Der dagegen vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und - im Sinne einer Wiederherstellung des Ausspruchs des Erstgerichts über die Höhe der Ausgleichszahlung - auch berechtigt. Soweit der Revisionsrekurswerber den von den Vorinstanzen herangezogenen Aufteilungsschlüssel (50 : 50) in Zweifel zieht, ist er auf die zutreffende Auffassung der Vorinstanzen hinzuweisen, dass die Beiträge der Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind, wenn einer alleine verdient, der andere aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt (RIS-Justiz RS0057969). Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Gewichtung zur Folge hätten, werden nicht aufgezeigt. Zutreffend hat das Rekursgericht auch den Einwand des Antragsgegners verworfen, die Feststellungen über den Wert der Liegenschaft seien im zweiten Rechtsgang zu Unrecht aktualisiert worden. Abgesehen davon, dass entgegen seiner Auffassung von einer „Teilrechtskraft" schon deshalb keine Rede sein kann, weil bloße Tatsachenfeststellungen (vgl etwa RIS-Justiz RS0043536) nicht der Rechtskraft zugänglich sind, entspricht es auch ganz herrschender Rechtsprechung, dass Bewertungsstichtag für das der Aufteilung unterliegende Vermögen regelmäßig der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist (RIS-Justiz RS0057644, RS0057818), weil nur so die Ehegatten angemessen an Wertveränderungen teilnehmen, die vor der realen Vermögensverteilung eintreten (1 Ob 2245/96w). Hat das Rekursgericht in seiner Aufhebungsentscheidung im ersten Rechtsgang dem Erstgericht (unter anderem) eine neue Entscheidung über die dem Antragsgegner aufzuerlegende Ausgleichszahlung aufgetragen, kann diesem Auftrag gesetzmäßig nur entsprochen werden, wenn der neuen Entscheidung ein auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bezogen aktueller Wert der betreffenden Vermögensgegenstände zugrunde gelegt wird; insoweit kann daher keine Bindung an eine auf einen früheren Zeitpunkt bezogene Wertfeststellung bestehen.Der dagegen vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und - im Sinne einer Wiederherstellung des Ausspruchs des Erstgerichts über die Höhe der Ausgleichszahlung - auch berechtigt. Soweit der Revisionsrekurswerber den von den Vorinstanzen herangezogenen Aufteilungsschlüssel (50 : 50) in Zweifel zieht, ist er auf die zutreffende Auffassung der Vorinstanzen hinzuweisen, dass die Beiträge der Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind, wenn einer alleine verdient, der andere aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt (RIS-Justiz RS0057969). Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Gewichtung zur Folge hätten, werden nicht aufgezeigt. Zutreffend hat das Rekursgericht auch den Einwand des Antragsgegners verworfen, die Feststellungen über den Wert der Liegenschaft seien im zweiten Rechtsgang zu Unrecht aktualisiert worden. Abgesehen davon, dass entgegen seiner Auffassung von einer „Teilrechtskraft" schon deshalb keine Rede sein kann, weil bloße Tatsachenfeststellungen vergleiche etwa RIS-Justiz RS0043536) nicht der Rechtskraft zugänglich sind, entspricht es auch ganz herrschender Rechtsprechung, dass Bewertungsstichtag für das der Aufteilung unterliegende Vermögen regelmäßig der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist (RIS-Justiz RS0057644, RS0057818), weil nur so die Ehegatten angemessen an Wertveränderungen teilnehmen, die vor der realen Vermögensverteilung eintreten (1 Ob 2245/96w). Hat das Rekursgericht in seiner Aufhebungsentscheidung im ersten Rechtsgang dem Erstgericht (unter anderem) eine neue Entscheidung über die dem Antragsgegner aufzuerlegende Ausgleichszahlung aufgetragen, kann diesem Auftrag gesetzmäßig nur entsprochen werden, wenn der neuen Entscheidung ein auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bezogen aktueller Wert der betreffenden Vermögensgegenstände zugrunde gelegt wird; insoweit kann daher keine Bindung an eine auf einen früheren Zeitpunkt bezogene Wertfeststellung bestehen.
