Es ist ständige und gesicherte Rechtsprechung, dass die Klage gemäß § 364 Abs 2 ABGB ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage ist, deren Begehren auf Unterlassung des Eingriffs geht. Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs-, sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmendem Handeln. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben (SZ 52/55; SZ 61/278; SZ 63/3; SZ 65/145; 6 Ob 1679/95; 6 Ob 40/97v; SZ 70/199 ua). Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Betriebsfortführung - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegenstünde (SZ 50/99; 1 Ob 658/82; SZ 61/278; SZ 65/145). Auf die Frage der behördlichen Genehmigung der Betriebsanlage kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (immolex 2001, 12).Es ist ständige und gesicherte Rechtsprechung, dass die Klage gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage ist, deren Begehren auf Unterlassung des Eingriffs geht. Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs-, sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmendem Handeln. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben (SZ 52/55; SZ 61/278; SZ 63/3; SZ 65/145; 6 Ob 1679/95; 6 Ob 40/97v; SZ 70/199 ua). Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Betriebsfortführung - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO entgegenstünde (SZ 50/99; 1 Ob 658/82; SZ 61/278; SZ 65/145). Auf die Frage der behördlichen Genehmigung der Betriebsanlage kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (immolex 2001, 12).
Die Manuduktionspflicht des Gerichts gemäß § 182 Abs 1 ZPO hat sich nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Die Anleitungspflicht ist im Anwaltsprozess keineswegs so weit gezogen, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet werden müsste, ihr Klagebegehren zu ändern (SZ 70/199).Die Manuduktionspflicht des Gerichts gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO hat sich nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Die Anleitungspflicht ist im Anwaltsprozess keineswegs so weit gezogen, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet werden müsste, ihr Klagebegehren zu ändern (SZ 70/199).
Auch ein direkt auf die EMRK gestützter Unterlassungsanspruch müsste den dargestellten Erfordernissen gerecht werden, weil weder Art 2 noch Art 8 EMRK ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der Beklagte in der ihm zustehenden Wahl der Schutzmaßnahmen einzuschränken wäre.Auch ein direkt auf die EMRK gestützter Unterlassungsanspruch müsste den dargestellten Erfordernissen gerecht werden, weil weder Artikel 2, noch Artikel 8, EMRK ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der Beklagte in der ihm zustehenden Wahl der Schutzmaßnahmen einzuschränken wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).