Aus den Entscheidungsgründen:
Zu Unrecht behauptet die Revision, die Kläger hätten Margarete F, der ebenfalls ein Nutzungsrecht an der Wasserleitung zusteht, mitklagen müssen, da eine einheitliche Streitgenossenschaft vorliege. Eine solche ist gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (SZ 47/93; SZ 38/32 u. a.). Sie liegt hingegen nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zuunlösbaren Verwicklungen führen (SZ 46/35 u. a.). Ob eine derartige Gefahr gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 48/4 u. a.) und insbesondere dann zu verneinen, wenn aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht ein allen gemeinsames Begehren abgeleitet werden muß (Identität des Streitgegenstandes: Fasching II, 193), aber in der Regel auch dann, wenn bloß obligatorische Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, selbst wenn es sich um eine Solidarverpflichtung handelt (SZ 46/36; SZ 43/61 u. a.; Fasching II, 196). Im vorliegenden Fall berufen sich die Kläger auf eine obligatorische Verpflichtung der Beklagten, die auch anders lauten könnte als die der Margarete F und die Errichtung einer Wasserleitung auf einer Liegenschaft der Beklagten, nicht aber die Errichtung einer solchen auf der der Margarete F betrifft. Unter diesen Umständen ist eine einheitliche Streitgenossenschaft der Beklagten und der Margarete F zu verneinen, was allerdings ein allfälliges Recht der Margarete F, den Beklagten den Bezug von Wasser aus der Wasserleitung zu untersagen, nicht berühren kann.Zu Unrecht behauptet die Revision, die Kläger hätten Margarete F, der ebenfalls ein Nutzungsrecht an der Wasserleitung zusteht, mitklagen müssen, da eine einheitliche Streitgenossenschaft vorliege. Eine solche ist gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (SZ 47/93; SZ 38/32 u. a.). Sie liegt hingegen nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zuunlösbaren Verwicklungen führen (SZ 46/35 u. a.). Ob eine derartige Gefahr gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 48/4 u. a.) und insbesondere dann zu verneinen, wenn aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht ein allen gemeinsames Begehren abgeleitet werden muß (Identität des Streitgegenstandes: Fasching römisch zwei, 193), aber in der Regel auch dann, wenn bloß obligatorische Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, selbst wenn es sich um eine Solidarverpflichtung handelt (SZ 46/36; SZ 43/61 u. a.; Fasching römisch zwei, 196). Im vorliegenden Fall berufen sich die Kläger auf eine obligatorische Verpflichtung der Beklagten, die auch anders lauten könnte als die der Margarete F und die Errichtung einer Wasserleitung auf einer Liegenschaft der Beklagten, nicht aber die Errichtung einer solchen auf der der Margarete F betrifft. Unter diesen Umständen ist eine einheitliche Streitgenossenschaft der Beklagten und der Margarete F zu verneinen, was allerdings ein allfälliges Recht der Margarete F, den Beklagten den Bezug von Wasser aus der Wasserleitung zu untersagen, nicht berühren kann.
