Der vom Kläger selbst verfaßte schriftliche Rekurs, mit welchem er - soweit erkennbar - nicht den Ausspruch über die Befangenheit, sondern lediglich die Bestimmung eines Gerichtes im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz bekämpft, ist zwar zulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 209), aber nicht berechtigt.
Da das Oberlandesgericht Linz nicht als Rechtsmittelgericht, sondern im Ablehnungsverfahren entschieden hat und es ihm deshalb verwehrt blieb, die Rechtswegzulässigkeit zu prüfen, kann diese Frage auch vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz im Ablehnungsverfahren nicht aufgegriffen werden. Gleichwohl ist der Kläger darauf hinzuweisen, daß er Ansprüche auf dem Rechtsweg nur im privatrechtlichen Bereich, in dem einander zwei Rechtsobjekte gleichberechtigt gegenüberstehen, verfolgen kann (SZ 57/154; SZ 56/33 uva). Der Kläger nimmt den Beklagten jedoch wegen dessen in Vollziehung der Gesetze erfolgten Tätigkeit als Präsidenten des Gerichshofes (bzw als dessen Vertreter) in Anspruch und will so die Akteneinsicht durch Klage gegen das hierüber zur Entscheidung berufene Organ erzwingen; es kann nicht zweifelhaft sein, daß der klageweise geltend gemachte Anspruch nicht privatrechtlicher Natur ist, sondern dem öffentlichen Recht zugehört.
Gegenstand der Anfechtung ist, wie erwähnt, die Bestimmung eines Gerichtes, das seinen Sitz im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz hat; der Kläger begründet seinen Antrag, ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zu bestimmen, im wesentlichen damit, daß die Rechtsverweigerung in diesem Sprengel immer groteskere Formen annehme. Zur Dartuung dieser Behauptung erhebt er gegen den Beklagten, der in dieser Rechtssache ohnehin gemäß § 20 Z 1 JN von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, schwere und in unqualifizierter Form vorgetragene Vorwürfe wegen dessen Amtsführung und unterstellt darüber hinaus dem Oberlandesgericht Linz, insbesondere dessen Präsidenten und Vizepräsidenten, wie auch in anderen Ablehnungserklärungen, die kriminellen Vorgänge beim Kreisgericht Wels zu decken. Wie dem Kläger jedoch bereits wiederholt eröffnet wurde, müssen sich Ablehnungserklärungen stets gegen bestimmte Personen als Organwalter in bestimmten Verfahren richten; die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist nur durch Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter genauer Angabe der einzelnen Ablehnungsgründe (§ 22 Abs 1 JN) zulässig (Fasching aaO Rz 165 und im Komm I 200; SZ 33/122 ua, zuletzt 8 N 11/88). Dem auf eine solche Pauschalablehnung gestützten Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.Gegenstand der Anfechtung ist, wie erwähnt, die Bestimmung eines Gerichtes, das seinen Sitz im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz hat; der Kläger begründet seinen Antrag, ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zu bestimmen, im wesentlichen damit, daß die Rechtsverweigerung in diesem Sprengel immer groteskere Formen annehme. Zur Dartuung dieser Behauptung erhebt er gegen den Beklagten, der in dieser Rechtssache ohnehin gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, JN von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, schwere und in unqualifizierter Form vorgetragene Vorwürfe wegen dessen Amtsführung und unterstellt darüber hinaus dem Oberlandesgericht Linz, insbesondere dessen Präsidenten und Vizepräsidenten, wie auch in anderen Ablehnungserklärungen, die kriminellen Vorgänge beim Kreisgericht Wels zu decken. Wie dem Kläger jedoch bereits wiederholt eröffnet wurde, müssen sich Ablehnungserklärungen stets gegen bestimmte Personen als Organwalter in bestimmten Verfahren richten; die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist nur durch Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter genauer Angabe der einzelnen Ablehnungsgründe (Paragraph 22, Absatz eins, JN) zulässig (Fasching aaO Rz 165 und im Komm römisch eins 200; SZ 33/122 ua, zuletzt 8 N 11/88). Dem auf eine solche Pauschalablehnung gestützten Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Der auf § 31 JN gestützte Delegierungsantrag ist abzuweisen, weil der Kläger - allerdings nicht näherDer auf Paragraph 31, JN gestützte Delegierungsantrag ist abzuweisen, weil der Kläger - allerdings nicht näher
konkretisierte - Befangenheitsgründe geltend macht, die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen jedoch nicht auf Befangenheitsgründe gestützt werden kann. Auf § 9 Abs 5 AHG kann der Antrag auf Delegierung schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Kläger durch die Einbringung der Klage gegen das Organ beim Bezirksgericht selbst kein Amtshaftungsverfahren eingeleitet hat.konkretisierte - Befangenheitsgründe geltend macht, die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen jedoch nicht auf Befangenheitsgründe gestützt werden kann. Auf Paragraph 9, Absatz 5, AHG kann der Antrag auf Delegierung schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Kläger durch die Einbringung der Klage gegen das Organ beim Bezirksgericht selbst kein Amtshaftungsverfahren eingeleitet hat.
Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen; der Delegierungsantrag ist als nicht begründet abzuweisen.