Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 25. März 1987, 1 C 8/87, rechtskräftig geschieden. Zu F 9/87 des Bezirksgerichtes Hartberg ist infolge Antrages der Andrea H*** vom 7. Mai 1987 das Verfahren betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens wurde mit einstweiliger Verfügung vom 3. November 1987 gemäß § 382 Z 8 lit c EO der dortigen Antragstellerin Andrea H*** für die Dauer des Aufteilungsverfahrens die Wirtschaftsführung des Gutes H*** dergestalt übertragen, daß ihr die gesamte Wirtschaftsführung des Unternehmens mit allen Teilbereichen ausschließlich zufällt und dem Antragsgegner Dipl.Ing. Johann Otto H*** wirtschaftliche Dispositionen im genannten Unternehmen untersagt sind. Der Antragstellerin wurde aufgetragen, dem Antragsgegner eine monatliche Rente von 100.000 S zu leisten. Weiters wurde die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob den dem Antragsgegner gehörenden Liegenschaften angeordnet.Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 25. März 1987, 1 C 8/87, rechtskräftig geschieden. Zu F 9/87 des Bezirksgerichtes Hartberg ist infolge Antrages der Andrea H*** vom 7. Mai 1987 das Verfahren betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens wurde mit einstweiliger Verfügung vom 3. November 1987 gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO der dortigen Antragstellerin Andrea H*** für die Dauer des Aufteilungsverfahrens die Wirtschaftsführung des Gutes H*** dergestalt übertragen, daß ihr die gesamte Wirtschaftsführung des Unternehmens mit allen Teilbereichen ausschließlich zufällt und dem Antragsgegner Dipl.Ing. Johann Otto H*** wirtschaftliche Dispositionen im genannten Unternehmen untersagt sind. Der Antragstellerin wurde aufgetragen, dem Antragsgegner eine monatliche Rente von 100.000 S zu leisten. Weiters wurde die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob den dem Antragsgegner gehörenden Liegenschaften angeordnet.
Mit der am 27. September 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei Dipl.Ing. Johann Otto H*** das Urteil, die beklagte Partei Andrea H*** sei schuldig, auf den im Eigentum der klagenden Partei stehenden Liegenschaften alle nicht ausschließlich zur Vermeidung von Forstschäden notwendigen Schlägerungen zu unterlassen. Mit dieser Klage verband die klagende und gefährdete Partei (im folgenden kurz: Antragsteller) den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Antragsgegnerin) für die Dauer des Rechtsstreites Schlägerungen im Sinne des Klagebegehrens verboten werden sollen. Der Antragsteller sei Eigentümer des Gutes H*** mit den dazugehörigen Betrieben (Forstbetrieb, Weingarten und Obstplantage, Tierpark und Wildgatter, Buschenschank, Restaurant Seehof usw.) und Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Betriebe geführt werden. Da der Gutsbetrieb H*** ererbtes bzw. in die Ehe eingebrachtes Vermögen sei und ein Unternehmen darstelle, falle er nicht in die Aufteilungsmasse. Gegenstand der Klage seien daher nicht Aufteilungsansprüche, sondern Ansprüche des Eigentümers gegen eine überschießende und in diesem Ausmaß unberechtigte Fremdverwaltung. Die der Antragsgegnerin durch die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg eingeräumte Wirtschaftsführung verpflichte sie zur substanzschonenden Bewirtschaftung. Tatsächlich aber betreibe sie im Forstsektor durch ihre das nach Zuwachs und forstrechtliche Vorschriften zulässige Ausmaß weit überschreitenden Schlägerungen Raubbau. Es sei angesichts dessen auch mit einer weiteren derartigen Vorgangsweise zu rechnen, die für den Antragsteller wegen entweder überhaupt unmöglicher oder zumindest auf Jahrzehnte hinaus nicht möglicher Wiederherstellung des früheren Zustandes die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens bedeute und seinen Anspruch auf Rückgabe seines Betriebes an ihn mit Erhaltung der Substanz und des Zuwachses gefährde, weil bei weiterer Schlägerungstätigkeit im bisherigen Ausmaß mit der Rückstellung eines wirtschaftlich ruinierten Betriebes zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages, bestritt die ihr vorgeworfenen substanzschädigenden Schlägerungen und machte unter anderem Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes geltend, weil es hier um einen aus der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg erfließenden materiellrechtlichen Anspruch des Antragstellers gehe, über den nur das Bezirksgericht Hartberg entscheiden könne. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil ein substanzgefährdender Raubbau im forstwirtschaftlichen Betrieb nicht bewiesen sei und der Antragsteller somit die behauptete Gefährdung nicht bescheinigt habe.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes und das diesem vorausgegangene erstinstanzliche Provisorialverfahren aus Anlaß des Rekurses des Antragstellers als nichtig auf und sprach aus, daß die weiteren Veranlassungen dem Erstgericht obliegen und der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt. Es führte aus:
Ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung der begehrten Art im Streitfall vorliegen, brauche nicht untersucht zu werden, weil dem Rekurs nur aus anderen Gründen im Ergebnis Berechtigung zukomme. Mit Recht habe schon die Antragsgegnerin vor dem Erstgericht - freilich ohne Nichtigkeit geltend zu machen - den Einwand erhoben, daß der zu sichernde Anspruch in das außerstreitige Aufteilungsverfahren gehöre, weil es sich dabei um einen solchen handle, der sich aus der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg herleite. Dem Antragsteller könne nicht beigepflichtet werden, wenn er dem die Auffassung entgegenhalte, daß nur der Aufteilungsanspruch selbst nach §§ 81 ff EheG in das außerstreitige Verfahren verwiesen sei. Nach der im § 235 Abs 1 AußStrG zum Ausdruck gelangten Absicht des Gesetzgebers solle vielmehr jeder Anspruch "hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit er der Aufteilung unterliegt", gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund dieser Anspruch gestützt wird, dem außerstreitigen Verfahren zugehörig sein (AB 916 BlgNR 14. GP). Es komme daher weder darauf an, daß die von der Antragsgegnerin bewirtschafteten Liegenschaften des Antragstellers in dessen Eigentum stehen, noch auch darauf, ob - was der Antragsteller offenbar, jedoch ohne jeden diesbezüglichen Anhaltspunkt, als sicher unterstelle - die forstwirtschaftlich nutzbaren Liegenschaften im Zuge der Aufteilungsentscheidung gerade ihm zufallen würden. Maßgeblich sei vielmehr, daß - was ja auch der Antragsteller nicht in Zweifel ziehe - auch diese Liegenschaften dem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG unterlägen. Er selbst verweise - insoweit zutreffend - darauf, daß er einen Anspruch auf Unterlassung einer nach seiner Auffassung unzulässigen Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin geltend mache. Der Antragsteller übergehe dabei aber, wovon sich die von ihm beanstandete Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin überhaupt herleite. Sie beruhe auf der vom Bezirksgericht Hartberg im Zuge des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens erlassenen einstweiligen Verfügung vom 3. November 1987, mit der ihr die gesamte, also die umfassende Wirtschaftsführung des Unternehmens eingeräumt worden sei. Der Antragsteller verkenne weiters, daß er seinen Sicherungsantrag ausdrücklich darauf gründe, die Antragsgegnerin übe diese ihr eingeräumte Wirtschaftsführungsbefugnis im Rahmen des Forstwesens auf eine dem Zweck der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg widerstreitende mißbräuchliche Weise aus. Es könne daher nicht fraglich sein, was den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Sicherungsantrages bilde:Ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung der begehrten Art im Streitfall vorliegen, brauche nicht untersucht zu werden, weil dem Rekurs nur aus anderen Gründen im Ergebnis Berechtigung zukomme. Mit Recht habe schon die Antragsgegnerin vor dem Erstgericht - freilich ohne Nichtigkeit geltend zu machen - den Einwand erhoben, daß der zu sichernde Anspruch in das außerstreitige Aufteilungsverfahren gehöre, weil es sich dabei um einen solchen handle, der sich aus der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg herleite. Dem Antragsteller könne nicht beigepflichtet werden, wenn er dem die Auffassung entgegenhalte, daß nur der Aufteilungsanspruch selbst nach Paragraphen 81, ff EheG in das außerstreitige Verfahren verwiesen sei. Nach der im Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG zum Ausdruck gelangten Absicht des Gesetzgebers solle vielmehr jeder Anspruch "hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit er der Aufteilung unterliegt", gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund dieser Anspruch gestützt wird, dem außerstreitigen Verfahren zugehörig sein Ausschussbericht 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode Es komme daher weder darauf an, daß die von der Antragsgegnerin bewirtschafteten Liegenschaften des Antragstellers in dessen Eigentum stehen, noch auch darauf, ob - was der Antragsteller offenbar, jedoch ohne jeden diesbezüglichen Anhaltspunkt, als sicher unterstelle - die forstwirtschaftlich nutzbaren Liegenschaften im Zuge der Aufteilungsentscheidung