Zu Unrecht vertritt der Revisionsrekurswerber auch die Auffassung, bei der Ermittlung des Liegenschaftswerts hätte ein „Abschlag infolge Miteigentums" in der Höhe von 10 % des Werts einer ungeteilten Liegenschaft veranschlagt werden müssen. Zu dieser Frage wird in jüngerer Zeit judiziert, dass ein solcher Abschlag bei der Wertermittlung nicht vorzunehmen ist, wenn einem Ehegatten die bisher in beiderseitigem Miteigentum stehende Liegenschaft zur Gänze übertragen wird, weil ein solcher Abstrich nicht dem Billigkeitsgebot entspricht (RIS-Justiz RS0057474). Dagegen führt der Revisionsrekurswerber keine sachlichen Argumente ins Treffen. Dies gilt gleichermaßen für seine Ansicht, bei der Wertermittlung sei unberücksichtigt geblieben, dass die steuerliche Spekulationsfrist seit dem Erwerb der Liegenschaft noch nicht abgelaufen sei, woraus sich ein „latent steuerhängiger Spekulationsgewinn" für die Antragstellerin ergäbe. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er selbst im Aufteilungsverfahren stets die Übertragung der Liegenschaftshälfte der Antragstellerin an sich beantragt hat, worin ihm die Vorinstanzen auch gefolgt sind. Wird aber ein Liegenschaftsanteil im Wege des ehelichen Aufteilungsverfahrens übertragen, ist nicht erkennbar, inwieweit für die Bewertung der Liegenschaft die theoretische Möglichkeit der Besteuerung eines allfälligen Veräußerungsgewinns von Bedeutung sein sollte, zumal der Antragsgegner niemals behauptet hat, er wolle (oder müsse) die Liegenschaft noch während der Spekulationsfrist verkaufen. Ob im Vermögen der Antragstellerin im Falle eines Verkaufs ihres Liegenschaftsanteils eine Steuerschuld entstanden wäre, ist hingegen im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht von Bedeutung, war doch von vornherein abzusehen, dass es zu keiner allenfalls steuerpflichtigen Veräußerung an einen Dritten - einer solchen stand auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot entgegen -, sondern vielmehr zu einer Eigentumsübertragung im Rahmen der ehelichen Aufteilung kommen werde und innerhalb der „Spekulationsfrist" mit einem eine Steuerpflicht auslösenden Übertragungsvorgang nicht zu rechnen ist. Vielmehr kommt dem Antragsgegner nunmehr eine ungeteilte und damit „vollwertige" Liegenschaft zu, sodass es nicht der Billigkeit entspräche, wenn er seinen Vermögenszuwachs nur teilweise abgelten müsste. Ganz zu Recht verweist der Revisionsrekurswerber allerdings darauf, dass das Rekursgericht die Bestimmung des § 81 Abs 1 Satz 2 EheG nicht in der dem Gesetz entsprechenden Weise angewendet hat. Danach sind bei der Aufteilung die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Dies bedeutet insbesondere, dass jene Verbindlichkeiten den Wert der Aufteilungsmasse mindern, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden (vgl nur Koch in KBB2, § 81 EheG Rz 8). Dass es sich bei den vom Erstgericht festgestellten und auch vom Revisionsrekurswerber seiner Berechnung zugrunde gelegten Verbindlichkeiten bei der Bank bzw seinen Eltern um derartige „konnexe Schulden" handelt, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Wären diese Verbindlichkeiten seinerzeit nicht begründet worden, wäre auch die fragliche Liegenschaft als Aktivum in der Verteilungsmasse nicht vorhanden. Da mangels abweichender Parteienbehauptungen davon auszugehen ist, dass die zum Erwerb dieser Liegenschaft neben den Fremdmitteln herangezogenen Ersparnisse des Antragsgegners während der Ehe erworben wurden, ist auch dieser Vermögenswert - unter Berücksichtigung der konnexen Schulden - bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den auch sonst geltenden Grundsätzen zu behandeln. Dann ist bei der Berechnung einer Ausgleichszahlung nicht nur der Wert des (bücherlich unbelasteten) Liegenschaftsanteils der Antragstellerin heranzuziehen, sondern auch - als Abzugspost - die Hälfte der konnexen Schulden zu berücksichtigen. Dazu ist auf die zutreffende Berechnung des Erstgerichts zu verweisen, der im Übrigen entgegen der Annahme des Revisionsrekurswerbers das Rekursgericht insoweit gefolgt ist, als es den Überhang der Antragstellerin bei den weiteren Vermögenszuweisungen durch einen (gerundeten) Abschlag von 50.000 EUR berücksichtigt hat; dass die zu berücksichtigenden (konnexen) Verbindlichkeiten höher wären als vom Erstgericht angenommen, behauptet der Revisionsrekurswerber nicht, der seiner Berechnung selbst diese Beträge zugrunde legt. Darauf, ob der Antragsgegner der Antragstellerin seinerzeit einen „lastenfreien" Liegenschaftsanteil zukommen lassen wollte, kommt es im Rahmen der Aufteilung des Ehevermögens entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht an (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0115775, RS0113358), zumal sich das gesamte eheliche Vermögen durch die Übertragung eines Vermögensbestandteils von dem einen auf den anderen Ehegatten nicht vermehrt hat (in diesem Sinne auch 1 Ob 158/08d).Zu Unrecht vertritt der Revisionsrekurswerber auch die Auffassung, bei der Ermittlung des Liegenschaftswerts hätte ein „Abschlag infolge Miteigentums" in der Höhe von 10 % des Werts einer ungeteilten Liegenschaft veranschlagt werden müssen. Zu dieser Frage wird in jüngerer Zeit judiziert, dass ein solcher Abschlag bei der Wertermittlung nicht vorzunehmen ist, wenn einem Ehegatten die bisher in beiderseitigem Miteigentum stehende Liegenschaft zur Gänze übertragen wird, weil ein solcher Abstrich nicht dem Billigkeitsgebot entspricht (RIS-Justiz RS0057474). Dagegen führt der Revisionsrekurswerber keine sachlichen Argumente ins Treffen. Dies gilt gleichermaßen für seine Ansicht, bei der Wertermittlung sei unberücksichtigt geblieben, dass die steuerliche Spekulationsfrist seit dem Erwerb der Liegenschaft noch nicht abgelaufen sei, woraus sich ein „latent steuerhängiger Spekulationsgewinn" für die Antragstellerin ergäbe. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er selbst im Aufteilungsverfahren stets die Übertragung der Liegenschaftshälfte der Antragstellerin an sich beantragt hat, worin ihm die Vorinstanzen auch gefolgt sind. Wird aber ein Liegenschaftsanteil im Wege des ehelichen Aufteilungsverfahrens übertragen, ist nicht erkennbar, inwieweit für die Bewertung der Liegenschaft die theoretische Möglichkeit der Besteuerung eines allfälligen Veräußerungsgewinns von Bedeutung sein sollte, zumal der Antragsgegner niemals behauptet hat, er wolle (oder müsse) die Liegenschaft noch während der Spekulationsfrist verkaufen. Ob im Vermögen der Antragstellerin im Falle eines Verkaufs ihres Liegenschaftsanteils eine Steuerschuld entstanden wäre, ist hingegen im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht von Bedeutung, war doch von vornherein abzusehen, dass es zu keiner allenfalls steuerpflichtigen Veräußerung an einen Dritten - einer solchen stand auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot entgegen -, sondern vielmehr zu einer Eigentumsübertragung im Rahmen der ehelichen Aufteilung kommen werde und innerhalb der „Spekulationsfrist" mit einem eine Steuerpflicht auslösenden Übertragungsvorgang nicht zu rechnen ist. Vielmehr kommt dem Antragsgegner nunmehr eine ungeteilte und damit „vollwertige" Liegenschaft zu, sodass es nicht der Billigkeit entspräche, wenn er seinen Vermögenszuwachs nur teilweise abgelten müsste. Ganz zu Recht verweist der Revisionsrekurswerber allerdings darauf, dass das Rekursgericht die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 EheG nicht in der dem Gesetz entsprechenden Weise angewendet hat. Danach sind bei der Aufteilung die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Dies bedeutet insbesondere, dass jene Verbindlichkeiten den Wert der Aufteilungsmasse mindern, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden vergleiche nur Koch in KBB2, Paragraph 81, EheG Rz 8). Dass es sich bei den vom Erstgericht festgestellten und auch vom Revisionsrekurswerber seiner Berechnung zugrunde gelegten Verbindlichkeiten bei der Bank bzw seinen Eltern um derartige „konnexe Schulden" handelt, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Wären diese Verbindlichkeiten seinerzeit nicht begründet worden, wäre auch die fragliche Liegenschaft als Aktivum in der Verteilungsmasse nicht vorhanden. Da mangels abweichender Parteienbehauptungen davon auszugehen ist, dass die zum Erwerb dieser Liegenschaft neben den Fremdmitteln herangezogenen Ersparnisse des Antragsgegners während der Ehe erworben wurden, ist auch dieser Vermögenswert - unter Berücksichtigung der konnexen Schulden - bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den auch sonst geltenden Grundsätzen zu behandeln. Dann ist bei der Berechnung einer Ausgleichszahlung nicht nur der Wert des (bücherlich unbelasteten) Liegenschaftsanteils der Antragstellerin heranzuziehen, sondern auch - als Abzugspost - die Hälfte der konnexen Schulden zu berücksichtigen. Dazu ist auf die zutreffende Berechnung des Erstgerichts zu verweisen, der im Übrigen entgegen der Annahme des Revisionsrekurswerbers das Rekursgericht insoweit gefolgt ist, als es den Überhang der Antragstellerin bei den weiteren Vermögenszuweisungen durch einen (gerundeten) Abschlag von 50.000 EUR berücksichtigt hat; dass die zu berücksichtigenden (konnexen) Verbindlichkeiten höher wären als vom Erstgericht angenommen, behauptet der Revisionsrekurswerber nicht, der seiner Berechnung selbst diese Beträge zugrunde legt. Darauf, ob der Antragsgegner der Antragstellerin seinerzeit einen „lastenfreien" Liegenschaftsanteil zukommen lassen wollte, kommt es im Rahmen der Aufteilung des Ehevermögens entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht an vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0115775, RS0113358), zumal sich das gesamte eheliche Vermögen durch die Übertragung eines Vermögensbestandteils von dem einen auf den anderen Ehegatten nicht vermehrt hat (in diesem Sinne auch 1 Ob 158/08d).
Damit ist die erstgerichtliche Entscheidung über die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung wiederherzustellen. Ausgehend vom endgültigen Verfahrensergebnis erweisen sich die Rekurse beider Parteien als unberechtigt, sodass die Kosten der Rekursbeantwortungen gegeneinander aufzuheben sind. Im Revisionsrekursverfahren hat der Antragsgegner eine Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Antrags auf Leistung einer Ausgleichszahlung begehrt. Er war damit nur zu rund 37 % erfolgreich, sodass er der Antragstellerin 26 % der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen hat.