Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind „Vergleichsrelationen“ bei späteren Unterhaltsfestsetzungen (nur) dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich ausdrücklich darauf abgestellt wurde, daß diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle. Wurde im Vergleich festgehalten, daß der Unterhalt auf der Grundlage eines dort näher bezeichneten Einkommens vereinbart wird, so kann nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten (4 Ob 201/97f mwN). Mag es im vorliegenden Fall auch allenfalls zutreffen, daß die Eltern der beiden Minderjährigen mit Vergleich vom 6. 4. 1993 eine bestimmte Relation zwischen dem Einkommen des Vaters und seiner Unterhaltspflicht festlegen wollten, ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Erhöhung der Unterhaltsbeiträge dennoch berechtigt:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß jeder Unterhaltsverpflichtung die Umstandsklausel innewohnt und der Unterhalt im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bemessen ist, es sei denn, die Vertragsparteien hätten in der vergleichsweisen Regelung ihrer unterhaltsrechtlichen Beziehungen die Anwendbarkeit der Umstandsklausel gültig ausgeschlossen (3 Ob 2202/96m; SZ 70/111; 1 Ob 590/95). Ein völliger Ausschluß der Umstandsklausel wird im vorliegenden Fall gar nicht behauptet und liegt auch nicht vor, wurde doch im Vergleich vom 6. 4. 1993 lediglich eine Relation zwischen dem Einkommen des Vaters und der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistung festgelegt. Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht (3 Ob 2202/96m; EFSlg 77.786 = 1 Ob 590/95; ÖA 1994, 26; ÖA 1992, 157; RZ 1992/49; RZ 1991/72). Gerade dieser Fall liegt aber hier vor, weil sich nicht nur das Einkommen des Vaters geändert hat, sondern auch eine Erhöhung der Bedürfnisse der beiden Kinder eingetreten ist, zumal die Erstfestsetzung des Unterhalts schon etwa fünf Jahre zurückliegt. Der Grundsatz, daß die Neubemessung von Unterhaltsansprüchen im allgemeinen nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen hat, darf nicht zu einer Versteinerung des laut Scheidungsvergleich tatsächlich geleisteten Unterhalts führen. Es sind daher die seit Vergleichsabschluß geänderten Verhältnisse bei der Bemessung des den Kindern gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen (vgl 1 Ob 568/93). Der Änderung der Verhältnisse im konkreten Fall wurde angemessen Rechnung getragen, wozu noch zu bemerken ist, daß der vom Vater zu leistende Unterhalt je Kind ohnehin nur etwa 10 % seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage entspricht.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß jeder Unterhaltsverpflichtung die Umstandsklausel innewohnt und der Unterhalt im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bemessen ist, es sei denn, die Vertragsparteien hätten in der vergleichsweisen Regelung ihrer unterhaltsrechtlichen Beziehungen die Anwendbarkeit der Umstandsklausel gültig ausgeschlossen (3 Ob 2202/96m; SZ 70/111; 1 Ob 590/95). Ein völliger Ausschluß der Umstandsklausel wird im vorliegenden Fall gar nicht behauptet und liegt auch nicht vor, wurde doch im Vergleich vom 6. 4. 1993 lediglich eine Relation zwischen dem Einkommen des Vaters und der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistung festgelegt. Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht (3 Ob 2202/96m; EFSlg 77.786 = 1 Ob 590/95; ÖA 1994, 26; ÖA 1992, 157; RZ 1992/49; RZ 1991/72). Gerade dieser Fall liegt aber hier vor, weil sich nicht nur das Einkommen des Vaters geändert hat, sondern auch eine Erhöhung der Bedürfnisse der beiden Kinder eingetreten ist, zumal die Erstfestsetzung des Unterhalts schon etwa fünf Jahre zurückliegt. Der Grundsatz, daß die Neubemessung von Unterhaltsansprüchen im allgemeinen nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen hat, darf nicht zu einer Versteinerung des laut Scheidungsvergleich tatsächlich geleisteten Unterhalts führen. Es sind daher die seit Vergleichsabschluß geänderten Verhältnisse bei der Bemessung des den Kindern gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen vergleiche eins, Ob 568/93). Der Änderung der Verhältnisse im konkreten Fall wurde angemessen Rechnung getragen, wozu noch zu bemerken ist, daß der vom Vater zu leistende Unterhalt je Kind ohnehin nur etwa 10 % seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage entspricht.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil zu der vom Rekursgericht für entscheidungswesentlich erachteten Rechtsfrage - entgegen der Meinung des Gerichts zweiter Instanz - die - zitierte - oberstgerichtliche Judikatur vorliegt.