gerade ihm zufallen würden. Maßgeblich sei vielmehr, daß - was ja auch der Antragsteller nicht in Zweifel ziehe - auch diese Liegenschaften dem Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG unterlägen. Er selbst verweise - insoweit zutreffend - darauf, daß er einen Anspruch auf Unterlassung einer nach seiner Auffassung unzulässigen Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin geltend mache. Der Antragsteller übergehe dabei aber, wovon sich die von ihm beanstandete Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin überhaupt herleite. Sie beruhe auf der vom Bezirksgericht Hartberg im Zuge des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens erlassenen einstweiligen Verfügung vom 3. November 1987, mit der ihr die gesamte, also die umfassende Wirtschaftsführung des Unternehmens eingeräumt worden sei. Der Antragsteller verkenne weiters, daß er seinen Sicherungsantrag ausdrücklich darauf gründe, die Antragsgegnerin übe diese ihr eingeräumte Wirtschaftsführungsbefugnis im Rahmen des Forstwesens auf eine dem Zweck der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg widerstreitende mißbräuchliche Weise aus. Es könne daher nicht fraglich sein, was den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Sicherungsantrages bilde:
Der Antragsteller wolle in Wahrheit eine Beschränkung der der Antragsgegnerin im außerstreitigen Verfahren mit der genannten einstweiligen Verfügung ohne jede Einschränkung zuerkannten Befugnisse mit Bezug auf einen Teil des der Aufteilung unterliegenden Vermögens, nämlich hinsichtlich der Forstwirtschaft, erreichen, indem er Mißbrauch der auf solchem Wege eingeräumten umfassenden Verwaltungsbefugnis der Antragsgegnerin behaupte. Dies und nichts anderes bedeute der dem Sicherungsantrag zugrunde liegende Unterlassungsanspruch. Um einem solchen Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, müsse sich aber der Antragsteller an das mit dem Aufteilungsverfahren befaßte Außerstreitgericht wenden, um von diesem im beabsichtigten Sinn durch allenfalls teilweise Aufhebung der der Antragsgegnerin mittels einstweiliger Verfügung zugestandenen Befugnisse Abhilfe zu erlangen. Was der Antragsteller unverkennbar beabsichtige, sei, die vom Außerstreitgericht erlassene einstweilige Verfügung durch teilweise "Gegenverfügung" eines Prozeßgerichtes zu unterlaufen. Derlei könne jedoch nicht stattfinden, was schon aus der einfachen Überlegung ersichtlich werde, daß die hier beantragte einstweilige Verfügung mit jener des Bezirksgerichtes Hartberg nicht zu vereinbaren wäre, da letzteres der Antragsgegnerin die gesamte Wirtschaftsführung hinsichtlich aller Teilbereiche des Unternehmens ohne jeden Ausspruch irgendeiner die Ausübung dieser Befugnisse konkret beschränkenden Regelung eingeräumt habe, sodaß die Antragsgegnerin nach solcher Verfügung alleinverantwortlich darüber befinden könne, welche Bewirtschaftungsmaßnahmen sie im einzelnen als sachdienlich erachte, während die im vorliegenden Verfahren beantragte einstweilige Verfügung eine Beschränkung der Wirtschaftsführungsmaßnahmen auf dem Forstsektor bedeuten würde. Wenn also der Antragsteller den Standpunkt vertrete, daß hinsichtlich eines Teiles des dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Vermögens Mißbrauch der der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg eingeräumten Wirtschaftsführungsbefugnis vorliege, könne er den Anspruch auf Unterlassung solch mißbräuchlicher Ausübung eines im außerstreitigen Verfahren eingeräumten Rechtes der Antragsgegnerin nur dort verfechten. Dem zu sichernden Anspruch sei daher der streitige Rechtsweg verwehrt. Gehöre aber der zu sichernde Anspruch nicht in das streitige Verfahren, dann könne auch nicht eine einstweilige Verfügung zu seiner Sicherung erlassen werden; auch für das Sicherungsverfahren sei somit die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben. Ein Ausspruch über das Schicksal der Klage selbst komme dem Rekursgericht allerdings nicht zu, weil es nur im Rahmen der durch die Anträge des Rekurswerbers abgesteckten Grenzen des Rechtsmittelverfahrens tätig werden dürfe und mit der Hauptsache nicht befaßt sei (8 Ob 655/87), während eine Zurückweisung des Sicherungsantrages aus nachstehenden Gründen ebenfalls zu unterbleiben habe: Nach der Aktenlage sei der Antrag auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens am 7. Mai 1987, also innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien, gestellt worden. Dieses Aufteilungsverfahren sei, wie das Rekursgericht erhoben habe, auch derzeit noch nicht rechtskräftig erledigt. Somit stehe für die vorliegende Klage samt