[4] Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
[5] Die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0110837). Für die Zulässigkeit der Revision kommt es nicht darauf an, ob die vom Anlassgericht oder dem (nunmehrigen) Berufungsgericht als Amtshaftungsgericht vorgenommene Beurteilung richtig war, sondern nur darauf, ob die vom Berufungsgericht (als Amtshaftungsgericht) vorgenommene Beurteilung der Vertretbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts im Anlassverfahren nach den Maßstäben des § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftig ist (1 Ob 78/23m Rz 4 mwN; RS0110837 [T2]). Die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0110837). Für die Zulässigkeit der Revision kommt es nicht darauf an, ob die vom Anlassgericht oder dem (nunmehrigen) Berufungsgericht als Amtshaftungsgericht vorgenommene Beurteilung richtig war, sondern nur darauf, ob die vom Berufungsgericht (als Amtshaftungsgericht) vorgenommene Beurteilung der Vertretbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts im Anlassverfahren nach den Maßstäben des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO korrekturbedürftig ist (1 Ob 78/23m Rz 4 mwN; RS0110837 [T2]).
[6] Das ist hier nicht der Fall:
[7] 1. Das Berufungsgericht beurteilte die Bejahung eines im Oktober 2016 zwischen den Streitteilen des Anlassverfahrens (konkludent) zustande gekommenen Mandatsvertrags unter Bedachtnahme auf die Chronologie der konkreten Vertragsanbahnung als vertretbar: Der Kläger war bereits seit 2006 immer wieder zu Eigentümerversammlungen beigezogen worden, um den Wohnungseigentümern das rechtliche Procedere im Zusammenhang mit der Geltendmachung der schon damals vermuteten Baumängeln der 2004 errichteten Wohnhausanlage darzulegen. Er war von der Hausverwaltung auch zur Eigentümerversammlung vom 6. 10. 2016 zwecks (neuerlicher) Besprechung der Baumängel eingeladen worden, sagte aber aus Termingründen ab. Am 18. 10. 2016 schrieb die Hausverwaltung an den Kläger: „Wir erlauben uns Ihnen in der Beilage das Protokoll der letzten Hausversammlung vom 6.10.2016 zu übermitteln, mit dem höflichen Auftrag die entsprechende Klage gegen die Erbengemeinschaft, wie unter Punkt 5.) und 6.) des Protokolles beschlossen, umgehend einzubringen.“ Das Protokoll war dem Schreiben nicht beigeschlossen, weshalb der Kläger die Hausverwaltung noch am selben Tag um dessen Übermittlung ersuchte, was auch umgehend geschah.
[8] Das Berufungsgericht leitete davon – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger laufend in die Entwicklung der Baumängelproblematik eingebunden war – ab, die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses zwischen jenen im Protokoll spezifizierten Wohnungseigentümern und dem Kläger noch im Oktober 2016 sei ungeachtet des Umstands, dass sich dieser nach Übersendung des Protokolls nicht noch einmal zurückgemeldet habe, vertretbar. Aus dem Protokoll sei hinlänglich hervorgegangen, welche Wohnungseigentümer den Kläger wegen welcher Schäden mit der Klageerhebung betrauen wollten. Im Übrigen hätte den Kläger nach § 1003 ABGB die Pflicht getroffen, sich unverzüglich zu erklären, wenn er den Auftrag nicht annehmen hätte wollen. Das Berufungsgericht leitete davon – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger laufend in die Entwicklung der Baumängelproblematik eingebunden war – ab, die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses zwischen jenen im Protokoll spezifizierten Wohnungseigentümern und dem Kläger noch im Oktober 2016 sei ungeachtet des Umstands, dass sich dieser nach Übersendung des Protokolls nicht noch einmal zurückgemeldet habe, vertretbar. Aus dem Protokoll sei hinlänglich hervorgegangen, welche Wohnungseigentümer den Kläger wegen welcher Schäden mit der Klageerhebung betrauen wollten. Im Übrigen hätte den Kläger nach Paragraph 1003, ABGB die Pflicht getroffen, sich unverzüglich zu erklären, wenn er den Auftrag nicht annehmen hätte wollen.
