Aus den Entscheidungsgründen:
Zu prüfen war die Frage, ob der Kläger, der den Umstand, daß das Fahrzeug aus dem Baujahr 1963 und nicht aus dem Baujahr 1965 stammte, als wesentlichen Mangel bezeichnete, dessenungeachtet statt Aufhebung des Vertrages iS des § 871 ABGB eine angemessene Vergütung nach § 872 ABGB begehren kann.Zu prüfen war die Frage, ob der Kläger, der den Umstand, daß das Fahrzeug aus dem Baujahr 1963 und nicht aus dem Baujahr 1965 stammte, als wesentlichen Mangel bezeichnete, dessenungeachtet statt Aufhebung des Vertrages iS des Paragraph 871, ABGB eine angemessene Vergütung nach Paragraph 872, ABGB begehren kann.
Diese Frage wurde sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Während ein Teil der Lehre die Ansicht vertritt, daß auch bei wesentlichem Irrtum statt der Aufhebung des Vertrages angemessene Vergütung gefordert werden kann (Ehrenzweig[2] System I/1, 235, Anm 38; Swoboda, Das Recht der Schuldverhältnisse[2], 46 f; Michlmayr, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen, JBl 1956, 139), gestand der Oberste Gerichtshof - ebenso wie andere Rechtslehrer (zB Pfersche,Diese Frage wurde sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Während ein Teil der Lehre die Ansicht vertritt, daß auch bei wesentlichem Irrtum statt der Aufhebung des Vertrages angemessene Vergütung gefordert werden kann (Ehrenzweig[2] System I/1, 235, Anmerkung 38; Swoboda, Das Recht der Schuldverhältnisse[2], 46 f; Michlmayr, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen, JBl 1956, 139), gestand der Oberste Gerichtshof - ebenso wie andere Rechtslehrer (zB Pfersche,
Die Irrtumslehre des österreichischen Privatrechtes, 174, Pisko in Klang[1] II/2, 141) - zunächst dieses Wahlrecht nicht zu. Er begrundete dies damit, daß § 872 ABGB schon seinem Wortlaut nach nur auf die Fälle des Irrtums über einen Nebenumstand anwendbar sei, und in anderen Fällen nicht herangezogen werden könne (RZ 1934, 155; SZ 18/99). In der jüngeren Judikatur folgte jedoch der Oberste Gerichtshof der Meinung Ehrenzweigs und Swobodas, Ehrenzweig vertritt die Ansicht, es stehe dem Irregeführten frei, seinen Irrtum als nebensächlichen hinzustellen. Swoboda wiederum lehrt, daß das Gesetz dem Irrenden zu Hilfe komme, ihn aber nicht zwingen wolle, gegen seinen Willen den Vertrag zu zerschlagen. Die Bestimmung sei zu seinem Gunsten getroffen worden, sie dürfe also ihrem Zweck nach nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden; auch argumento a maiori ad minus sei demjenigen, dem ein wesentlicher Irrtum unterlaufen sei, die Befugnisse zuzubilligen, statt der Ungültigerklärung des Vertrages nur eine angemessene Vergütung zu verlangen.Die Irrtumslehre des österreichischen Privatrechtes, 174, Pisko in Klang[1] II/2, 141) - zunächst dieses Wahlrecht nicht zu. Er begrundete dies damit, daß Paragraph 872, ABGB schon seinem Wortlaut nach nur auf die Fälle des Irrtums über einen Nebenumstand anwendbar sei, und in anderen Fällen nicht herangezogen werden könne (RZ 1934, 155; SZ 18/99). In der jüngeren Judikatur folgte jedoch der Oberste Gerichtshof der Meinung Ehrenzweigs und Swobodas, Ehrenzweig vertritt die Ansicht, es stehe dem Irregeführten frei, seinen Irrtum als nebensächlichen hinzustellen. Swoboda wiederum lehrt, daß das Gesetz dem Irrenden zu Hilfe komme, ihn aber nicht zwingen wolle, gegen seinen Willen den Vertrag zu zerschlagen. Die Bestimmung sei zu seinem Gunsten getroffen worden, sie dürfe also ihrem Zweck nach nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden; auch argumento a maiori ad minus sei demjenigen, dem ein wesentlicher Irrtum unterlaufen sei, die Befugnisse zuzubilligen, statt der Ungültigerklärung des Vertrages nur eine angemessene Vergütung zu verlangen.
