Fachgebiet
Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. U*, vertreten durch Dr. Hans Peter Sauerzopf und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.-Prof. DDr. A*, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2026, GZ 48 R 291/25m-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 1. August 2025, GZ 23 FAM 20/23y-54, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem dieses – gestützt auf § 36 Abs 2 AußStrG – feststellte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien seit Ende August 2020 aufgelöst ist. Es traf keinen Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem dieses – gestützt auf Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG – feststellte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien seit Ende August 2020 aufgelöst ist. Es traf keinen Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[2] Diese Entscheidung bekämpft der Antragsgegner mit „außerordentlichem“ Revisionsrekurs.
[3] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Diese Vorlage ist verfehlt:
[5] Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007124 [T5, T8]). Dennoch – obwohl der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldanspruch bestand (vgl 1 Ob 111/14a zu einem Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG im Aufteilungsverfahren) – sprach das Rekursgericht entgegen § 59 Abs 2 AußStrG nicht aus, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dies wird es nachzuholen haben. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG ist in Geld bewertbar und rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007124 [T5, T8]). Dennoch – obwohl der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldanspruch bestand vergleiche 1 Ob 111/14a zu einem Zwischenbeschluss nach Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG im Aufteilungsverfahren) – sprach das Rekursgericht entgegen Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG nicht aus, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dies wird es nachzuholen haben.
[6] Sollte eine Bewertung mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag erfolgen, wäre zu prüfen, ob das vorliegende Rechtsmittel als (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG zu qualifizieren ist. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T8, T14]). Sollte eine Bewertung mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag erfolgen, wäre zu prüfen, ob das vorliegende Rechtsmittel als (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG zu qualifizieren ist. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T8, T14]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00036.26I.0408.000
Dokumentnummer
JJT_20260408_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000