Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Im ersten Rechtsgang vermisste das Berufungsgericht Feststellungen zur Höhe der Klageforderung und dazu, ob die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 unter der Bedingung der sofortigen Zahlung getroffen worden und der Kläger wegen Nichtzahlung an die Pauschalvereinbarung nicht mehr gebunden sei. Zur Beseitigung dieses Verfahrensmangels hob es das Ersturteil gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO auf (S 16 f in ON 46).Im ersten Rechtsgang vermisste das Berufungsgericht Feststellungen zur Höhe der Klageforderung und dazu, ob die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 unter der Bedingung der sofortigen Zahlung getroffen worden und der Kläger wegen Nichtzahlung an die Pauschalvereinbarung nicht mehr gebunden sei. Zur Beseitigung dieses Verfahrensmangels hob es das Ersturteil gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO auf (S 16 f in ON 46).
In seinem im zweiten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss führte das Gericht zweiter Instanz aus, der Kläger habe die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 erstmals in der Berufung als Vergleich qualifiziert. Dies verstoße zwar nicht gegen das Neuerungsverbot, doch könne aus dem schlüssigen Verzicht des Beklagten auf Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel nicht abgeleitet werden, dass die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 als Vergleich zu werten sei. Ein Nachgeben beider Teile sei zu verneinen. Die Parteien hätten "anhand der Proberechnung" unter Berücksichtigung der in der Natur genommenen Aufmaße einen Vergleich mit den Mengen und Preisen des Anbots vorgenommen und so die berechtigte Schlussrechnungssumme ermittelt. Es stehe nicht fest, dass dabei die offensichtlichen Mängel wertbestimmend gewesen seien. Aus dem schlüssigen Verzicht des Beklagten auf Gewährleistungsansprüche - für offenkundige Mängel - könne kein die Schlussrechnungssumme betreffender Vergleich abgeleitet werden. Damit komme aber ein Rücktritt des Klägers vom Vergleich wegen Zahlungsverzugs des Beklagten nicht in Frage, weshalb die Frage des Verzugs nicht weiter erörtert werden müsse; das behauptete Rücktrittsrecht des Klägers sei "insgesamt nicht weiter zu prüfen". Das Erstgericht habe aber zum Thema, ob die am 21. 10. 1998 festgelegte Schlussrechnungssumme unter der Bedingung der sofortigen Zahlung des offenen Restbetrags vereinbart worden sei, die beantragten Beweise nicht aufgenommen. Damit leide das erstinstanzliche Verfahren noch immer an einem wesentlichen Mangel (S 15 f in ON 65). Das Verfahren sei "in drei Punkten" noch nicht spruchreif, nämlich einerseits zu der soeben aufgeworfenen Frage, andererseits zu den Fragen, ob und welche Mängel am Hochbecken bzw an den Pflanzen bestünden (S 29 in ON 65).
In der Verhandlungstagsatzung vom 12. 6. 2003 brachte der Kläger vor, bei der Besprechung am 21. 10. 1998 sei ein Vergleich geschlossen worden. Dies bestritt der Beklagte und führte aus, die Parteien hätten sich nicht "im rechtstechnischen Sinn" verglichen, sondern lediglich die angemessenen und richtigen Preise ermittelt (S 28 in ON 70).
Das Erstgericht stellte in seinem Urteil im dritten Rechtsgang fest, dass der Kläger am 7. 10. 1998 eine als "Proberechnung" bezeichnete Rechnung über 153.106,37 EUR gelegt und dass aufgrund einer Beanstandung des Beklagten am 21. 10. 1998 ein Treffen der Streitteile in Anwesenheit des Bauleiters des Beklagten stattgefunden habe; dabei sei die Anlage besichtigt und Aufmaß in der Natur genommen worden. Man habe einige Schäden bzw Mängel festgestellt und sei die einzelnen Positionen der Rechnung Punkt für Punkt durchgegangen. Der Vergleich zwischen den Mengen und Preisen des Anbots einerseits und den in Rechnung gestellten Positionen andererseits habe - nach längerem Gespräch auch über die Höhe der berechtigten Stückpreise - "schlussendlich zu einer Einigung über die noch offene Rechnungssumme" geführt. Danach hätten die Streitteile eine handschriftliche Vereinbarung unterfertigt, mit der insbesondere ein Pauschalbetrag von 960.000 S plus 20 % Mehrwertsteuer festgelegt worden sei. Zweck des Gesprächs am 21. 10. 1998 sei es gewesen, eine gütliche Einigung zu finden. Das Gespräch habe die Einigung auf einen gerechtfertigten Rechnungsbetrag und die Abnahme der Arbeiten des Klägers ergeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Einigung vom 21. 10. 1998 nur unter der Bedingung der unverzüglichen Begleichung des ermittelten Rechnungsbetrags wirksam werden sollte. Die Nichtzahlung dieses Betrags habe der Kläger zum Anlass genommen, von der Vereinbarung vom 21. 10. 1998 zurückzutreten (S 7 bis 9 des Ersturteils).
