Der von den klagenden Parteien selbst verfaßte schriftliche Rekurs, mit dem sie, soweit erkennbar, nicht den Ausspruch über die Befangenheit, sondern lediglich die Bestimmung eines Gerichtes im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz bekämpfen, ist zwar zulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 209), aber nicht berechtigt. Da das Oberlandesgericht Linz nicht als Rechtsmittelgericht, sondern im Ablehnungsverfahren entschieden hatte und es ihm deshalb verwehrt blieb, die Rechtswegzulässigkeit zu prüfen, kann diese Frage auch vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz im Ablehnungsverfahren nicht aufgegriffen werden. Gleichwohl sind die klagenden Parteien darauf hinzuweisen, daß sie Ansprüche auf den Rechtsweg nur im privatrechtlichen Bereich, in dem einander zwei Rechtssubjekte gleichberechtigt gegenüberstehen, verfolgen können (SZ 57/154; SZ 56/33 uva). Die klagenden Parteien nehmen die Beklagten jedoch wegen ihrer in Vollziehung der Gesetze erfolgten Tätigkeit in Anspruch. Auch das gegen Mag.Werner H*** gerichtete Klagebegehrdnrwird aus seiner Tätigkeit als Konkursrichter des Kreisgerichtes Wels und einer von ihm gegen den Kläger Dipl.Ing.Wilhelm P*** wegen gleichartiger Äußerungen verhängten Ordnungsstrafe abgeleitet. Damit kann es nicht zweifelhaft sein, daß alle geltend gemachten Ansprüche nicht privatrechtlicher Natur sind, sondern dem öffentlichen Recht zugehören.
Gegenstand der Anfechtung ist, wie bereits erwähnt, die Bestimmung eines Gerichtes, das seinen Sitz im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz hat; die klagenden Parteien begründen ihren Antrag, ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zu bestimmen, im wesentlichen damit, daß die Rechtsverweigerung in diesem Sprengel immer groteskere Formen annehme. Zur Dartuung dieser Behauptung erheben sie gegen die Beklagten, die in ihren Rechtssachen jeweils ohnehin gemäß § 20 Z 1 JN von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sind, schwere und in unqualifizierter Form vorgetragene Vorwürfe wegen derer Amtsführung und unterstellen darüber hinaus dem Oberlandesgericht Linz, insbesondere dessen Präsidenten und Vizepräsidenten, wie auch in anderen Ablehnungserklärungen, die kriminellen Vorgänge beim Kreisgericht Wels zu decken. Wie den klagenden Parteien bereits jedoch wiederholt eröffnet wurde, müssen sich Ablehnungserklärungen stets gegen bestimmte Personen als Organwalter in bestimmten Verfahren richten. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist nur durch Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter genauer Angabe der einzelnen Ablehnungsgründe (§ 22 Abs. 1 JN) zulässig (Fasching aaO Rz 165; derselbe, Kommentar I 200; SZ 33/122 ua, zuletzt 8 N 11/88). Dem auf eine solche Pauschalablehnung gestützten Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.Gegenstand der Anfechtung ist, wie bereits erwähnt, die Bestimmung eines Gerichtes, das seinen Sitz im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz hat; die klagenden Parteien begründen ihren Antrag, ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zu bestimmen, im wesentlichen damit, daß die Rechtsverweigerung in diesem Sprengel immer groteskere Formen annehme. Zur Dartuung dieser Behauptung erheben sie gegen die Beklagten, die in ihren Rechtssachen jeweils ohnehin gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, JN von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sind, schwere und in unqualifizierter Form vorgetragene Vorwürfe wegen derer Amtsführung und unterstellen darüber hinaus dem Oberlandesgericht Linz, insbesondere dessen Präsidenten und Vizepräsidenten, wie auch in anderen Ablehnungserklärungen, die kriminellen Vorgänge beim Kreisgericht Wels zu decken. Wie den klagenden Parteien bereits jedoch wiederholt eröffnet wurde, müssen sich Ablehnungserklärungen stets gegen bestimmte Personen als Organwalter in bestimmten Verfahren richten. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist nur durch Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter genauer Angabe der einzelnen Ablehnungsgründe (Paragraph 22, Absatz eins, JN) zulässig (Fasching aaO Rz 165; derselbe, Kommentar römisch eins 200; SZ 33/122 ua, zuletzt 8 N 11/88). Dem auf eine solche Pauschalablehnung gestützten Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Der auf § 31 JN gestützte Delegierungsantrag ist abzuweisen, weil der Kläger - allerdings nicht näherDer auf Paragraph 31, JN gestützte Delegierungsantrag ist abzuweisen, weil der Kläger - allerdings nicht näher
konkretisierte - Befangenheitsgründe geltend macht, die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen jedoch nicht auf Befangenheitsgründe gestützt werden kann. Aus § 9 Abs. 5 AHG kann der Antrag auf Delegierung schon deshalb nicht gestellt werden, weil die klagenden Parteien durch die Einbringung der Klagen gegen das Organ beim Bezirksgericht selbst kein Amtshaftungsverfahren eingeleitet haben. Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen; die Delegierungsanträge sind als nicht begründet abzuweisen.konkretisierte - Befangenheitsgründe geltend macht, die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen jedoch nicht auf Befangenheitsgründe gestützt werden kann. Aus Paragraph 9, Absatz 5, AHG kann der Antrag auf Delegierung schon deshalb nicht gestellt werden, weil die klagenden Parteien durch die Einbringung der Klagen gegen das Organ beim Bezirksgericht selbst kein Amtshaftungsverfahren eingeleitet haben. Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen; die Delegierungsanträge sind als nicht begründet abzuweisen.