[9] Dem hält die Revision keine substanziellen Argumente entgegen. Dass die Hausverwaltung im Rahmen der Auftragserteilung im Oktober 2016 für die betroffenen Wohnungseigentümer tätig geworden ist, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Sein bloßer Hinweis, dass er zum damaligen Zeitpunkt mangels fehlender Unterlagen keine hinreichende inhaltliche Kenntnis zur Erhebung einer Klage gehabt habe, spricht nicht gegen die Annahme des Mandats. Wieso die beanstandete rechtliche Beurteilung zu einer „Überspannung der Sorgfaltspflicht“ des Rechtsanwalts führen soll, ist nicht ersichtlich.
[10] 2. Der Kläger kritisiert weiters, zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, die Beurteilung der Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümer aus den Baumängeln nach § 1489 Satz 1 ABGB bereits im Dezember 2016 sei vertretbar. Zwar sei der Hausverwaltung am 17. 12. 2013 die Stellungnahme des beigezogenen Bausachverständigen bekannt geworden, wonach die Schäden am Gebäude auf Bauausführungsmängel zurückzuführen seien. Die Wohnungseigentümer müssten sich aber das Wissen der Hausverwaltung nicht zurechnen lassen: Diese sei nämlich bei der Schadensbehebung aufgrund des Wassereintritts nicht im Auftrag der Wohnungseigentümer tätig geworden, sondern im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Hintanhaltung ernster Schäden des Hauses, also für die Eigentümergemeinschaft. 2. Der Kläger kritisiert weiters, zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, die Beurteilung der Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümer aus den Baumängeln nach Paragraph 1489, Satz 1 ABGB bereits im Dezember 2016 sei vertretbar. Zwar sei der Hausverwaltung am 17. 12. 2013 die Stellungnahme des beigezogenen Bausachverständigen bekannt geworden, wonach die Schäden am Gebäude auf Bauausführungsmängel zurückzuführen seien. Die Wohnungseigentümer müssten sich aber das Wissen der Hausverwaltung nicht zurechnen lassen: Diese sei nämlich bei der Schadensbehebung aufgrund des Wassereintritts nicht im Auftrag der Wohnungseigentümer tätig geworden, sondern im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Hintanhaltung ernster Schäden des Hauses, also für die Eigentümergemeinschaft.
[11] Auch mit dieser Argumentation zeigt der Kläger keinen Korrekturbedarf auf:
[12] Er lässt die Erwägung des Berufungsgerichts unberücksichtigt, jedenfalls die von der Hausverwaltung veranlassten Erhebungen durch den Sachverständigen zur Frage, ob der Wassereintritt auf Baumängel zurückzuführen sei, seien unstrittig im Auftrag der (allenfalls anspruchsberechtigten) Wohnungseigentümer erfolgt. Daraus leitete das Berufungsgericht – im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 546/94; 7 Ob 242/99k; 5 Ob 18/01k) – ab, den Wohnungseigentümern sei insoweit als Geschäftsherren das am 17. 12. 2013 erlangte Wissen der Hausverwaltung vom Vorliegen von Baumängeln zuzurechnen.
[13] Wie ein bestimmtes Prozessvorbringen zu verstehen ist, und damit auch die Frage, ob und in welchem Umfang etwas als zugestanden im Sinn des § 266 ZPO gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0042828 [insb T25, T41]; RS0044273 [T14, T46]) und stellt, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042828 [T23]). Wie ein bestimmtes Prozessvorbringen zu verstehen ist, und damit auch die Frage, ob und in welchem Umfang etwas als zugestanden im Sinn des Paragraph 266, ZPO gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0042828 [insb T25, T41]; RS0044273 [T14, T46]) und stellt, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RS0042828 [T23]).
[14] Der Kläger zeigt in der Revision nicht auf, dass dem Berufungsgericht eine Überschreitung des ihm in dieser Frage zukommenden Beurteilungsspielraums vorzuwerfen ist.
[15] Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit sowie eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ebenso wenig ist der Sachverhalt in diesem Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit sowie eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Ebenso wenig ist der Sachverhalt in diesem Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.