Mit Recht rügen die Beklagten hingegen, daß der Anspruch der Kläger zu weit geht, da die Durchsetzung des privatrechtlichen Anspruches der Kläger dessen Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde voraussetzt. Der OGH sprach in seiner Entscheidung 1 Ob 3/77, mit der er die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegende Klage bejahte, aus, daß die ausstehende Genehmigung der Wasserrechtsbehörde zwar die Geltendmachung des Anspruches der Kläger aus einem Privatrechtstitel vor den Gerichten nicht ausschließe, bei der Entscheidung über den Anspruch selbst aber über die Einwendung der Beklagten, daß der Stattgebung des Klagebegehrens der Mangel der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung entgegenstehe, zu erkennen sein werde. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Klagebegehren auf Duldung der Errichtung eines Wasseranschlusses lautet und im Falle der Rechtskraft des Urteils die Kläger diesen Anspruch im Exekutionswege durchsetzen könnten (§ 355 Abs. 1 EO), obwohl, wie schon das Verfahren zur Bewilligung der derzeitigen Wasserleitung beweist, die Wasserrechtsbehörde auf dem Standpunkt steht, daß das Vorhaben ihrer Bewilligung bedarf und daher nicht durchgeführt werden darf, ehe die rechtskräftige Bewilligung der Behörde vorliegt. Zu einer Duldung, daß die Kläger "zum Zwecke der Wasserversorgung ihrer Liegenschaft" an das auf dem Grundstück 1018 befindliche Wasserleitungsrohr "anschließen" und eine Wasserleitung auf ihre Liegenschaft legen, was zur unmittelbaren Folge haben müßte, daß auch tatsächlich Wasser zur Liegenschaft der Kläger fließt, können die Beklagten also derzeit nicht verpflichtet werden. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, daß ein Erfüllungsanspruch aus einer privatrechtlichen Verpflichtung nicht besteht, solange die wasserrechtsbehördliche Zustimmung fehlt (SZ 19/174). Die Rechtsprechung hat allerdings in verschiedenen Fällen, in denen die Durchsetzung einer privatrechtlichen Vereinbarung auch noch einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung bedarf, der Vertrag also nur unter einer sogenannten Rechtsbedingung abgeschlossen gilt, die Auffassung vertreten, daß dennoch auf gewisse Leistungen geklagt werden kann. So wurde insbesondere ausgesprochen, daß schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages insoweit die Zuhaltung des Vertrages verlangt werden kann, als der Verkäufer aus Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden kann (JBl. 1975, 652; JBl. 1974, 525; SZ 42/21 u. a.; diese Auffassungen wurden allerdings von Steiner in JBl. 1974, 506 ff., und Bydlinski in JBl. 1975, 653 ff, bekämpft). Es wurde hiezu aber doch klargestellt, daß eine solche Verpflichtung nur daraus abzuleiten ist, daß das Rechtsgeschäft bis zur ausstehenden behördlichen Bewilligung nicht wirkungslos ist, weshalb der privatrechtlich Verpflichtete alles tun und vorkehren muß, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können; die Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wurde daher abgelehnt (2 Ob 559/78). Ebensowenig ist dann aber eine Verurteilung zur Duldung eines Anschlusses an eine Wasserleitung statthaft, wenn noch nicht feststeht, ob die Wasserrechtsbehörde diesen Anschluß überhaupt bewilligt.Mit Recht rügen die Beklagten hingegen, daß der Anspruch der Kläger zu weit geht, da die Durchsetzung des privatrechtlichen Anspruches der Kläger dessen Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde voraussetzt. Der OGH sprach in seiner Entscheidung 1 Ob 3/77, mit der er die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegende Klage bejahte, aus, daß die ausstehende Genehmigung der Wasserrechtsbehörde zwar die Geltendmachung des Anspruches der Kläger aus einem Privatrechtstitel vor den Gerichten nicht ausschließe, bei der Entscheidung über den Anspruch selbst aber über die Einwendung der Beklagten, daß der Stattgebung des Klagebegehrens der Mangel der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung entgegenstehe, zu erkennen sein werde. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Klagebegehren auf Duldung der Errichtung eines Wasseranschlusses lautet und im Falle der Rechtskraft des Urteils die Kläger diesen Anspruch im Exekutionswege durchsetzen könnten (Paragraph 355, Absatz eins, EO), obwohl, wie schon das Verfahren zur Bewilligung der derzeitigen Wasserleitung beweist, die Wasserrechtsbehörde auf dem Standpunkt steht, daß das Vorhaben ihrer Bewilligung bedarf und daher nicht durchgeführt werden darf, ehe die rechtskräftige Bewilligung der Behörde vorliegt. Zu einer Duldung, daß die Kläger "zum Zwecke der Wasserversorgung ihrer Liegenschaft" an das auf dem Grundstück 1018 befindliche Wasserleitungsrohr "anschließen" und eine Wasserleitung auf ihre Liegenschaft legen, was zur unmittelbaren Folge haben müßte, daß auch tatsächlich Wasser zur Liegenschaft der Kläger fließt, können die Beklagten also derzeit nicht verpflichtet werden. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, daß ein Erfüllungsanspruch aus einer privatrechtlichen Verpflichtung nicht besteht, solange die wasserrechtsbehördliche Zustimmung fehlt (SZ 19/174). Die Rechtsprechung hat allerdings in verschiedenen Fällen, in denen die Durchsetzung einer privatrechtlichen Vereinbarung auch noch einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung bedarf, der Vertrag also nur unter einer sogenannten Rechtsbedingung abgeschlossen gilt, die Auffassung vertreten, daß dennoch auf gewisse Leistungen geklagt werden kann. So wurde insbesondere ausgesprochen, daß schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages insoweit die Zuhaltung des Vertrages verlangt werden kann, als der Verkäufer aus Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden kann (JBl. 1975, 652; JBl. 1974, 525; SZ 42/21 u. a.; diese Auffassungen wurden allerdings von Steiner in JBl. 1974, 506 ff., und Bydlinski in JBl. 1975, 653 ff, bekämpft). Es wurde hiezu aber doch klargestellt, daß eine solche Verpflichtung nur daraus abzuleiten ist, daß das Rechtsgeschäft bis zur ausstehenden behördlichen Bewilligung nicht wirkungslos ist, weshalb der privatrechtlich Verpflichtete alles tun und vorkehren muß, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können; die Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wurde daher abgelehnt (2 Ob 559/78). Ebensowenig ist dann aber eine Verurteilung zur Duldung eines Anschlusses an eine Wasserleitung statthaft, wenn noch nicht feststeht, ob die Wasserrechtsbehörde diesen Anschluß überhaupt bewilligt.
Es kann aber mit Feststellungsurteil darüber entschieden werden, ob die Beklagten privatrechtlich zur Duldung der von den Klägern geplanten und nun zu realisierenden Wasserleitung verpflichtet sind. Wegen Fehlens der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung ist nämlich der Vertrag, wie auch hiezu schon ausgesprochen wurde (SZ 19/174), nicht als ungültig anzusehen, da die zugesagte Leistung nicht an sich unerlaubt ist, sondern nur der Bewilligung der Verwaltungsbehörde bedarf. Die noch nicht durch eine ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde beseitigte Bindung aus dem Vertrag begrundete ein Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsteilen, das durch Feststellungsurteil feststellbar ist. Die Entscheidung über das Privatrechtsverhältnis kann auch für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde von Bedeutung sein, weil sie nur mehr das öffentliche Interesse zu prüfen hat, so daß ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des privatrechtlichen Verhältnisses besteht (SZ 19/174 für eine ausstehende wasserrechtsbehördliche Bewilligung; ähnlich für das Bauverfahren SZ 42/137 und RZ 1966, 53; für das Verfahren vor der Grundverkehrskommission Steiner in JBl. 1974, 512). Wie der OGH bereits mit ausführlicher Begründung klargestellt hat, bedeutet das Feststellungsbegehren gegenüber dem Leistungsbegehren ein minus, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfaßt ist (SZ 46/81; in diesem Sinne auch EvBl. 1977/209). Die Feststellung der Duldungspflicht der Beklagten nach Maßgabe der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung stellt entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ein solches minus gegenüber dem von den Klägern erhobenen Leistungsanspruch dar.