Angesichts dieser Feststellungen des Erstgerichts kann es gar nicht fraglich sein, dass die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB zu beurteilen ist: Ganz offensichtlich kam es durch beiderseitiges Nachgeben zu der schließlich schriftlich festgehaltenen Vereinbarung, mit der im Wesentlichen festgelegt wurde, dass für sämtliche Arbeiten des Klägers trotz der von ihm gelegten, auf einen wesentlich höheren Betrag lautenden Rechnung - mag sie auch als "Proberechnung" bezeichnet worden sein - nur ein Pauschalbetrag von 960.000 S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer gezahlt werden sollte. Damit wurde die Ungewissheit über das Bestehen des Rechts des Klägers, Werklohn im Betrag von 153.106,37 EUR zu fordern, beseitigt und an die Stelle dieser zweifelhaften Forderung eine feststehende neue gesetzt. Die im ersten und im zweiten Rechtsgang vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschlüsse enthielten keinen "Rechtskraftvorbehalt", weshalb ihre Anfechtung unzulässig war. Nun mag sein, dass das Berufungsgericht bereits im zweiten Rechtsgang die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 für sich abschließend nicht als Vergleich qualifizierte, doch stellt diese rechtliche Beurteilung keinen "abschließend erledigten Streitpunkt" dar, der nicht wieder aufgerollt werden könnte (vgl 1 Ob 228/00m; SZ 73/163; 2 Ob 272/99k; 7 Ob 18/98t; MietSlg 51.707; SVSlg 47.394; WoBl 1999, 173; RZ 1997/19; 7 Ob 2200/96x; 1 Ob 609/92). Erst der Oberste Gerichtshof ist infolge der vom Kläger erhobenen Revision dazu befugt, diese Rechtsfrage abschließend zu lösen.Angesichts dieser Feststellungen des Erstgerichts kann es gar nicht fraglich sein, dass die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 als Vergleich im Sinne des Paragraph 1380, ABGB zu beurteilen ist: Ganz offensichtlich kam es durch beiderseitiges Nachgeben zu der schließlich schriftlich festgehaltenen Vereinbarung, mit der im Wesentlichen festgelegt wurde, dass für sämtliche Arbeiten des Klägers trotz der von ihm gelegten, auf einen wesentlich höheren Betrag lautenden Rechnung - mag sie auch als "Proberechnung" bezeichnet worden sein - nur ein Pauschalbetrag von 960.000 S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer gezahlt werden sollte. Damit wurde die Ungewissheit über das Bestehen des Rechts des Klägers, Werklohn im Betrag von 153.106,37 EUR zu fordern, beseitigt und an die Stelle dieser zweifelhaften Forderung eine feststehende neue gesetzt. Die im ersten und im zweiten Rechtsgang vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschlüsse enthielten keinen "Rechtskraftvorbehalt", weshalb ihre Anfechtung unzulässig war. Nun mag sein, dass das Berufungsgericht bereits im zweiten Rechtsgang die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 für sich abschließend nicht als Vergleich qualifizierte, doch stellt diese rechtliche Beurteilung keinen "abschließend erledigten Streitpunkt" dar, der nicht wieder aufgerollt werden könnte vergleiche 1 Ob 228/00m; SZ 73/163; 2 Ob 272/99k; 7 Ob 18/98t; MietSlg 51.707; SVSlg 47.394; WoBl 1999, 173; RZ 1997/19; 7 Ob 2200/96x; 1 Ob 609/92). Erst der Oberste Gerichtshof ist infolge der vom Kläger erhobenen Revision dazu befugt, diese Rechtsfrage abschließend zu lösen.
