mit allen dessen Teilbereichen ausschließlich zufiel und dem Kläger wirtschaftliche Dispositionen im Unternehmen untersagt wurden (Punkt 1.), die Antragstellerin dem Kläger eine näher bezeichnete, monatliche Rente zu dessen persönlicher Verfügung zu leisten hatte (Punkt 2.) und auf verschiedenen, im einzeln angeführten, im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaften die Einverleibung des Belastungs-und Veräußerungsverbots angeordnet wurde (Punkt 3.). Einem allenfalls dagegen einzubringenden Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß infolge des beim Kläger seit Jahren bestehenden chronischen Alkoholismus die Erhaltung der Vermögenswerte nur dadurch gewährleistet sei, daß bis zur Entscheidung über den Aufteilungsanspruch die Wirtschaftsführung der Antragstellerin übertragen werde. Das Landesgericht für Zivilrechtsachen G***** als Rekursgericht (im folgenden Rekursgericht des Anlaßverfahrens) verständigte nach Einlangen des Rekurses des Klägers gegen die einstweilige Verfügung das Erstgericht als zuständiges Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO davon, daß sich beim Kläger Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 273 ABGB ergäben, was noch vor Entscheidung über den Rekurs abzuklären sei. Nach Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für den Kläger durch das Pflegschaftsgericht mit Beschluß vom 14.Februar 1991 gab im Anlaßverfahren das Rekursgericht mit Beschluß vom 23.Mai 1991 dem Rekurs des Klägers im wesentlichen nicht Folge und bestätigte insbesondere die Punkte 1. bis 3. der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung. In rechtlicher Hinsicht ließ es sich von der Erwägung leiten, daß zwar nach dem Wortlaut des § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu einem Unternehmen gehörige Sachen von der Aufteilung ausgenommen seien, das Begehren der Antragstellerin jedoch als ein solches auf Sicherung ihrer Ansprüche aus einer zumindest während aufrechter Ehe bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgedeutet werden könne. Mit Beschluß vom 18.September 1991, AZ 2 Ob 554, 555, 1520/91, gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Klägers Folge und wies den Sicherungsantrag ab. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO lägen schon deshalb nicht vor, weil das Unternehmen nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterliege und zwischen den - zu sichernden - Ansprüchen auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG einerseits und den aus der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeleiteten Ansprüchen keine Identität bestehe, weshalb die vom Rekursgericht vorgenommene „Umdeutung“ unzulässig sei.Nach Scheidung der Ehe des Klägers erließ das Bezirksgericht H***** im Zuge des von der früheren Ehegattin (im folgenden Antragstellerin) eingeleiteten Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG (im folgenden Anlaßverfahren) am 3.November 1987 über deren Antrag eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO. Damit wurde der Antragstellerin für die Dauer des Aufteilungsverfahrens die Wirtschaftsführung eines näher bezeichneten Unternehmens (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, gastronomische Betriebe ua auf vom Kläger in die Ehe eingebrachten Liegenschaften) derart übertragen, daß ihr die gesamte Wirtschaftsführung des Unternehmens mit allen dessen Teilbereichen ausschließlich zufiel und dem Kläger wirtschaftliche Dispositionen im Unternehmen untersagt wurden (Punkt 1.), die Antragstellerin dem Kläger eine näher bezeichnete, monatliche Rente zu dessen persönlicher Verfügung zu leisten hatte (Punkt 2.) und auf verschiedenen, im einzeln angeführten, im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaften die Einverleibung des Belastungs-und Veräußerungsverbots angeordnet wurde (Punkt 3.). Einem allenfalls dagegen einzubringenden Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß infolge des beim Kläger seit Jahren bestehenden chronischen Alkoholismus die Erhaltung der Vermögenswerte nur dadurch gewährleistet sei, daß bis zur Entscheidung über den Aufteilungsanspruch die Wirtschaftsführung der Antragstellerin übertragen werde. Das Landesgericht für Zivilrechtsachen G***** als Rekursgericht (im folgenden Rekursgericht des Anlaßverfahrens) verständigte nach Einlangen des Rekurses des Klägers gegen die einstweilige Verfügung das Erstgericht als zuständiges Pflegschaftsgericht gemäß Paragraph 6 a, ZPO davon, daß sich beim Kläger Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 273, ABGB ergäben, was noch vor Entscheidung über den Rekurs abzuklären sei. Nach Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für den Kläger durch das Pflegschaftsgericht mit Beschluß vom 14.Februar 1991 gab im Anlaßverfahren das Rekursgericht mit Beschluß vom 23.Mai 1991 dem Rekurs des Klägers im wesentlichen nicht Folge und bestätigte insbesondere die Punkte 1. bis 3. der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung. In rechtlicher Hinsicht ließ es sich von der Erwägung leiten, daß zwar nach dem Wortlaut des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG zu einem Unternehmen gehörige Sachen von der Aufteilung ausgenommen seien, das Begehren der Antragstellerin jedoch als ein solches auf Sicherung ihrer Ansprüche aus einer zumindest während aufrechter Ehe bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgedeutet werden könne. Mit Beschluß vom 18.September 1991, AZ 2 Ob 554, 555, 1520/91, gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Klägers Folge und wies den Sicherungsantrag ab. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO lägen schon deshalb nicht vor, weil das Unternehmen nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung unterliege und zwischen den - zu sichernden - Ansprüchen auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Paragraphen 81, ff EheG einerseits und den aus der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeleiteten Ansprüchen keine Identität bestehe, weshalb die vom Rekursgericht vorgenommene „Umdeutung“ unzulässig sei.
