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Entscheidung 8 Ob 291/97w×

Entscheidung 8 Ob 291/97w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob291/97w

Entscheidungsdatum

22.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Josef H*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 12.845,50 s.A. und Zuhaltung einer Vereinbarung (Streitwert S 65.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 7.April 1997, GZ 22 R 33/97b-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung, ob der Beklagte in eigenem oder fremdem Namen aufgetreten ist, handelt es sich stets um eine Frage des Einzelfalles (8 Ob 238/97a), welche von den Vorinstanzen in Einklang mit der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst wurde:

Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern nur dann die ausdrückliche Offenlegung des Handelns als Vertreter, wenn dieser Umstand den Vertragsteilen nicht ohne weiteres erkennbar ist (EvBl 1954/310; SZ 50/119; JBl 1980, 535; JBl 1987, 198; 3 Ob 6/96 u.v.a.). Der Vertreter muß nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekannt geben, weil es genügt, daß sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann (JBl 1976, 40; SZ 57/198; SZ 68/44; 4 Ob 1526/96).

Daß die strittige Vereinbarung den ausschließlichen Zweck hatte, einen früher mit einer vom Beklagten vertretenen GesmbH abgeschlossenen Mietvertrag vorzeitig aufzulösen, bedarf - entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers - schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil ein vom Bestand des Mietverhältnisses losgelöstes Eigeninteresse des Beklagten am Abschluß der Vereinbarung weder behauptet wurde, noch sonst hervorgekommen ist. Zudem ergibt sich aus den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Feststellungen des Erstgerichtes (S 8 des Ersturteils), daß der Beklagte sinngemäß ohnedies erklärte, für eine von ihm vertretene GesmbH zu handeln. Diese Feststellung ist entgegen dem Revisionsvorbringen schon deshalb nicht aktenwidrig, weil sich der Hinweis auf diese GesmbH auch in der Präambel der strittigen Vereinbarung findet.

Anmerkung

E48846 08A02917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00291.97W.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19971222_OGH0002_0080OB00291_97W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019500 Rechtssatz 05.07.1977Zivilrecht
Für die Frage, ob im eigenen oder fremden Namen gehandelt wird, ist entscheidend, wie das Verhalten des Handelnden nach der Verkehrssitte verstanden werden muss, wobei der Wille des Handelnden in den Hintergrund zu treten hat und unter Umständen sogar völli …
RS0019532 Rechtssatz 18.03.1975Zivilrecht
Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. Vielmehr genügt es, dass sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten …
RS0019558 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen Verträge abschließt, dies eindeutig zum Ausdruck bringt, wenn es den Vertragsteilen nicht ohne weiteres erkennbar ist. (EvBl 54/310)
RS0019675 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
Es widerspricht den Regeln des redlichen Verkehrs, wenn derjenige, der nicht in eigenem Namen, sondern in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft Verträge abschließt, dies nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, obwohl es dem Vertra …
RS0044519 Rechtssatz 09.10.1984Zivilrecht
Vertretungsrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Haftung einer GmbH & Co KG für Bestellungen, welche ihr Geschäftsführer ohne Hinweis auf ein Gesellschaftsverhältnis für seine eigene nicht protokollierte Firma tätigt, bezüglich derer er seine G …