[16] 3. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts betreffend die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Anlassverfahren, die Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegenüber dem nunmehrigen Kläger seien noch nicht nach § 1489 Satz 1 ABGB verjährt, weil die Wohnungseigentümer die Klärung der Frage der – vom (nunmehrigen) Kläger im Vorfeld bestrittenen – Verjährung ihrer Ansprüche aus dem Bauträgervertrag im Prozess gegen die Rechtsnachfolger des Bauträgers hätten abwarten dürfen, hält sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof vorgegebenen Leitlinien: 3. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts betreffend die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Anlassverfahren, die Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegenüber dem nunmehrigen Kläger seien noch nicht nach Paragraph 1489, Satz 1 ABGB verjährt, weil die Wohnungseigentümer die Klärung der Frage der – vom (nunmehrigen) Kläger im Vorfeld bestrittenen – Verjährung ihrer Ansprüche aus dem Bauträgervertrag im Prozess gegen die Rechtsnachfolger des Bauträgers hätten abwarten dürfen, hält sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof vorgegebenen Leitlinien:
[17] Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein (hier: „Verjährungs“-)Schaden entstanden ist, und über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig ist, beginnt die Verjährungsfrist im Regelfall erst mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung, weil erst dann der Schadenseintritt „unverrückbar“ feststeht und ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage zur Verfügung stehen (RS0083144 [T14, T17, T31]; RS0034908 [T9, T12]). Im Einzelfall kann zwar eine ausreichende Kenntnis vom Schaden schon vor rechtskräftigem Abschluss eines anhängigen Verfahrens gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert (RS0083144 [T22, T32]; RS0034908 [T14, T18]).
[18] Dass hier aber von einem solchen Fall auszugehen ist, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar: Der bloße Umstand, dass sich die Wohnungseigentümer, nachdem der Kläger ein weiteres Tätigwerden für diese im Jänner 2017 abgelehnt hatte, durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten ließen, hat keinen Einfluss auf deren (fehlende) Kenntnis eines bereits eingetretenen Schadens infolge Verjährung.
[19] Soweit der Kläger ins Treffen führt, eine allenfalls falsche Rechtsauskunft durch ihn über eine Anfang 2017 ohnedies noch nicht eingetretene Verjährung habe keine Hemmung oder Unterbrechung des Verjährungslaufs in Ansehung der gegen ihn gerichteten Ersatzansprüche bewirkt, so legt er damit nicht dar, durch welches konkrete Ereignis der Lauf der dreijährigen Schadenersatzverjährung nach § 1489 Satz 1 ABGB vor seiner entsprechenden Mitteilung in Gang gesetzt worden sein soll. Soweit der Kläger ins Treffen führt, eine allenfalls falsche Rechtsauskunft durch ihn über eine Anfang 2017 ohnedies noch nicht eingetretene Verjährung habe keine Hemmung oder Unterbrechung des Verjährungslaufs in Ansehung der gegen ihn gerichteten Ersatzansprüche bewirkt, so legt er damit nicht dar, durch welches konkrete Ereignis der Lauf der dreijährigen Schadenersatzverjährung nach Paragraph 1489, Satz 1 ABGB vor seiner entsprechenden Mitteilung in Gang gesetzt worden sein soll.
[20] 4. Auf die von ihm in erster Instanz behauptete Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Anlassverfahren zur Frage der Zusammenrechnung der Klageforderungen der jeweiligen Wohnungseigentümer nach § 55 Abs 1 Z 1 JN kommt der Kläger in der Revision nicht mehr zurück. Soweit er sich nunmehr erkennbar auf die inhaltliche Begründung der nachträglichen Zulassung der Revision als haftungsbegründende Fehlbeurteilung stützt, setzt er sich damit über das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO hinweg. 4. Auf die von ihm in erster Instanz behauptete Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Anlassverfahren zur Frage der Zusammenrechnung der Klageforderungen der jeweiligen Wohnungseigentümer nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN kommt der Kläger in der Revision nicht mehr zurück. Soweit er sich nunmehr erkennbar auf die inhaltliche Begründung der nachträglichen Zulassung der Revision als haftungsbegründende Fehlbeurteilung stützt, setzt er sich damit über das Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO hinweg.