Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den Behauptungen der Klägerin handelt es sich um die Hingabe des in Frage stehenden Wechsels durch die Beklagte und ihren Gatten an die Klägerin auf Grund direkter vertraglicher Beziehungen. Die Beklagte war daher im Sinne des Art. 17 WG. 1955 befugt, auf die Einwendungen aus dem Grundgeschäft zurückzugreifen. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung treffen nicht zu.Nach den Behauptungen der Klägerin handelt es sich um die Hingabe des in Frage stehenden Wechsels durch die Beklagte und ihren Gatten an die Klägerin auf Grund direkter vertraglicher Beziehungen. Die Beklagte war daher im Sinne des Artikel 17, WG. 1955 befugt, auf die Einwendungen aus dem Grundgeschäft zurückzugreifen. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung treffen nicht zu.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war der Vertreter der Klägerin, R., allerdings nicht unmittelbar am Vertragsabschluß mit den Ehegatten F. beteiligt. Dadurch aber, daß er dem ihm bekannten Horst S. entgegen dem Auftrag der Klägerin Vertragsformulare überließ und die ausgefüllten Formulare ohne weitere Prüfung der Richtigkeit der Ausfüllung übernahm, bediente er sich der Mithilfe des Horst S. beim Abschluß des Vertrages mit dem Ehepaar F. S. ist dadurch entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes in die rechtsgeschäftliche Tätigkeit der durch R. vertretenen Klägerin einbezogen worden und kann daher nicht mehr als außenstehender Dritter angesehen werden, dessen Rechtshandlungen die Klägerin nicht berühren könnten (vgl. Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 129 f.). Es ist festgestellt worden, daß S. die Beklagte in listiger Weise zur Unterfertigung der Anträge, an die Klägerin veranlaßt hat, ohne daß ihr auch nur im entferntesten klargeworden wäre, daß sie durch die Unterfertigung verschiedener unausgefüllter Formulare in Rechtsbeziehungen zur Klägerin trete. Der Irrtum der Beklagten, die mit der Klägerin einen Kaufvertrag zu Bedingungen, die mit der Abmachung gegenüber Horst S. nicht übereinstimmten, keinesfalls schließen wollte, ist durch S. veranlaßt worden. Gemäß § 871 ABGB. ist in einem solchen Fall ein gültiger Kaufvertrag nicht zustande gekommen, und die Klägerin, die das Geschäft als das ihre ansieht (§ 1016 ABGB.), muß diese Rechtsfolge gegen sich gelten lassen. Daß es sich beim Irrtum der Beklagten um die Hauptsache, nämlich den Abschluß des Vertrages mit der Klägerin überhaupt, oder doch zumindest um eine wesentliche Beschaffenheit des Vertragsinhaltes gehandelt hat, ergibt sich daraus, daß die Beklagte den Kauf des Musikautomaten unter allen Umständen nur unter der Voraussetzung zu schließen bereit war, daß die monatlichen Ratenzahlungen nicht mehr als die jeweiligen Einspielergebnisse des Automaten ausmachten. Mit Rücksicht auf die geringe Größe ihrer Jausenstation wollte die Beklagte nämlich eine ziffernmäßig bestimmte Ratenzahlung nicht auf sich nehmen. Die Klägerin macht aber die angebliche Vereinbarung einer fixen Monatsrate von 2628 S 50 g und den angeblichen Eintritt des Terminsverlustes geltend.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war der Vertreter der Klägerin, R., allerdings nicht unmittelbar am Vertragsabschluß mit den Ehegatten F. beteiligt. Dadurch aber, daß er dem ihm bekannten Horst S. entgegen dem Auftrag der Klägerin Vertragsformulare überließ und die ausgefüllten Formulare ohne weitere Prüfung der Richtigkeit der Ausfüllung übernahm, bediente er sich der Mithilfe des Horst S. beim Abschluß des Vertrages mit dem Ehepaar F. S. ist dadurch entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes in die rechtsgeschäftliche Tätigkeit der durch R. vertretenen Klägerin einbezogen worden und kann daher nicht mehr als außenstehender Dritter angesehen werden, dessen Rechtshandlungen die Klägerin nicht berühren könnten vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 129 f.). Es ist festgestellt worden, daß S. die Beklagte in listiger Weise zur Unterfertigung der Anträge, an die Klägerin veranlaßt hat, ohne daß ihr auch nur im entferntesten klargeworden wäre, daß sie durch die Unterfertigung verschiedener unausgefüllter Formulare in Rechtsbeziehungen zur Klägerin trete. Der Irrtum der Beklagten, die mit der Klägerin einen Kaufvertrag zu Bedingungen, die mit der Abmachung gegenüber Horst S. nicht übereinstimmten, keinesfalls schließen wollte, ist durch S. veranlaßt worden. Gemäß Paragraph 871, ABGB. ist in einem solchen Fall ein gültiger Kaufvertrag nicht zustande gekommen, und die Klägerin, die das Geschäft als das ihre ansieht (Paragraph 1016, ABGB.), muß diese Rechtsfolge gegen sich gelten lassen. Daß es sich beim Irrtum der Beklagten um die Hauptsache, nämlich den Abschluß des Vertrages mit der Klägerin überhaupt, oder doch zumindest um eine wesentliche Beschaffenheit des Vertragsinhaltes gehandelt hat, ergibt sich daraus, daß die Beklagte den Kauf des Musikautomaten unter allen Umständen nur unter der Voraussetzung zu schließen bereit war, daß die monatlichen Ratenzahlungen nicht mehr als die jeweiligen Einspielergebnisse des Automaten ausmachten. Mit Rücksicht auf die geringe Größe ihrer Jausenstation wollte die Beklagte nämlich eine ziffernmäßig bestimmte Ratenzahlung nicht auf sich nehmen. Die Klägerin macht aber die angebliche Vereinbarung einer fixen Monatsrate von 2628 S 50 g und den angeblichen Eintritt des Terminsverlustes geltend.
Nach § 871 ABGB. ist das von der Klägerin behauptete Grundgeschäft zwischen den Streitteilen nicht wirksam, und die Klägerin kann deshalb auch den von der Beklagten und ihrem Gatten angenommenen Wechsel vom 3. August 1958 nicht geltend machen.Nach Paragraph 871, ABGB. ist das von der Klägerin behauptete Grundgeschäft zwischen den Streitteilen nicht wirksam, und die Klägerin kann deshalb auch den von der Beklagten und ihrem Gatten angenommenen Wechsel vom 3. August 1958 nicht geltend machen.