[11] Der Rekurs ist zulässig (RS0047005). Er ist auch berechtigt.
[12] 1. Die Parteien können die Versagung der Genehmigung der Übertragung unbeschränkt bekämpfen und damit der Umsetzung der rechtskräftigen Übertragungsentscheidung des übertragenden Gerichts zum Durchbruch verhelfen. Anders verhält es sich hingegen bei der Genehmigung der Übertragung durch das übergeordnete Gericht. In diesem Fall hatten die Parteien bereits die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der Übertragung gegebenenfalls im Instanzenzug überprüfen zu lassen, und können ihr Rechtsmittel daher nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen (6 Ob 154/13k Pkt 3.8; RS0047005 [T2, T5]). Daraus folgt, dass der Vater im Rekurs gegen die Versagung der Genehmigung zwar die Zweckmäßigkeit der Übertragung geltend machen kann, die Mutter sich in ihrer Rekursbeantwortung aber nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen darf, sodass ihren dahingehenden Argumenten kein Erfolg beschieden sein kann.
[13] 2. Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob eine Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl (RS0046908; RS0047074). Sie ist also vorzunehmen, wenn es im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes geboten erscheint (RS0046929). In der Regel entspricht es den Interessen von Kindern, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt (RS0047300). Steht der künftige Aufenthalt noch nicht endgültig fest oder ist der Aufenthalt instabil, ist eine Zuständigkeitsübertragung allerdings abzulehnen (RS0047074 [T20]; RS0046984 [T4]; RS0047300 [T21, T30]). 2. Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob eine Pflegschaftssache nach Paragraph 111, JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl (RS0046908; RS0047074). Sie ist also vorzunehmen, wenn es im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes geboten erscheint (RS0046929). In der Regel entspricht es den Interessen von Kindern, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt (RS0047300). Steht der künftige Aufenthalt noch nicht endgültig fest oder ist der Aufenthalt instabil, ist eine Zuständigkeitsübertragung allerdings abzulehnen (RS0047074 [T20]; RS0046984 [T4]; RS0047300 [T21, T30]).
[14] 3. Der Vater bemängelt vor allem, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Kind zu keinem Zeitpunkt einen stabilen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts Floridsdorf gehabt habe; es habe dort nur Anfang Oktober 2025 wenige Tage verbracht. Der Minderjährige habe seinen Lebensmittelpunkt vielmehr seit Ende August 2025 im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln und besuche dort auch seit Jänner 2026 den Kindergarten.
[15] 4. Mit seinen Ausführungen ist der Vater im Recht:
[16] Derzeit hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln, sodass durch dieses der dem Kind zugedachte Schutz am besten gewährleistet wird (vgl RS0047300 [T23]). Anders als in den Verfahren 7 Nc 30/22d, in der eine Rückkehr der Kinder in den Sprengel des übertragenden Pflegschaftsgerichts im Raum stand, und 7 Nc 20/09i, in dem sich die Kinder gar nicht im Sprengel des Gerichts befanden, dem die Pflegschaftssache übertragen werden sollte, ist der Aufenthalt des Kindes hier weder unklar noch instabil. Richtig ist zwar, dass noch nicht absehbar ist, ob allenfalls einem Elternteil letztlich die alleinige Obsorge für das Kind übertragen werden wird, womit sich der Aufenthalt des Kindes in der Zukunft wieder ändern könnte, doch liegt dies in der Natur widerstreitender Obsorgeanträge. Diese können eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN im Interesse des Kindes für sich genommen nicht verhindern. Derzeit hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln, sodass durch dieses der dem Kind zugedachte Schutz am besten gewährleistet wird vergleiche RS0047300 [T23]). Anders als in den Verfahren 7 Nc 30/22d, in der eine Rückkehr der Kinder in den Sprengel des übertragenden Pflegschaftsgerichts im Raum stand, und 7 Nc 20/09i, in dem sich die Kinder gar nicht im Sprengel des Gerichts befanden, dem die Pflegschaftssache übertragen werden sollte, ist der Aufenthalt des Kindes hier weder unklar noch instabil. Richtig ist zwar, dass noch nicht absehbar ist, ob allenfalls einem Elternteil letztlich die alleinige Obsorge für das Kind übertragen werden wird, womit sich der Aufenthalt des Kindes in der Zukunft wieder ändern könnte, doch liegt dies in der Natur widerstreitender Obsorgeanträge. Diese können eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach Paragraph 111, JN im Interesse des Kindes für sich genommen nicht verhindern.
[17] Entgegen der Ansicht der Mutter lässt sich aus der Entscheidung 4 Ob 46/25f nicht ableiten, dass allein aufgrund eines einseitig bestimmten Wegzugs nicht von einem stabilen Aufenthalt des Kindes im neuen Gerichtssprengel gesprochen werden könnte. Ob ein solcher einseitiger Wegzug hier überhaupt vorliegt, steht nicht fest, zumal die Eltern zum (hauptsächlichen) Aufenthalt des Kindes nach ihrer Trennung im August 2025 Unterschiedliches behaupten. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass kein Bezug zum übertragenden Gericht besteht, das die Pflegschaftssache nicht einmal einen Monat geführt hat. Aus welchem Grund daher das Bezirksgericht Floridsdorf derzeit besser als das Bezirksgericht Tulln, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält, für die Führung des Verfahrens geeignet sein sollte, ist nicht ersichtlich.
[18] 5. Dem Rekurs des Vaters ist daher Folge zu geben.