Es gehört allerdings auch zu den gesetzlichen Verpflichtungen der Wasserrechtsbehörde, in dem von ihr durchzuführenden Verfahren dafür Sorge zu tragen, daß bestehende Rechte, zu denen auch das Gründeigentum gehört (§ 12 Abs. 2 WRG), nicht verletzt werden (§ 12 Abs. 1 WRG). Damit hat das Gesetz die Behauptung der Verletzung des Gründeigentums zu einer öffentlich-rechtlichen Einwendung im wasserrechtsbehördlichen Verfahren erhoben und den Schutz des Gründeigentums der Wasserrechtsbehörde übertragen, die daher darüber in ihrem Verfahren auch eine Sachentscheidung zu treffen hat (VwGHSlg. 5008/A; Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 543 f., Krzizek, Kommentar zum WRG, 72 und 458; Haager - Vanderhaag, Komm. zum WRG, 406). Würde das Eigentumsrecht verletzt und käme, wie etwa im vorliegenden Fall, die Einräumung von Zwangsrechten (§ 12 Abs. 3 WRG) mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 12 Abs. 4, 19 Abs. 1, 40 Abs. 2 und 60 bis 72 WRG (Krzizek a.a.O., 73; Haager - Vanderhaag a. a. O., 198) nicht in Betracht, darf eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden (VwGHSlg. 1464/A; Grabmayr - Rossmann a. a. O., 75; Krzizek a. a. O., 71 und 73). Die Wasserrechtsbehörde hat also, wenn die Nichtverletzung von Eigentumsrechten nicht geklärt ist, keine Möglichkeit, die beantragte Bewilligung zu erteilen (§ 113 Abs. 1 WRG) und die Austragung der privatrechtlichen Einwendungen, wie es sonst § 113 Abs. 2 WRG zuläßt, dem Rechtsweg vorzubehalten. Die Bestimmung des § 113 WRG betrifft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes das Eigentumsrecht überhaupt nicht, sondern nur solche privatrechtliche Einsprüche, zu deren Austragung die Wasserrechtsbehörde nicht zuständig ist Grabmayr - Rossmann a. a. O., 545; Krzizek a. a. O., 458). Die Kläger hätten also die Möglichkeit gehabt, ohne Anrufung des Gerichtes den Antrag auf Bewilligung des von ihnen gewünschten Anschlusses ihrer Wasserleitung an die Wasserleitung der Beklagten bei der Wasserrechtsbehörde zu stellen. In diesem Verfahren wären dann die Beklagten, deren Eigentumsrechte berührt werden, als Parteien zuzuziehen gewesen (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG) und hätten die Verletzung ihres Eigentumsrechtes mangels Zustimmung zum Vorgehen der Kläger behaupten können, was die Wasserrechtsbehörde zu prüfen gehabt hätte. Für diese wäre aber die Frage der Verletzung des Eigentumsrechtes der Beklagten doch nur als Vorfrage (§ 38 AVG) zu behandeln. Die Wasserrechtsbehörde könnte dann aber das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn diese schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Gericht bildete. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Prüfung, ob Eigentumsrechte beeinträchtigt werden, schließt es also nicht aus, daß diese Frage von den an sich zuständigen Gerichten, die Wasserrechtsbehörde sodann bindend, geklärt wird. Die Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, darauf zu achten, daß das Gründeigentum nicht verletzt wird, kann dann aber auch nichts am rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer privatrechtlichen Verpflichtung zur Duldung des Eingriffes in das Eigentumsrecht durch die Gerichte ändern.Es gehört allerdings auch zu den gesetzlichen Verpflichtungen der Wasserrechtsbehörde, in dem von ihr durchzuführenden Verfahren dafür Sorge zu tragen, daß bestehende Rechte, zu denen auch das Gründeigentum gehört (Paragraph 12, Absatz 2, WRG), nicht verletzt werden (Paragraph 12, Absatz eins, WRG). Damit hat das Gesetz die Behauptung der Verletzung des Gründeigentums zu einer öffentlich-rechtlichen Einwendung im wasserrechtsbehördlichen Verfahren erhoben und den Schutz des Gründeigentums der Wasserrechtsbehörde übertragen, die daher darüber in ihrem Verfahren auch eine Sachentscheidung zu treffen hat (VwGHSlg. 