Die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 stellt also - wie eben klargestellt - einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB dar. Auf solche Vergleiche sind nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Bestimmungen der §§ 917 ff ABGB anwendbar; somit steht bei Vorliegen der Vorausetzungen des § 918 ABGB grundsätzlich das Recht auf Rücktritt vom Vergleich gemäß § 918 ABGB zu (SZ 70/120 mwN, insbesondere auch RZ 1964, 118). Auch die Lehre vertritt in Österreich nahezu einhellig diese Rechtsansicht (siehe hiezu die Zitate in SZ 70/120, insbesondere Ertl in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 1380; Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 25 zu § 1380; wenngleich einschränkend auch Schumacher, Der Rücktritt vom gerichtlichen Vergleich, in JBl 1996, 627 [630 ff]). Obwohl zur Rücktrittserklärung des Klägers nur festgestellt ist, er habe die Nichtzahlung des vereinbarten Rechnungsbetrags zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 30. 12. 1998 von der Vereinbarung vom 21. 10. 1998 zurückzutreten (S 5 f des Berufungsurteils), und nicht festgestellt wurde, dass in diesem Schreiben eine Nachfrist gesetzt worden bzw dass das Schriftstück dem Beklagten auch tatsächlich zugekommen sei, ist von einem (berechtigten) Rücktritt auszugehen, zumal einerseits feststeht, dass der Beklagte den aushaftenden Betrag tatsächlich nicht zahlte und andererseits spätestens die Klagserhebung samt Zustellung der Klage einen wirksamen Rücktritt darstellte, hat doch der Kläger ausdrücklich in der Klage ausgeführt, er erachte sich aufgrund der eine Zahlung ablehnenden Haltung des Beklagten nicht mehr an die "Reduzierung seiner Forderungen" gebunden, weshalb er die gesamte Rechnungssumme unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlungen einfordere (S 3 der Klage; siehe Reischauer in Rummel aaO Rz 3 zu § 918).Die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 stellt also - wie eben klargestellt - einen Vergleich im Sinne des Paragraph 1380, ABGB dar. Auf solche Vergleiche sind nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Bestimmungen der Paragraphen 917, ff ABGB anwendbar; somit steht bei Vorliegen der Vorausetzungen des Paragraph 918, ABGB grundsätzlich das Recht auf Rücktritt vom Vergleich gemäß Paragraph 918, ABGB zu (SZ 70/120 mwN, insbesondere auch RZ 1964, 118). Auch die Lehre vertritt in Österreich nahezu einhellig diese Rechtsansicht (siehe hiezu die Zitate in SZ 70/120, insbesondere Ertl in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 1380,; Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 1380,; wenngleich einschränkend auch Schumacher, Der Rücktritt vom gerichtlichen Vergleich, in JBl 1996, 627 [630 ff]). Obwohl zur Rücktrittserklärung des Klägers nur festgestellt ist, er habe die Nichtzahlung des vereinbarten Rechnungsbetrags zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 30. 12. 1998 von der Vereinbarung vom 21. 10. 1998 zurückzutreten (S 5 f des Berufungsurteils), und nicht festgestellt wurde, dass in diesem Schreiben eine Nachfrist gesetzt worden bzw dass das Schriftstück dem Beklagten auch tatsächlich zugekommen sei, ist von einem (berechtigten) Rücktritt auszugehen, zumal einerseits feststeht, dass der Beklagte den aushaftenden Betrag tatsächlich nicht zahlte und andererseits spätestens die Klagserhebung samt Zustellung der Klage einen wirksamen Rücktritt darstellte, hat doch der Kläger ausdrücklich in der Klage ausgeführt, er erachte sich aufgrund der eine Zahlung ablehnenden Haltung des Beklagten nicht mehr an die "Reduzierung seiner Forderungen" gebunden, weshalb er die gesamte Rechnungssumme unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlungen einfordere (S 3 der Klage; siehe Reischauer in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 918,).
Bei berechtigtem Rücktritt vom Vergleich wird aber die Rechtslage quo ante wieder hergestellt (RZ 1964, 118). Eine besondere Sachlage (wie etwa jene, die der Entscheidung 1 Ob 741/77 zugrunde lag), die den Schluss rechtfertigte, dass der ursprüngliche Vertrag unter keinen Umständen aufrechterhalten werden soll, liegt hier nicht vor. Dem Kläger sind demnach seine Leistungen zu vergüten, ohne dass auf den am 21. 10. 1998 geschlossenen Vergleich Bedacht zu nehmen wäre.
Nun hat das Berufungsgericht - ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, die Vereinbarung vom 21. 10. 1998 sei nicht als Vergleich zu qualifizieren - die Berufung des Klägers, mit der die erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft und ergänzende Feststellungen begehrt wurden, "inhaltlich nicht geprüft" (S 17 des Berufungsurteils), weshalb das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben ist. Insbesondere mangelt es an Feststellungen zur Höhe des Werklohnanspruchs des Klägers, der dem Kläger - ausgehend von dem ihm erteilten Auftrag und unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Mängel sowie die geleisteten Teilzahlungen - noch zu vergüten ist. Die Aufhebung des Berufungsurteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang erweist sich als unumgänglich; das Berufungsgericht wird die Tatsachenrüge des Klägers im fortgesetzten Verfahren behandeln müssen.
Spruchreif ist das Verfahren aber im Ausspruch über das Bestehen der eingewendeten Gegenforderung. Bereits in der Berufung begehrte der Kläger selbst die Feststellung von Mängelbehebungskosten im Betrag von 12.403,35 EUR, die er bei der Ermittlung der seiner Ansicht nach berechtigten restlichen Klagsforderung ausdrücklich vom "Wert seiner Leistungen" in Abzug brachte (S 5 und 8 der Berufung). Hievon geht der Kläger auch in seiner Revision aus (S 12 derselben). Damit erweist sich aber die Abweisung dieses Klagsteilbetrags als berechtigt, weshalb insoweit ein bestätigendes Teilurteil zu fällen ist.
In teilweiser Stattgebung der Revision ist das Urteil des Berufungsgerichts teils zu bestätigen, teils - im Umfang der Anfechtung - aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.