Nach Erlassung der einstweiligen Verfügung stellte der Kläger in mehreren (im einzelnen begründeten) Eingaben vom 11.Jänner 1988 bis 6.Oktober 1989 wiederholt die Eignung der Antragstellerin als Wirtschaftsführerin in Frage und ersuchte um Überwachung ihrer Geschäftsführung; im Anlaßverfahren forderte das Erstgericht erstmals mit Beschluß vom 5.Februar 1990 die Antragstellerin auf, binnen Monatsfrist bekanntzugeben, welche Schlägerungen ab November 1987 vorgenommen worden seien. Bereits in seiner Entscheidung vom 30.Mai 1989, AZ 5 Ob 567/89 (veröffentlicht in EFSlg 61.124), hat der Oberste Gerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seiner vormaligen Ehegattin wegen Untersagung bestimmter Verwaltungsmaßnahmen die Auffassung vertreten, auf die Antragsgegnerin als mit einstweiliger Verfügung nach § 382 EO bestellter Verwalterin von Liegenschaften seien sinngemäß (§ 383 Abs 1 EO) die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften anzuwenden. Das Gericht, das den Verwalter bestellt habe, habe dessen Geschäftsführung zu überwachen und auf die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung von Amts wegen zu dringen (§ 114 Abs 1 EO); wie es dabei vorzugehen habe, bestimme § 114 Abs 2 EO. Der Geschäftskreis des Verwalters ergebe sich insbesondere aus § 109 Abs 2 und 3 sowie § 112 EO. Gemäß § 109 Abs 4 EO seien dem Verwalter vom Gericht auf Antrag Anweisungen für die Geschäftsführung und über die Art und Weise der Verwaltung zu erteilen. Deshalb könne der Kläger sein Ziel, zu erreichen, daß die Antragstellerin sich auf das beschränke, was ihr mit der außerstreitigen einstweiligen Verfügung zugestanden worden sei, nicht durch Klage, sondern nur durch entsprechende Antragstellung im Aufteilungsverfahren durchsetzen.Nach Erlassung der einstweiligen Verfügung stellte der Kläger in mehreren (im einzelnen begründeten) Eingaben vom 11.Jänner 1988 bis 6.Oktober 1989 wiederholt die Eignung der Antragstellerin als Wirtschaftsführerin in Frage und ersuchte um Überwachung ihrer Geschäftsführung; im Anlaßverfahren forderte das Erstgericht erstmals mit Beschluß vom 5.Februar 1990 die Antragstellerin auf, binnen Monatsfrist bekanntzugeben, welche Schlägerungen ab November 1987 vorgenommen worden seien. Bereits in seiner Entscheidung vom 30.Mai 1989, AZ 5 Ob 567/89 (veröffentlicht in EFSlg 61.124), hat der Oberste Gerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seiner vormaligen Ehegattin wegen Untersagung bestimmter Verwaltungsmaßnahmen die Auffassung vertreten, auf die Antragsgegnerin als mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, EO bestellter Verwalterin von Liegenschaften seien sinngemäß (Paragraph 383, Absatz eins, EO) die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften anzuwenden. Das Gericht, das den Verwalter bestellt habe, habe dessen Geschäftsführung zu überwachen und auf die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung von Amts wegen zu dringen (Paragraph 114, Absatz eins, EO); wie es dabei vorzugehen habe, bestimme Paragraph 114, Absatz 2, EO. Der Geschäftskreis des Verwalters ergebe sich insbesondere aus Paragraph 109, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 112, EO. Gemäß Paragraph 109, Absatz 4, EO seien dem Verwalter vom Gericht auf Antrag Anweisungen für die Geschäftsführung und über die Art und Weise der Verwaltung zu erteilen. Deshalb könne der Kläger sein Ziel, zu erreichen, daß die Antragstellerin sich auf das beschränke, was ihr mit der außerstreitigen einstweiligen Verfügung zugestanden worden sei, nicht durch Klage, sondern nur durch entsprechende Antragstellung im Aufteilungsverfahren durchsetzen.