Freilich ist die hier besonders bedeutsame Entscheidung SZ 26/71 nicht unwidersprochen geblieben. Gschnitzer, der - Pisko folgend - sowohl in Klang[2] IV/1, 143 als auch in seinem Lehrbuch, Allgemeiner Teil, 184 bei wesentlichem Irrtum ein Wahlrecht des Irrenden zwischen der Bestimmung des § 871 ABGB und der des § 872 ABGB ablehnt, kritisierte diese Entscheidung in JBl 1953, 543. Er trat insbesondere der Ansicht Swobodas mit dem Einwand entgegen, daß dabei die Hilfe für den Irrenden auf Kosten des Partners gehe, dem der Schutz des Gesetzes nicht minder zuteil werden müsse. Seien beide Teile für die Aufrechterhaltung des Vertrages in veränderter Gestalt, so stehe ihnen dies frei, es sei jedoch unrichtig, die Umgestaltung als das minus mit der Aufhebung als maius zu vergleichen; es sei ein aliud und ein nicht minder tiefer, ja sogar der tiefere Eingriff in den Parteiwillen.Freilich ist die hier besonders bedeutsame Entscheidung SZ 26/71 nicht unwidersprochen geblieben. Gschnitzer, der - Pisko folgend - sowohl in Klang[2] IV/1, 143 als auch in seinem Lehrbuch, Allgemeiner Teil, 184 bei wesentlichem Irrtum ein Wahlrecht des Irrenden zwischen der Bestimmung des Paragraph 871, ABGB und der des Paragraph 872, ABGB ablehnt, kritisierte diese Entscheidung in JBl 1953, 543. Er trat insbesondere der Ansicht Swobodas mit dem Einwand entgegen, daß dabei die Hilfe für den Irrenden auf Kosten des Partners gehe, dem der Schutz des Gesetzes nicht minder zuteil werden müsse. Seien beide Teile für die Aufrechterhaltung des Vertrages in veränderter Gestalt, so stehe ihnen dies frei, es sei jedoch unrichtig, die Umgestaltung als das minus mit der Aufhebung als maius zu vergleichen; es sei ein aliud und ein nicht minder tiefer, ja sogar der tiefere Eingriff in den Parteiwillen.
Trotz dieser Kritik ist der Oberste Gerichtshof, wenn auch gelegentlich unter gewissen Einschränkungen, bei seiner in jüngerer Zeit vertretenen Auffassung geblieben. Erwähnt seien hier die Entscheidungen 1 Ob 576/53, 1 Ob 621/56 und HS 2262/136. Auch die Entscheidung SZ 37/143 folgt der oben wiedergegebenen Lehrmeinung Ehrenzweigs, während die Entscheidung MietSlg 23.072 ausspricht, daß die gegen die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes von Gschnitzer und Koziol erhobenen Einwendungen - auf die Lehre Koziols wird noch zurückzukommen sein - dann jedenfalls nicht zum Tragen kämen, wenn - wie in dem dort zur Entscheidung gestandenen Fall - der Beklagte den wahren Sachverhalt gekannt und dennoch dem Kläger in der Vertragsklausel etwas anderes zugesichert habe. Hervorzuheben ist noch die Entscheidung 5 Ob 10/62, in der der Oberste Gerichtshof unter Bedachtnahme auf die gegenteilige Lehre Gschnitzers und dessen oben erwähnte Kritik daran festgehalten hat, daß bei wesentlichem Irrtum eines der Vertragspartner wahlweise neben dem Anfechtungsanspruch angemessene Vergütung begehrt werden kann.
