Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Beide Untergerichte haben sich mit der Frage nicht befaßt, ob der Kläger überhaupt zur Anbringung der vorliegenden Räumungsklage nach allen rechtlichen Gesichtspunkten legitimiert sei. Das Erstgericht geht an dieser Frage ganz vorbei, das Berufungsgericht billigt dem Kläger ohneweiters einen absoluten, petitorischen Räumungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu und macht ihn nur von der Voraussetzung abhängig, daß letzterer die Wohnung ohne Rechtstitel innehabe.
Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Die Lehre und "neuere Rechtsprechung", auf die sich das Berufungsgericht bezieht, besagen keineswegs, daß der Mieter vorbehaltlos gegen einen nicht titulierten Inhaber des Bestandgegenstandes mit einer Räumungsklage vorgehen dürfe. Vielmehr ist es erste und wesentliche Voraussetzung für die Gewährung petitorischen Rechtsschutzes, daß der Mieter sich im Besitz der Bestandsache und des Mietrechtes befinde oder doch befunden habe. Die petitorische Klage des Mieters gegen Dritte ist eine nach Analogie der §§ 372 bis 374 ABGB. konstruierte, also eine publizianische Klage. Der Mieter, der gegen einen späteren Inhaber der gemieteten Wohnung auf Räumung klagen will, muß demnach seinen Rechtsbesitz beweisen, nicht nur seinen gültigen Titel (Ehrenzweig II/1, S. 477, Swoboda, Kommentar S. 41 ff., SZ. VI/218, VII/204, Handl, Nr. 77, 78 u. a. m.). Es muß also eine tatsächliche Verbundenheit des zunächst nur obligatorisch berechtigten Mieters mit der Bestandsache bereits hergestellt worden sein. Dieser aber, und damit der Besitz am Mietrecht, kann gemäß § 313 ABGB. nur durch die Übergabe der Bestandsache an den Mieter als verwirklicht gelten. War diese dem Mieter noch nicht übergeben, so steht ihm nur der Anspruch gegen den Bestandgeber gemäß § 1096 ABGB. zu. Ein Herausgaberecht gegen den Dritten, der sich der Verwirklichung seines Übergabsanspruches widersetzt, steht ihm nicht zu (Swoboda l. c, Handl, Nr. 77, 78, 663). War der Mieter somit noch gar nicht im Besitz des Mietrechtes, so ist seine Räumungsklage unbegrundet und gemäß § 372 ABGB. abzuweisen (Ehrenzweig l. c.). Es kommt daher in diesem Fall auf den Titel des Beklagten gar nicht an. Diese Frage taucht erst auf, wenn der Kläger einen gültigen Besitztitel hat und echten Besitzerwerb darzutun vermag, der Beklagte aber keinen oder nur einen schwächeren Titel aufweist oder gleichfalls rechtmäßiger Mieter ist (§ 374 ABGB., Ehrenzweig l. c., Handl, Nr. 79). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, daß das frühere Mietrecht des Beklagten mindestens nicht infolge der Einweisung gemäß § 14, Abs. 4 WAG. erloschen sei, da nach dieser Gesetzesstelle bestehende Mietverträge erst mit dem Tage der wirklich vollzogenen Übergabe als aufgelöst gelten. Eben deswegen sah sich das Gericht genötigt, sich mit der zweiten Frage zu befassen, ob das frühere Mietverhältnis nicht etwa zufolge der rechtskräftigen Kündigung (BG. Innere Stadt 69 C 376/45) aufgelöst oder im Sinne der mehrerwähnten Erklärung vom 28. Mai 1946 stillschweigend erneuert worden sei. Daraus ergibt sich bereits, daß auch das Berufungsgericht davon ausgeht, der Kläger sei bisher nicht durch Übergabe der Bestandsache Rechtsbesitzer am Mietrecht geworden. Schon das Klagsrubrum bestätigt die Richtigkeit dieser Annahme, da der Kläger ihm zufolge in Wien, VII., Ngasse 54, der Beklagte aber in der Wohnung Wien, VII., Mgasse 52, Nr. 30, wohnt, deren Übergabe das Ziel des Räumungsprozesses bildet. Im übrigen haben auch die Parteien selbst niemals eine derartige Behauptung aufgestellt. Es folgt daraus, daß der Kläger, der nie im Besitz der Bestandrechte sich befand, auch nicht zur Anstellung der Räumungsklage gegen den mit oder ohne Titel die Wohnung benützenden Beklagten befugt ist. Ihm bleibt nichts übrig, als sich an den Hauseigentümer zu halten, der gemäß § 1096 ABGB. verpflichtet ist, ihm den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu gewähren.Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Die Lehre und "neuere Rechtsprechung", auf die sich das Berufungsgericht bezieht, besagen keineswegs, daß der Mieter vorbehaltlos gegen einen nicht titulierten Inhaber des Bestandgegenstandes mit einer Räumungsklage vorgehen dürfe. Vielmehr ist es erste und wesentliche Voraussetzung für die Gewährung petitorischen Rechtsschutzes, daß der Mieter sich im Besitz der Bestandsache und des Mietrechtes befinde oder doch befunden habe. Die petitorische Klage des Mieters gegen Dritte ist eine nach Analogie der Paragraphen 372 bis 374 ABGB. konstruierte, also eine publizianische Klage. Der Mieter, der gegen einen späteren Inhaber der gemieteten Wohnung auf Räumung klagen will, muß demnach seinen Rechtsbesitz beweisen, nicht nur seinen gültigen Titel (Ehrenzweig II/1, S. 477, Swoboda, Kommentar S. 41 ff., SZ. VI/218, VII/204, Handl, Nr. 77, 78 u. a. m.). Es muß also eine tatsächliche Verbundenheit des zunächst nur obligatorisch berechtigten Mieters mit der Bestandsache bereits hergestellt worden sein. Dieser aber, und damit der Besitz am Mietrecht, kann gemäß Paragraph 313, ABGB. nur durch die Übergabe der Bestandsache an den Mieter als verwirklicht gelten. War diese dem Mieter noch nicht übergeben, so steht ihm nur der Anspruch gegen den Bestandgeber gemäß Paragraph 1096, ABGB. zu. Ein Herausgaberecht gegen den Dritten, der sich der Verwirklichung seines Übergabsanspruches widersetzt, steht ihm nicht zu (Swoboda l. c, Handl, Nr. 77, 78, 663). War der Mieter somit noch gar nicht im Besitz des Mietrechtes, so ist seine Räumungsklage unbegrundet und gemäß Paragraph 372, ABGB. abzuweisen (Ehrenzweig l. c.). Es kommt daher in diesem Fall auf den Titel des Beklagten gar nicht an. Diese Frage taucht erst auf, wenn der Kläger einen gültigen Besitztitel hat und echten Besitzerwerb darzutun vermag, der Beklagte aber keinen oder nur einen schwächeren Titel aufweist oder gleichfalls rechtmäßiger Mieter ist (Paragraph 374, ABGB., Ehrenzweig l. c., Handl, Nr. 79). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, daß das frühere Mietrecht des Beklagten mindestens nicht infolge der Einweisung gemäß Paragraph 14,, Absatz 4, WAG. erloschen sei, da nach dieser Gesetzesstelle bestehende Mietverträge erst mit dem Tage der wirklich vollzogenen Übergabe als aufgelöst gelten. Eben deswegen sah sich das Gericht genötigt, sich mit der zweiten Frage zu befassen, ob das frühere Mietverhältnis nicht etwa zufolge der rechtskräftigen Kündigung (BG. Innere Stadt 69 C 376/45) aufgelöst oder im Sinne der mehrerwähnten Erklärung vom 28. Mai 1946 stillschweigend erneuert worden sei. Daraus ergibt sich bereits, daß auch das Berufungsgericht davon ausgeht, der Kläger sei bisher nicht durch Übergabe der Bestandsache Rechtsbesitzer am Mietrecht geworden. Schon das Klagsrubrum bestätigt die Richtigkeit dieser Annahme, da der Kläger ihm zufolge in Wien, römisch sieben., Ngasse 54, der Beklagte aber in der Wohnung Wien, römisch sieben., Mgasse 52, Nr. 30, wohnt, deren Übergabe das Ziel des Räumungsprozesses bildet. Im übrigen haben auch die Parteien selbst niemals eine derartige Behauptung aufgestellt. Es folgt daraus, daß der Kläger, der nie im Besitz der Bestandrechte sich befand, auch nicht zur Anstellung der Räumungsklage gegen den mit oder ohne Titel die Wohnung benützenden Beklagten befugt ist. Ihm bleibt nichts übrig, als sich an den Hauseigentümer zu halten, der gemäß Paragraph 1096, ABGB. verpflichtet ist, ihm den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu gewähren.
Zu prüfen war nur, ob die Einwendung der mangelnden aktiven Klagslegitimation vom Beklagten erhoben wurde. Es ist richtig, daß eine ausdrücklich so formulierte Einwendung vom rechtsfreundlich vertretenen Beklagten nach der Aktenlage nicht geltend gemacht wurde. Allein der Sachantrag, die Klage mit Rücksicht auf die Rückziehung der Kündigung abzuweisen, deckt im gegebenen Fall bei richtiger Auslegung auch die Bestreitung der Klagsvoraussetzungen. Denn bei einem Räumungsanspruch, der auf den Abschluß eines Bestandvertrages über die streitgegenständliche Wohnung gestützt wird, läßt sich die Sachlegitimation von der Entscheidung über das Vorhandensein des Rechtverhältnisses selbst praktisch nicht trennen. Mit der Bestreitung des Anspruches im Hinblick auf die behauptete Erneuerung des älteren Mietvertrages ist daher auch die Bestreitung der Sachlegitimation implicite verbunden.
Der Revision war darum, wenn auch aus anderen als den Gründen, die das Berufungsgericht bei seinem Urteil geleitet haben, der Erfolg zu versagen.