Die Antragsstellerin tätigte Privatentnahmen.
Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung die Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von S 4,723.749 sA (als Entnahmen der mit der einstweiligen Verfügung zur Wirtschaftsführerin bestellten Antragstellerin in den Jahren 1988 und 1989, Zahlungen der Antragstellerin an ihren näher bezeichneten Rechtsfreund und an rechtswidrig entlassene Arbeitnehmer abzüglich von Unterhaltsverpflichtungen des Klägers für die Jahre 1989 und 1990). Die vom beklagten Rechtsträger zu vertretenden Rechtsverletzungen seiner Organe lägen 1.) in der Erlassung der obgenannten einstweiligen Verfügung, 2.) in der unterlassenen Überprüfung der Wirtschaftsführungstätigkeit der zur Wirtschaftsführerin bestellten Antragstellerin durch die zuständigen Gerichte, 3.) in den Beschlüssen des Rekursgerichts des Anlaßverfahrens a) vom 14.April 1988 (Verständigung des Pflegschaftsgerichts gemäß § 6a ZPO) und b) vom 23.Mai 1991 (Bestätigung der einstweiligen Verfügung) sowie 4.) in der langen Verfahrensdauer.Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung die Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von S 4,723.749 sA (als Entnahmen der mit der einstweiligen Verfügung zur Wirtschaftsführerin bestellten Antragstellerin in den Jahren 1988 und 1989, Zahlungen der Antragstellerin an ihren näher bezeichneten Rechtsfreund und an rechtswidrig entlassene Arbeitnehmer abzüglich von Unterhaltsverpflichtungen des Klägers für die Jahre 1989 und 1990). Die vom beklagten Rechtsträger zu vertretenden Rechtsverletzungen seiner Organe lägen 1.) in der Erlassung der obgenannten einstweiligen Verfügung, 2.) in der unterlassenen Überprüfung der Wirtschaftsführungstätigkeit der zur Wirtschaftsführerin bestellten Antragstellerin durch die zuständigen Gerichte, 3.) in den Beschlüssen des Rekursgerichts des Anlaßverfahrens a) vom 14.April 1988 (Verständigung des Pflegschaftsgerichts gemäß Paragraph 6 a, ZPO) und b) vom 23.Mai 1991 (Bestätigung der einstweiligen Verfügung) sowie 4.) in der langen Verfahrensdauer.
Die beklagte Partei bestreitet in erster Linie einen Schaden des Klägers und die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Erstgerichts im Anlaßverfahren. Die durch die einstweilige Verfügung angeordneten Maßnahmen seien aber auch schon deshalb nicht kausal für den behaupteten Schaden, weil die Wirtschaftsführung sonst im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht worden wäre. Die lange Verfahrensdauer sei auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, weil dieser den diversen Vorladungen, insbesondere zur ärztlichen Untersuchung, nicht Folge geleistet habe.
Nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs hat das - gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmte - Erstgericht mit Zwischenurteil erkannt, daß der Anspruch des Klägers gegenüber der beklagten Partei dem Grunde nach zu Recht bestehe, und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Der Erstrichter bejahte unter Hinweis auf die im Anlaßverfahren die einstweilige Verfügung abändernde Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sowohl die Rechtswidrigkeit der vom Erstgericht im Anlaßverfahren getroffenen Anordnungen als auch das Verschulden des die einstweilige Verfügung erlassenden Organs des beklagten Rechtsträgers, weil in keiner Weise begründet worden sei, warum dem eindeutigen Gesetzestext widersprechend das Unternehmen in das Aufteilungsverfahren einbezogen worden sei. In noch weiterem Ausmaß begründe die zumindest seit der ersten Bemängelung der Wirtschaftsführung der Antragstellerin durch den Kläger (Eingabe vom 11.Jänner 1988) vorwerfbare, unterbliebene Überprüfung der Verwaltertätigkeiten das rechtswidrig schuldhafte Verhalten der Organe des beklagten Rechtsträgers. Ein rechtswidrig schuldhaftes Vorgehen bei Erlassung der Rekursentscheidung des Rekursgerichts könne dahingestellt bleiben, weil diese Entscheidung am 23.Mai 1991, somit erst nach den hier maßgeblichen Zeiträumen 1988 bis 1990 ergangen sei. Die Anregung des Rekursgerichts an das Pflegschaftsgericht zur Einleitung eines Sachwalterverfahren sei im Hinblick auf dessen Ergebnisse nicht rechtswidrig gewesen. Die lange Verfahrensdauer sei gleichfalls nicht haftungsbegründend, weil sie in diversen Eingaben des (nunmehrigen) Klagevertreters und dem Nichterscheinen des Klägers zu den Untersuchungsterminen ihre Ursache habe. Dahingestellt bleiben könne auch eine allfällige Mithaftung der zur Verwalterin eingesetzten Antragstellerin, weil eine „Vorausklage“ gegen Mitschädiger mangels Rechtsmitteleigenschaft iS des § 2 Abs 2 AHG von der Rechtsprechung nicht gefordert werde. Durch die erwiesenen Privatentnahmen der Antragstellerin sowie die aus dem Betrieb bezahlten (private Angelegenheiten der Antragstellerin betreffenden) Rechtsanwaltskosten sei auch der Nachweis eines Schadens erbracht. Die Frage, in welchem Ausmaß ein Auseinandersetzungsguthaben der Antragstellerin die geltend gemachten Schadensbeträge übersteige oder wie weit der Antragstellerin aus ihrer Verwaltertätigkeit Ansprüche gegenüber dem Unternehmen zustünden, betreffe die vorerst nicht relevante Anspruchshöhe. Unerheblich sei auch der Umstand, daß nach Ausschluß des Klägers aus der gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichem Rechts der Antragstellerin ohnehin die alleinige Geschäftsführung zugestanden wäre, weil sie eben diese Funktion im Wege ihrer im Aufteilungsverfahren beantragten einstweiligen Verfügung angestrebt und (rechtswidrig und schuldhaft) erhalten habe.Nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs hat das - gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG als zuständig bestimmte - Erstgericht mit Zwischenurteil erkannt, daß der Anspruch des Klägers gegenüber der beklagten Partei dem Grunde nach zu Recht bestehe, und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Der Erstrichter bejahte unter Hinweis auf die im Anlaßverfahren die einstweilige Verfügung abändernde Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sowohl die Rechtswidrigkeit der vom Erstgericht im Anlaßverfahren getroffenen Anordnungen als auch das Verschulden des die einstweilige Verfügung erlassenden Organs des beklagten Rechtsträgers, weil in keiner Weise begründet worden sei, warum dem eindeutigen Gesetzestext widersprechend das Unternehmen in das Aufteilungsverfahren einbezogen worden sei. In noch weiterem Ausmaß begründe die zumindest seit der ersten Bemängelung der Wirtschaftsführung der Antragstellerin durch den Kläger (Eingabe vom 11.Jänner 1988) vorwerfbare, unterbliebene Überprüfung der Verwaltertätigkeiten das rechtswidrig schuldhafte Verhalten der Organe des beklagten Rechtsträgers. Ein rechtswidrig schuldhaftes Vorgehen bei Erlassung der Rekursentscheidung des Rekursgerichts könne dahingestellt bleiben, weil diese Entscheidung am 23.Mai 1991, somit erst nach den hier maßgeblichen Zeiträumen 1988 bis 1990 ergangen sei. Die Anregung des Rekursgerichts an das Pflegschaftsgericht zur Einleitung eines Sachwalterverfahren sei im Hinblick auf dessen Ergebnisse nicht rechtswidrig