Vorweg ist klarzustellen, dass der erkennende Senat die generellen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils billigt und damit ein neuerliches Aufrollen des schadensstiftenden Ereignisses ausgeschlossen ist. Demnach haftet die Beklagte dem Kläger „für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 1. 10. 1991", der Mitverschuldenseinwand der Beklagten (S 3 der Klagebeantwortung) geht demnach ins Leere. Die Vorinstanzen stellten zur zeitlichen Abgrenzung der Unterbrechungswirkung des Feststellungsurteils allein auf die im Spruch gewählte Formulierung der „künftigen bzw nicht künftigen Schäden" ab und zogen eine zeitlich punktuelle Grenze, die sie mit der Einbringung der Feststellungsklage annahmen: Vor diesem Zeitpunkt liegende Ansprüche des Klägers wären von der Bindungswirkung des Feststellungsurteils nicht umfasst, danach liegende schon. Ebenso wäre diese Formulierung aber auch dahin interpretierbar, dass sich das Wort „zukünftig" auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Verfahren bezieht, somit den 11. 9. 1995. Es ist deshalb nötig, zusätzlich die Begründung des abweislichen Teils des Feststellungsurteils im Verfahren 2 Cg 282/93k des Landesgerichts Wels miteinzubeziehen. Aus dieser ergibt sich, dass das Berufungsgericht von Amts wegen das mangelnde Feststellungsinteresse insofern wahrnahm, „als der Kläger bereits Leistungsklage erheben hätte können". Demnach sollte nicht ein bestimmter punktueller Zeitpunkt maßgeblich sein, sondern das Kriterium, welche Ansprüche der Kläger bereits mit Leistungsklage geltend machen hätte können. Nur diese Ansprüche sollten von der Unterbrechungswirkung des Feststellungsurteils ausgenommen sein. Ausgehend von diesem Interpretationsergebnis, dem der Vorzug zu geben ist, sind die Wirkungen des Feststellungsurteils auf die klagsgegenständlichen Schmerzengeldansprüche zu prüfen:
Erstmals im Leistungsprozess bringt die Beklagte in diesem Zusammenhang vor, der Kläger hätte sämtliche Schmerzengeldansprüche im Sinn einer Globalbemessung bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage mit Leistungsklage geltend machen müssen. Da sich die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage auf diese global zu bemessenden und bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage überblickbaren Schmerzengeldansprüche nicht beziehe, seien nach Meinung der Beklagten trotz des Feststellungsurteils alle Schmerzengeldansprüche des Klägers verjährt. Diesem Einwand folgend ging das Berufungsgericht davon aus, es sei unmaßgeblich, ob der Kläger seine künftigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen überschauen konnte; maßgeblich sei allein, ob dies - was hier zu bejahen sei - einem Fachmann möglich war.
Dazu ist auszuführen:
Nach stRsp stellt das Schmerzengeld eine Globalentschädigung dar, bei deren Ausmessung das Klagebegehren grundsätzlich nicht in einzelne, bestimmten Verletzungen bzw Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0031191). Es wird also grundsätzlich gefordert, sich die bereits bekannten und auch die absehbaren Schmerzen global auf einmal abgelten zu lassen und den hiefür angemessenen Betrag auf einmal geltend zu machen. Es ist wohl nicht daran zu zweifeln, dass der Kläger selbst die künftig auftretenden Schmerzen nicht abschätzen und schon gar nicht bewerten konnte, als er das Feststellungsurteil erwirkte, stellten doch die Vorinstanzen selbst fest, aus augenheilkundlich-optometrischer Sicht hätten dauernde leichte Schmerzen bestanden (S 20 des Ersturteils). Dem Kläger könnte das Unterlassen der Einbringung einer Leistungsklage demzufolge nur dann zum Nachteil gereichen, forderte man, dass er verhalten gewesen wäre, sich eines Sachverständigen zu bedienen, um einigermaßen verlässlich die Höhe des ihm gebührenden Schmerzengeldes ermitteln zu können. Die Grenzen einer solchen Pflicht hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, im Allgemeinen ist aber die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu fordern (1 Ob 226/04y; 5 Ob 182/02d; 6 Ob 213/02w; 10 Ob 189/02w; 8 Ob 285/00w). Auch im vorliegenden Fall bedeutete eine solche Forderung eine Überspannung der Pflichten des Geschädigten. Daraus folgt, dass der Kläger die Schmerzengeldansprüche zum Zeitpunkt der Erwirkung des Feststellungsurteils noch nicht mit Leistungsklage geltend machen konnte, sodass - im Sinne obiger Ausführungen - die Unterbrechungswirkung des Feststellungsurteils auch für seine Schmerzengeldansprüche gilt.
Die Meinung der Vorinstanzen, trotz des Feststellungsurteils seien die Schmerzengeldansprüche des Klägers verjährt, ist daher nicht zu billigen.
Die vom Erstgericht getroffenen - oben wiedergegebenen - Feststellungen zur Kausalität und zu den Schmerzperioden reichen aus, um in Abänderung des Teilurteils mit einem Zuspruch von Schmerzengeld vorzugehen:
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld nach seiner Zweckbestimmung jene materielle Entschädigung, auf die ein Verletzter zum Ausgleich der durch die Beschädigung insgesamt entstandenen körperlichen und seelischen Schmerzen, der entgangenen Lebensfreude und aller mit den Unfallverletzungen und ihren Folgen verbundenen Unbillen Anspruch hat. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Verletzten und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. Dem Verletzten soll (soweit möglich) damit das Gefühl der Verletzung genommen und das Gleichgewicht seiner Persönlichkeit wiederhergestellt werden. Die Entschädigung ist daher um so höher zu bemessen, je bedeutender die Körperschädigung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die Folgen für das Leben und die Gesundheit des Geschädigten (einschließlich seiner seelischen Schmerzen und Belastungen) sind (2 Ob 154/03s uva). Werden diese Kriterien auf das Verletzungsbild des Klägers übertragen, ist - insbesonders unter Berücksichtigung der eine Dauerfolge darstellenden Doppelbilder, die eine schwere Beeinträchtigung der Lebensqualität bedeuten - der Zuspruch des eingeklagten Schmerzengeldbetrags von EUR 10.174,20 jedenfalls gerechtfertigt.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das angefochtene Teilurteil spruchgemäß abzuändern.
Festzuhalten ist letztlich, dass der Kläger Zinsen ab 13. August 1992 eingeklagt hat. Nach dem Parteienvorbringen ist der Beginn des Zinsenlaufs erst mit 14. August 1992 unstrittig, sodass mangels Feststellungen zum Beginn des Zinsenlaufs ein Zinsenzuspruch erst ab diesem Tag erfolgen konnte. Über das Zinsenmehrbegehren wird (allenfalls) im Endurteil zu entscheiden sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.