5008/A; Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 543 f., Krzizek, Kommentar zum WRG, 72 und 458; Haager - Vanderhaag, Komm. zum WRG, 406). Würde das Eigentumsrecht verletzt und käme, wie etwa im vorliegenden Fall, die Einräumung von Zwangsrechten (Paragraph 12, Absatz 3, WRG) mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Paragraphen 12, Absatz 4, 19, Absatz eins, 40, Absatz 2 und 60 bis 72 WRG (Krzizek a.a.O., 73; Haager - Vanderhaag a. a. O., 198) nicht in Betracht, darf eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden (VwGHSlg. 1464/A; Grabmayr - Rossmann a. a. O., 75; Krzizek a. a. O., 71 und 73). Die Wasserrechtsbehörde hat also, wenn die Nichtverletzung von Eigentumsrechten nicht geklärt ist, keine Möglichkeit, die beantragte Bewilligung zu erteilen (Paragraph 113, Absatz eins, WRG) und die Austragung der privatrechtlichen Einwendungen, wie es sonst Paragraph 113, Absatz 2, WRG zuläßt, dem Rechtsweg vorzubehalten. Die Bestimmung des Paragraph 113, WRG betrifft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes das Eigentumsrecht überhaupt nicht, sondern nur solche privatrechtliche Einsprüche, zu deren Austragung die Wasserrechtsbehörde nicht zuständig ist Grabmayr - Rossmann a. a. O., 545; Krzizek a. a. O., 458). Die Kläger hätten also die Möglichkeit gehabt, ohne Anrufung des Gerichtes den Antrag auf Bewilligung des von ihnen gewünschten Anschlusses ihrer Wasserleitung an die Wasserleitung der Beklagten bei der Wasserrechtsbehörde zu stellen. In diesem Verfahren wären dann die Beklagten, deren Eigentumsrechte berührt werden, als Parteien zuzuziehen gewesen (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG) und hätten die Verletzung ihres Eigentumsrechtes mangels Zustimmung zum Vorgehen der Kläger behaupten können, was die Wasserrechtsbehörde zu prüfen gehabt hätte. Für diese wäre aber die Frage der Verletzung des Eigentumsrechtes der Beklagten doch nur als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) zu behandeln. Die Wasserrechtsbehörde könnte dann aber das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn diese schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Gericht bildete. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Prüfung, ob Eigentumsrechte beeinträchtigt werden, schließt es also nicht aus, daß diese Frage von den an sich zuständigen Gerichten, die Wasserrechtsbehörde sodann bindend, geklärt wird. Die Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, darauf zu achten, daß das Gründeigentum nicht verletzt wird, kann dann aber auch nichts am rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer privatrechtlichen Verpflichtung zur Duldung des Eingriffes in das Eigentumsrecht durch die Gerichte ändern.
Eine andere Frage mag es nur sein, ob die Kläger die Wasserleitung auch für einen Bedarf in Anspruch nehmen könnten, der im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Streitteilen noch nicht bestand. Die Beklagten behaupten einen zusätzlichen Bedarf für einen Reitverein, der nach Behauptung der Revisionsbeantwortung - allerdings im Gegensatz zum Vorbringen im Prozeß, wonach die Pferde sehr wohl aus der Wasserleitung, wenn auch an Stelle von früher vorhandenem Vieh, getränkt werden sollen - nicht besteht, weil die wenigen Pferde des Reitvereins mit Bachwasser getränkt werden würden. Die Frage des Umfangs des Wasserbezugsrechtes der Kläger ist im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht zu lösen, weil sie mit der Frage, ob die Kläger überhaupt eine Wasserleitung an die der Beklagten anschließen dürfen, nichts zu tun hat. Den Beklagten würde nur allenfalls das Recht zustehen, den Klägern die Benützung des Wassers aus der Wasserleitung zur Deckung des zusätzlichen Bedarfes der Pferdetränkung zu untersagen. Ob aus wasserrechtlichen Gründen der Anschluß der Kläger an die Wasserleitung unzulässig ist, hat allein die Wasserrechtsbehörde zu beurteilen.
Dem Klagebegehren ist demnach als Feststellungsbegehren stattzugeben und nur das Mehrbegehren auf Duldung binnen 14 Tagen abzuweisen. Einwände gegen die Art des Anschlusses und der Verlegung der Rohre sowie ihre Dimensionierung wurden nicht erhoben.