Zu diesem Fragenkomplex hat schließlich unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung SZ 37/143 auch Koziol eingehend Stellung genommen ("Zur Anwendbarkeit des § 872 ABGB bei wesentlichem Irrtum", JBl 1967, 64). Er trat im allgemeinen der Ansicht Gschnitzers bei, erachtete aber - etwa iS der Entscheidung 5 Ob 10/62 - den Anspruch auf angemessene Vergütung dann für gerechtfertigt, wenn der wesentliche Irrtum einen Vertragspunkt betrifft, der zwar auf Seite des Irrenden für den Abschluß des Vertrages ausschlaggebend war, nicht hingegen für seinen Vertragspartner; so etwa wenn der Irrende einen Umstand, der - objektiv gesehen - unwesentlich ist und für den Vertragspartner auch keine wesentliche Rolle spielte, seinerseits als für den Vertragsabschluß wesentlichen Umstand angesehen hat. In solchen Fällen sei es - wie Koziol weiter ausführte - möglich, daß der Irrende den nur für ihn zunächst wesentlichen Umstand nachträglich als einen für das Zustandekommen des Vertrages unwesentlichen Umstand hinstellt und nur Vergütung verlangt.Zu diesem Fragenkomplex hat schließlich unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung SZ 37/143 auch Koziol eingehend Stellung genommen ("Zur Anwendbarkeit des Paragraph 872, ABGB bei wesentlichem Irrtum", JBl 1967, 64). Er trat im allgemeinen der Ansicht Gschnitzers bei, erachtete aber - etwa iS der Entscheidung 5 Ob 10/62 - den Anspruch auf angemessene Vergütung dann für gerechtfertigt, wenn der wesentliche Irrtum einen Vertragspunkt betrifft, der zwar auf Seite des Irrenden für den Abschluß des Vertrages ausschlaggebend war, nicht hingegen für seinen Vertragspartner; so etwa wenn der Irrende einen Umstand, der - objektiv gesehen - unwesentlich ist und für den Vertragspartner auch keine wesentliche Rolle spielte, seinerseits als für den Vertragsabschluß wesentlichen Umstand angesehen hat. In solchen Fällen sei es - wie Koziol weiter ausführte - möglich, daß der Irrende den nur für ihn zunächst wesentlichen Umstand nachträglich als einen für das Zustandekommen des Vertrages unwesentlichen Umstand hinstellt und nur Vergütung verlangt.
Diese Ausführungen bestärken den Obersten Gerichtshof darin, daß es jedenfalls richtig ist, beim wesentlichen Irrtum nur eines der Vertragspartner diesem den Anspruch auf angemessene Vergütung einzuräumen. In die Parteiautonomie des anderen Vertragspartners wird damit nicht eingegriffen, weil dieser selbst eine Vertragsaufhebung gar nicht verlangen könnte. Unterlag er selbst einem unwesentlichen Irrtum, kann er sich nicht beschwert erachten, wenn der Fall so behandelt wird, als wäre auf beiden Seiten ein unwesentlicher Irrtum unterlaufen. Die Vertragskorrektur iS des § 872 ABGB ist überall dort geboten, wo die Auswirkungen des seinerzeit unterlaufenen Irrtums abgegrenzt und - diese Einschränkung erachtet der Oberste Gerichtshof für geboten - ohne Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Partners eliminiert werden können (vgl Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 183).Diese Ausführungen bestärken den Obersten Gerichtshof darin, daß es jedenfalls richtig ist, beim wesentlichen Irrtum nur eines der Vertragspartner diesem den Anspruch auf angemessene Vergütung einzuräumen. In die Parteiautonomie des anderen Vertragspartners wird damit nicht eingegriffen, weil dieser selbst eine Vertragsaufhebung gar nicht verlangen könnte. Unterlag er selbst einem unwesentlichen Irrtum, kann er sich nicht beschwert erachten, wenn der Fall so behandelt wird, als wäre auf beiden Seiten ein unwesentlicher Irrtum unterlaufen. Die Vertragskorrektur iS des Paragraph 872, ABGB ist überall dort geboten, wo die Auswirkungen des seinerzeit unterlaufenen Irrtums abgegrenzt und - diese Einschränkung erachtet der Oberste Gerichtshof für geboten - ohne Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Partners eliminiert werden können vergleiche Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 183).
Der Irrtum über das Baujahr des Kraftfahrzeuges wird von der Judikatur als wesentlich gewertet (SZ 39/131). Ob dies - objektiv gesehen - schlechthin ausnahmslos zu gelten hat, mag immerhin fraglich sein, wie der vorliegende Fall zeigt, ist doch der Wagen tatsächlich 1965 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, war daher bis dorthin praktisch ein fabriksneues Fahrzeug. Auf jeden Fall war es aber nach den Verfahrensergebnissen nur für den Kläger ein wesentlicher Umstand, daß der Wagen aus dem Baujahr 1965 stammte, nicht aber für den Beklagten, für den es ja nur darauf ankam, ihn zu verkaufen. Daß er dabei (unbedingt) einen nicht dem wahren Wert desselben entsprechenden Überpreis hätte erzielen wollen und ihm ansonsten überhaupt nicht verkauft hätte, ist nicht behauptet worden und kann ja nicht unterstellt werden. Wenn nun der Kläger diesen nur für ihn zunächst wesentlichen Umstand nachträglich - hier durch das Klagebegehren deutlich zum Ausdruck gebracht - als einen für das Zustandekommen des Vertrages unwesentlichen Umstand behandelt - werden die Interessen des Beklagten dadurch nicht unbillig beeinträchtigt; auf die Problematik, die sich unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsaufhebung infolge der Totalbeschädigung des Wagens ergibt, braucht daher nicht eingegangen zu werden.