1) Auch wenn die an den Pistenhalter im Hinblick auf die Pistensicherung zu stellenden Anforderungen bei permanenten Rennstrecken, etwa sogenannten WISBI-Strecken, strenger sind als bei gewöhnlichen Schipisten (RIS-Justiz RS0030367, zuletzt 4 Ob 88/04a), hängen Intensität und Umfang der Verkehrssicherungspflichten doch stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls ab (4 Ob 88/04a ua). So sind etwa in steilen Bereichen, in denen die Sturzgefahr groß ist, weitergehende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen (7 Ob 677/89) als auf an sich ungefährlichen Pistenabschnitten (4 Ob 88/04a). Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen und hat zutreffend dargelegt, dass für die Art und den Umfang der Sicherungspflichten das Verhältnis zwischen der Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr (durch künstlich geschaffene Hindernisse) und deren Abwendbarkeit durch den verantwortungsbewussten Pistenbenützer einerseits und durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten (und zumutbaren) Mitteln andererseits maßgebend ist (1 Ob 309/97s, mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Absicherung der Unfallsstelle sei unter Berücksichtigung des Stands der Technik zum Unfallszeitpunkt ausreichend gewesen, stellt keine krasse Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
2) Die behauptete Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben. Die in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob durch eine andere Art der Abtrennung der Geschwindigkeitsmessstrecke von der übrigen Piste die Verletzung des Klägers verhindert worden wäre, stellt sich im Übrigen in dieser Form nicht.
3) Der Revisionswerber übersieht, dass die für seine Verletzungen ursächliche Plastikstange nicht allein der Abgrenzung der verschiedenen Pistenbereiche voneinander gedient hat, sondern vor allem den Zweck hatte, die für jede Geschwindigkeitsmessstrecke notwendige Zeitmessanlage in die Sicherheit der Rennstreckenbenützer wahrender Weise vor nachteiligen Einwirkungen von außen zu schützen. Seine Argumentation, es hätte durchgehend ein nachgiebiger Plastikzaun mit biegsamen bzw mit einer Sollbruchstelle versehenen Zaunstangen verwendet werden sollen, geht an der Notwendigkeit einer Abdeckung bzw Abschirmung der Zeitmesseinrichtungen vorbei. Auch bei Verwendung einer anderen Abzäunung wäre es erforderlich gewesen, für eine - notwendigerweise massivere - Absicherung dieser technischen Geräte zu sorgen. Die Revisionsausführungen zur Verwendung nachgiebiger Absperrzäune tragen zur Lösung der wahren Problematik nichts bei. Unverständlich ist der Hinweis, künstliche Hindernisse, von denen atypische Gefahren ausgehen, seien im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls zu beseitigen, weil Geschwindigkeitsmesseinrichtungen (einschließlich deren Absicherungsbauten) keinesfalls als atypische Hindernisse auf einer Geschwindigkeitsmessstrecke angesehen werden können, die ohne weiteres entfernbar wären.
Da der Revisionswerber nicht ausführt, inwiefern auf andere Weise ein Schutz der Messeinrichtungen mit einer möglichst geringen Gefährdung der Pistenbenützer in einer für die beklagte Partei zumutbaren Art in Einklang zu bringen gewesen wäre, zeigt er die unrichtige Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht nicht auf. Die wiederholt angesprochenen Fangzäune wären jedenfalls für den erforderlichen Schutz der Messeinrichtungen nicht geeignet gewesen.Da der Revisionswerber nicht ausführt, inwiefern auf andere Weise ein Schutz der Messeinrichtungen mit einer möglichst geringen Gefährdung der Pistenbenützer in einer für die beklagte Partei zumutbaren Art in Einklang zu bringen gewesen wäre, zeigt er die unrichtige Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht nicht auf. Die wiederholt angesprochenen Fangzäune wären jedenfalls für den erforderlichen Schutz der Messeinrichtungen nicht geeignet gewesen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).