Rechtssatz RS0002590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002590
Entscheidungsdatum
27.01.1995
Rechtssatz
Gemäß § 109 Abs 4 EO sind dem Verwalter vom Gericht auf Antrag Anweisungen für die Geschäftsführung und über Art und Weise der Verwaltung zu erteilen. Daraus folgt, daß der Eigentümer der Liegenschaft bzw des Unternehmens sein Ziel, zu erreichen, daß der Verwalter sich auf das beschränkt, was ihm mit EV im Aufteilungsverfahren zugestanden wurde, nicht im Weg der Klage (verbunden mit einstweiliger Verfügung), sondern nur durch entsprechende Antragsstellung im Aufteilungsverfahren durchsetzen kann.Gemäß Paragraph 109, Absatz 4, EO sind dem Verwalter vom Gericht auf Antrag Anweisungen für die Geschäftsführung und über Art und Weise der Verwaltung zu erteilen. Daraus folgt, daß der Eigentümer der Liegenschaft bzw des Unternehmens sein Ziel, zu erreichen, daß der Verwalter sich auf das beschränkt, was ihm mit EV im Aufteilungsverfahren zugestanden wurde, nicht im Weg der Klage (verbunden mit einstweiliger Verfügung), sondern nur durch entsprechende Antragsstellung im Aufteilungsverfahren durchsetzen kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 567/89
Entscheidungstext OGH 30.05.1989 5 Ob 567/89
- 1 Ob 28/94
Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 28/94
Auch; nur: Gemäß § 109 Abs 4 EO sind dem Verwalter vom Gericht auf Antrag Anweisungen für die Geschäftsführung und über Art und Weise der Verwaltung zu erteilen. (T1) Beisatz: Auch die fachliche Eignung des Verwalters zur Wirtschaftsführung und Verwaltung entbindet das Gericht nicht von den in § 114 EO angeordneten Maßnahmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002590
Dokumentnummer
JJR_19890530_OGH0002_0050OB00567_8900000_001