Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Ist der Beschuldigte (Angeklagte) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (§ 41 Abs 2 StPO). Wählt für die Hauptverhandlung vor dem Geschwornen-(oder dem Schöffen-)Gericht weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Abs 2 beigegeben, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs 2 vorliegen (§ 41 Abs 3 StPO). Nach § 395 Abs 5 StPO hat das Gericht, wird eine Einigung nicht erzielt, die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers festzusetzen und dem Beschuldigten die Zahlung aufzutragen. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Angeklagte, dem gemäß § 41 Abs 3 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben wurde, diesem gegenüber zum Kostenersatz verpflichtet ist, hat mit seiner Verurteilung und dem dadurch gemäß §§ 389, 390 a StPO zwingenden Ausspruch seiner Kostenersatzpflicht nichts zu tun. Der Angeklagte hat den von Amts wegen bestellten Verteidiger gemäß § 41 Abs 3 StPO auch dann zu entlohnen, wenn er freigesprochen wurde. Es trifft daher nicht zu, daß durch die in den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Obersten Gerichtshofes enthaltenen Aussprüche, Siegfried BÄR werde zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt bzw. ihm fielen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, gleichsam wie mit einem Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden worden sei, daß der Kostenersatzanspruch des Klägers zu Recht bestanden hätte. Wird eine Einigung nicht erzielt, kommt es vielmehr, was der Kläger übersieht, bei der nach § 395 Abs 5 StPO zu erfolgenden Beschlußfassung über die ihm zu ersetzenden Kosten nach § 41 Abs 3 StPO immer darauf an, ob die im Zeitpunkt der Bestellung vielfach nicht abschließend zu beurteilenden Voraussetzungen (SSt. 51/37) für die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO für den Zeitraum, in dem die Vertretungshandlungen lagen, gegeben waren. Der Obersten Gerichtshof hat daher nicht nur in seiner Entscheidung 12 Os 127/87, sondern auch schon früher in ständiger Rechtsprechung (EvBl 1986/36; RZ 1981/80; EvBl 1978/143 ua, Foregger-Serini, StPO3 68) sowohl in Fällen, in denen der Angeklagte schuldig erkannt, als auch in solchen, in denen er freigesprochen wurde, ausgesprochen, daß er, waren die materiellen Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO gegeben, die Kosten eines ihm aus welchem Grund immer nach § 41 Abs 3 StPO beigegebenen Verteidigers nicht zu tragen hat. Daß die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO bei Siegfried BÄR vorgelegen seien, wird vom Kläger nicht bestritten. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, aus denen der Kläger seine Amtshaftungsansprüche ableitet, entsprachen daher der Gesetzeslage und der ständigen Rechtsprechung. Der Revision ist nicht Folge zu geben.Ist der Beschuldigte (Angeklagte) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (Paragraph 41, Absatz 2, StPO). Wählt für die Hauptverhandlung vor dem Geschwornen-(oder dem Schöffen-)Gericht weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Absatz 2, beigegeben, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Absatz 2, vorliegen (Paragraph 41, Absatz 3, StPO). Nach Paragraph 395, Absatz 5, StPO hat das Gericht, wird eine Einigung nicht erzielt, die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers festzusetzen und dem Beschuldigten die Zahlung aufzutragen. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Angeklagte, dem gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben wurde, diesem gegenüber zum Kostenersatz verpflichtet ist, hat mit seiner Verurteilung und dem dadurch gemäß Paragraphen 389, 390, a StPO zwingenden Ausspruch seiner Kostenersatzpflicht nichts zu tun. Der Angeklagte hat den von Amts wegen bestellten Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO auch dann zu entlohnen, wenn er freigesprochen wurde. Es trifft daher nicht zu, daß durch die in den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Obersten Gerichtshofes enthaltenen Aussprüche, Siegfried BÄR werde zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt bzw. ihm fielen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, gleichsam wie mit einem Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden worden sei, daß der Kostenersatzanspruch des Klägers zu Recht bestanden hätte. Wird eine Einigung nicht erzielt, kommt es vielmehr, was der Kläger übersieht, bei der nach Paragraph 395, Absatz 5, StPO zu erfolgenden Beschlußfassung über die ihm zu ersetzenden Kosten nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO immer darauf an, ob die im Zeitpunkt der Bestellung vielfach nicht abschließend zu beurteilenden Voraussetzungen (SSt. 51/37) für die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO für den Zeitraum, in dem die Vertretungshandlungen lagen, gegeben waren. Der Obersten Gerichtshof hat daher nicht nur in seiner Entscheidung 12 Os 127/87, sondern auch schon früher in ständiger Rechtsprechung (EvBl 1986/36; RZ 1981/80; EvBl 1978/143 ua, Foregger-Serini, StPO3 68) sowohl in Fällen, in denen der Angeklagte schuldig erkannt, als auch in solchen, in denen er freigesprochen wurde, ausgesprochen, daß er, waren die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO gegeben, die Kosten eines ihm aus welchem Grund immer nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO beigegebenen Verteidigers nicht zu tragen hat. Daß die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO bei Siegfried BÄR vorgelegen seien, wird vom Kläger nicht bestritten. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, aus denen der Kläger seine Amtshaftungsansprüche ableitet, entsprachen daher der Gesetzeslage und der ständigen Rechtsprechung. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.