Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Landesgericht Wiener Neustadt wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlußunfähig. Daran vermag der Umstand, daß die Ablehnung pauschal erfolgte, nichts zu ändern. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag - auch soweit dieser den Verhandlungsrichter Dr.W***** betrifft - war daher in der Tat das Oberlandesgericht Wien als übergeordneter Gerichtshof berufen (2 Ob 560/93 mwN).Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Landesgericht Wiener Neustadt wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlußunfähig. Daran vermag der Umstand, daß die Ablehnung pauschal erfolgte, nichts zu ändern. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag - auch soweit dieser den Verhandlungsrichter Dr.W***** betrifft - war daher in der Tat das Oberlandesgericht Wien als übergeordneter Gerichtshof berufen (2 Ob 560/93 mwN).
Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (2 Ob 516/95; EFSlg 72.770; EvBl 1989/18 ua; Fasching, LB2 Rz 165). Mit Ausnahme der namentlich genannten Richter Dr.R***** und Dr.W***** beschränken sich die Ausführungen des Ablehnungswerbers auf nicht überprüfbare Pauschalvorwürfe bzw werden lediglich Vermutungen geäußert. Inwiefern die Zurücklegung einer vom Beklagten erstatteten Anzeige durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beklagten durch den öffentlichen Ankläger die Befangenheit von Richtern des Landesgerichts Wiener Neustadt begründen sollte, ist nicht erkennbar.
Was nun die Ablehnung des Verhandlungsrichters Dr.W***** betrifft, entspricht das Vorbringen des Beklagten, auf die gegen diesen Richter vorgebrachten Ablehnungsgründe sei nicht eingegangen worden, nicht den Tatsachen. Der Ablehnungssenat hat vielmehr eingehend dargelegt, auf welche Verhaltensweisen dieses Richters der Ablehnungswerber seinen Ablehnungsantrag stützte, und bezog auch konkret zu mehreren Beschwerdepunkten Stellung. Wenngleich das Gericht nicht alle vom Beklagten behaupteten Ablehnungsgründe bis in alle Einzelheiten erörterte, läßt sich doch daraus, daß es sämtliche Beschwerdepunkte in der Entscheidung auflistete und keine Gründe für die Rechtfertigung des Ablehnungsantrags fand, deutlich erkennen, daß es das Vorliegen sämtlicher Ablehnungsgründe prüfte und verneinte. Der Rekurswerber vermag auch nicht aufzuzeigen, welche der von ihm erhobenen Anschuldigungen konkret eine Befangenheit Dris.W***** rechtfertigen sollten.
Die vom Ablehnungswerber behauptete Äußerung des Richters Dr.R*****, der Beklagte "müsse nicht glauben, Recht zu bekommen in diesem Verfahren", könnte zwar die Befangenheit dieses Richters, nicht aber - wie schon das Oberlandesgericht Wien zutreffend bemerkt hat - die Befangenheit des nunmehrigen Verhandlungsrichters begründen. Eine allfällige Befangenheit Dris.R***** ist aber irrelevant, da sie sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht auswirken kann, weil der genannte Richter in diesem Verfahren nicht mehr tätig ist. Im übrigen wäre die Ablehnung dieses Richters wohl auch verfristet, weil Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen sind (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 21 JN mwN), die Dr.R***** angelastete Äußerung aber bereits im Jahre 1994 gefallen sein soll und dieser Richter zumindest seit Oktober 1995 in diesem Verfahren nicht mehr tätig geworden ist.Die vom Ablehnungswerber behauptete Äußerung des Richters Dr.R*****, der Beklagte "müsse nicht glauben, Recht zu bekommen in diesem Verfahren", könnte zwar die Befangenheit dieses Richters, nicht aber - wie schon das Oberlandesgericht Wien zutreffend bemerkt hat - die Befangenheit des nunmehrigen Verhandlungsrichters begründen. Eine allfällige Befangenheit Dris.R***** ist aber irrelevant, da sie sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht auswirken kann, weil der genannte Richter in diesem Verfahren nicht mehr tätig ist. Im übrigen wäre die Ablehnung dieses Richters wohl auch verfristet, weil Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen sind (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 21, JN mwN), die Dr.R***** angelastete Äußerung aber bereits im Jahre 1994 gefallen sein soll und dieser Richter zumindest seit Oktober 1995 in diesem Verfahren nicht mehr tätig geworden ist.
Dem insgesamt ungerechtfertigten Rekurs ist demnach ein Erfolg zu versagen.