Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist aber auch berechtigt.
Nach der Rechtsprechung (EvBl 1987/202; WBl 1987, 309) ist zwar im Zweifel mangels Offenlegung der Stellvertretung ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Für die Offenlegung genügt es allerdings, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann also nicht. Ist erkennbar, daß der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, so berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger (8 Ob 291/97w; 4 Ob 1526/96; WBl 1991, 302; JBl 1989, 523; JBl 1989, 39; SZ 57/198 = JBl 1985, 616 [Hügel]).
Diese Rechtslage wurde vom Berufungsgericht verkannt. Die maßgeblichen Feststellungen lassen nur den Schluß zu, daß der ältere Geschäftsführer der beklagten Partei kein Privatgeschäft abschließen, sondern die Gesellschaft als Unternehmsträgerin verpflichten und daher einen Vertretungsakt setzen wollte. Daran kann allein die Tatsache, daß das schriftliche Anbot an ihn persönlich adressiert war, nichts ändern, wiesen doch alle sonstigen Umstände auf die Unternehmensbezogenheit des Rechtsgeschäfts hin. Die ausdrückliche Adressierung des Anbots an den älteren Geschäftsführer („persönlich“) sollte lediglich gewährleisten, daß es ihm, der zur Anbotsstellung eingeladen hatte, auch tatsächlich zukam; keineswegs kann sie - wie das Berufungsgericht zu Unrecht annahm - dahin verstanden werden, daß er damit seiner unternehmensbezogenen Funktion als Geschäftsführer entkleidet werden sollte.
Schon im Hinblick auf diese von der Revisionswerberin erkannte eindeutige materiellrechtliche Rechtslage, die zur Klagestattgebung führen muß, muß nicht mehr erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf des ursprünglichen Tatsachengeständnisses der beklagten Partei, sie sei selbst Auftraggeberin der klagenden Partei gewesen, beachtlich gewesen wäre.
Die Abweisung der Aufrechnungseinrede blieb im Berufungsverfahren unbekämpft. Dieses Thema wird daher folgerichtig auch in der Revisionsbeantwortung nicht mehr aufgegriffen.
Der Revision ist somit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei unterließ die Verzeichnung der Revisionskosten. Sie begehrte zwar mit den Revisionsantrag auch, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, „die Kosten der Revision zu ersetzen“, doch kann dieser Antrag ein Kostenverzeichnis gemäß § 54 Abs 1 ZPO nicht ersetzen, sodaß die in dieser Gesetzesstelle angeordnete Ausschlußwirkung eintrat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei unterließ die Verzeichnung der Revisionskosten. Sie begehrte zwar mit den Revisionsantrag auch, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, „die Kosten der Revision zu ersetzen“, doch kann dieser Antrag ein Kostenverzeichnis gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO nicht ersetzen, sodaß die in dieser Gesetzesstelle angeordnete Ausschlußwirkung eintrat.