gewesen. Die lange Verfahrensdauer sei gleichfalls nicht haftungsbegründend, weil sie in diversen Eingaben des (nunmehrigen) Klagevertreters und dem Nichterscheinen des Klägers zu den Untersuchungsterminen ihre Ursache habe. Dahingestellt bleiben könne auch eine allfällige Mithaftung der zur Verwalterin eingesetzten Antragstellerin, weil eine „Vorausklage“ gegen Mitschädiger mangels Rechtsmitteleigenschaft iS des Paragraph 2, Absatz 2, AHG von der Rechtsprechung nicht gefordert werde. Durch die erwiesenen Privatentnahmen der Antragstellerin sowie die aus dem Betrieb bezahlten (private Angelegenheiten der Antragstellerin betreffenden) Rechtsanwaltskosten sei auch der Nachweis eines Schadens erbracht. Die Frage, in welchem Ausmaß ein Auseinandersetzungsguthaben der Antragstellerin die geltend gemachten Schadensbeträge übersteige oder wie weit der Antragstellerin aus ihrer Verwaltertätigkeit Ansprüche gegenüber dem Unternehmen zustünden, betreffe die vorerst nicht relevante Anspruchshöhe. Unerheblich sei auch der Umstand, daß nach Ausschluß des Klägers aus der gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichem Rechts der Antragstellerin ohnehin die alleinige Geschäftsführung zugestanden wäre, weil sie eben diese Funktion im Wege ihrer im Aufteilungsverfahren beantragten einstweiligen Verfügung angestrebt und (rechtswidrig und schuldhaft) erhalten habe.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu. Es bejahte die Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteils und ließ sich im übrigen von folgenden Erwägungen leiten: Da die Verwaltertätigkeit Privatvermögen betroffen habe und nicht in Vollziehung der Gesetze erfolgt sei, sei die Antragstellerin wohl gesetzliche Vertreterin des Unternehmens gewesen, nicht aber Organ des beklagten Rechtsträgers. Amtshaftung könne nur eintreten, wenn das für die Behörde oder das Gericht handelnde Organ bei der Bestellung des Verwalters oder einer ähnlichen Person, bei Genehmigungen oder bei Weisungen rechtswidrig gehandelt bzw wenn es eine Bestellung oder die rechtzeitige Enthebung rechtswidrig unterlassen habe. Die eingetretenen Schäden seien nicht völlig untypisch, da in einem Verfahren zwischen zwei Antragsgegnern dem einen die Verwaltung über die Vermögensmasse zuerkannt worden sei. Die Rechtswidrigkeit des Organhandelns stehe durch die erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs fest. Ohne nähere Begründung habe die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren zwar die Rechtswidrigkeit bestritten, aber insbesondere auch die Vertretbarkeit nicht begründet. Die nunmehrigen Rechtsmittelausführungen stellten daher unzulässige Neuerungen dar. Im übrigen sei die Bestellung der Antragstellerin zur Wirtschaftsführerin des nicht der Aufteilung unterliegenden Unternehmens im Rahmen des Aufteilungsverfahrens schon wegen des eindeutigen Wortlauts des § 82 Abs 1 Z 3 EheG unvertretbar.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu. Es bejahte die Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteils und ließ sich im übrigen von folgenden Erwägungen leiten: Da die Verwaltertätigkeit Privatvermögen betroffen habe und nicht in Vollziehung der Gesetze erfolgt sei, sei die Antragstellerin wohl gesetzliche Vertreterin des Unternehmens gewesen, nicht aber Organ des beklagten Rechtsträgers. Amtshaftung könne nur eintreten, wenn das für die Behörde oder das Gericht handelnde Organ bei der Bestellung des Verwalters oder einer ähnlichen Person, bei Genehmigungen oder bei Weisungen rechtswidrig gehandelt bzw wenn es eine Bestellung oder die rechtzeitige Enthebung rechtswidrig unterlassen habe. Die eingetretenen Schäden seien nicht völlig untypisch, da in einem Verfahren zwischen zwei Antragsgegnern dem einen die Verwaltung über die Vermögensmasse zuerkannt worden sei. Die Rechtswidrigkeit des Organhandelns stehe durch die erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs fest. Ohne nähere Begründung habe die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren zwar die Rechtswidrigkeit bestritten, aber insbesondere auch die Vertretbarkeit nicht begründet. Die nunmehrigen Rechtsmittelausführungen stellten daher unzulässige Neuerungen dar. Im übrigen sei die Bestellung der Antragstellerin zur Wirtschaftsführerin des nicht der Aufteilung unterliegenden Unternehmens im Rahmen des Aufteilungsverfahrens schon wegen des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG unvertretbar.