Sicherungsantrag nach wie vor die Möglichkeit der Überweisung an das Bezirksgericht Hartberg als zuständiges Außerstreitgericht nach § 235 Abs 1 AußStrG offen. Es seien daher lediglich die trotz Unzulässigkeit des Rechtsweges vom Erstgericht als Prozeßgericht erlassene einstweilige Verfügung und das von ihm durchgeführte Provisorialverfahren als nichtig aufzuheben gewesen, während die Vorgangsweise nach § 235 Abs 1 AußStrG dem Erstgericht überlassen bleibe.Der Antragsteller wolle in Wahrheit eine Beschränkung der der Antragsgegnerin im außerstreitigen Verfahren mit der genannten einstweiligen Verfügung ohne jede Einschränkung zuerkannten Befugnisse mit Bezug auf einen Teil des der Aufteilung unterliegenden Vermögens, nämlich hinsichtlich der Forstwirtschaft, erreichen, indem er Mißbrauch der auf solchem Wege eingeräumten umfassenden Verwaltungsbefugnis der Antragsgegnerin behaupte. Dies und nichts anderes bedeute der dem Sicherungsantrag zugrunde liegende Unterlassungsanspruch. Um einem solchen Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, müsse sich aber der Antragsteller an das mit dem Aufteilungsverfahren befaßte Außerstreitgericht wenden, um von diesem im beabsichtigten Sinn durch allenfalls teilweise Aufhebung der der Antragsgegnerin mittels einstweiliger Verfügung zugestandenen Befugnisse Abhilfe zu erlangen. Was der Antragsteller unverkennbar beabsichtige, sei, die vom Außerstreitgericht erlassene einstweilige Verfügung durch teilweise "Gegenverfügung" eines Prozeßgerichtes zu unterlaufen. Derlei könne jedoch nicht stattfinden, was schon aus der einfachen Überlegung ersichtlich werde, daß die hier beantragte einstweilige Verfügung mit jener des Bezirksgerichtes Hartberg nicht zu vereinbaren wäre, da letzteres der Antragsgegnerin die gesamte Wirtschaftsführung hinsichtlich aller Teilbereiche des Unternehmens ohne jeden Ausspruch irgendeiner die Ausübung dieser Befugnisse konkret beschränkenden Regelung eingeräumt habe, sodaß die Antragsgegnerin nach solcher Verfügung alleinverantwortlich darüber befinden könne, welche Bewirtschaftungsmaßnahmen sie im einzelnen als sachdienlich erachte, während die im vorliegenden Verfahren beantragte einstweilige Verfügung eine Beschränkung der Wirtschaftsführungsmaßnahmen auf dem Forstsektor bedeuten würde. Wenn also der Antragsteller den Standpunkt vertrete, daß hinsichtlich eines Teiles des dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Vermögens Mißbrauch der der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg eingeräumten Wirtschaftsführungsbefugnis vorliege, könne er den Anspruch auf Unterlassung solch mißbräuchlicher Ausübung eines im außerstreitigen Verfahren eingeräumten Rechtes der Antragsgegnerin nur dort verfechten. Dem zu sichernden Anspruch sei daher der streitige Rechtsweg verwehrt. Gehöre aber der zu sichernde Anspruch nicht in das streitige Verfahren, dann könne auch nicht eine einstweilige Verfügung zu seiner Sicherung erlassen werden; auch für das Sicherungsverfahren sei somit die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben. Ein Ausspruch über das Schicksal der Klage selbst komme dem Rekursgericht allerdings nicht zu, weil es nur im Rahmen der durch die Anträge des Rekurswerbers abgesteckten Grenzen des Rechtsmittelverfahrens tätig werden dürfe und mit der Hauptsache nicht befaßt sei (8 Ob 655/87), während eine Zurückweisung des Sicherungsantrages aus nachstehenden Gründen ebenfalls zu unterbleiben habe: Nach der Aktenlage sei der Antrag auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens am 7. Mai 1987, also innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien, gestellt worden. Dieses Aufteilungsverfahren sei, wie das Rekursgericht erhoben habe, auch derzeit noch nicht rechtskräftig erledigt. Somit stehe für die vorliegende Klage samt Sicherungsantrag nach wie vor die Möglichkeit der Überweisung an das Bezirksgericht Hartberg als zuständiges Außerstreitgericht nach Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG offen. Es seien daher lediglich die trotz Unzulässigkeit des Rechtsweges vom Erstgericht als Prozeßgericht erlassene einstweilige Verfügung und das von ihm durchgeführte Provisorialverfahren als nichtig aufzuheben gewesen, während die Vorgangsweise nach Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG dem Erstgericht überlassen bleibe.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Zulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen, seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß stattgegeben und die von ihm beantragte einstweilige Verfügung erlassen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.