Aus der Begründung:
Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, daß kein mittelbarer Schaden vorliegt; das Berufungsgericht verwies selbst zutreffend darauf, daß darunter ein Schaden zu verstehen ist, der nicht in Richtung des Angriffes, sondern durch eine Seitenwirkung in einer Interessenssphäre eingetreten ist, die durch das Verbot des Angriffes nicht geschützt ist. Im vorliegenden Fall wird aber gerade ein Schaden desjenigen, der von der gesetzwidrigen Anhaltung betroffen und somit durch die Bestimmungen des StEG geschützt war, geltend gemacht; daß sich dieser Schaden erst aus einer Rückwirkung von Folgen bei dritten Personen ergibt, macht den Schaden, soweit er den Kläger betrifft, nicht zum Drittschaden. Es ist ausschließlich ein Problem der Adäquanz der Verursachung, ob diese Rückwirkungen auf den Kläger bereits als so weit entfernt angesehen werden müssen, daß sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Im gegenständlichen Fall kann aber nicht von einem atypischen Kausalverlauf gesprochen werden, weil es durchaus nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, daß sich eine Verhaftung auf die Vertrauens- und Kreditwürdigkeit eines Angehaltenen nachteilig auswirkt.
Was die Frage des Umfanges des Ersatzanspruches nach § 1 StEG betrifft, sind die Vorinstanzen von der zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen, daß unter vermögensrechtlichen Nachteilen im Sinne dieser Gesetzesstelle nur die eigentliche Schadloshaltung zu verstehen ist. Schon während der Geltung des Gesetzes vom 18. August 1918, RGBl. 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft (im folgenden HEG) und des Bundesgesetzes vom 2. August 1932, BGBl. 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen (im folgenden UEG) war es einheitliche Auffassung, daß die Haftung des Staates für die durch die ungerechtfertigte Anhaltung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteilen eine Art Erfolgshaftung und der Anspruch des Angehaltenen ein verschuldensunabhängiger öffentlichrechtlicher Ausgleichsanspruch ist, so daß sich ein Zuspruch entgangenen Gewinnes, der auch sonst nur unter besonderen Verschuldensvoraussetzungen zu erfolgen habe (§§ 1323, 1324, 1331, 1332 ABGB), schon von selbst verbiete (Randa, Schadenersatzpflicht, 192; Hoegel, Das Gesetz betreffend die Entschädigung für ungerechtfertigt erfolgte Verurteilung, 149; Fleisch, Keine Amtshaftung für rechtswidrige schuldhafte Freiheitsentziehung? ÖJZ 1965, 57 ff., 93 ff.; Lohsing - Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht[4], 631; SZ 24/300; EvBl. 1967/332).Was die Frage des Umfanges des Ersatzanspruches nach Paragraph eins, StEG betrifft, sind die Vorinstanzen von der zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen, daß unter vermögensrechtlichen Nachteilen im Sinne dieser Gesetzesstelle nur die eigentliche Schadloshaltung zu verstehen ist. Schon während der Geltung des Gesetzes vom 18. August 1918, RGBl. 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft (im folgenden HEG) und des Bundesgesetzes vom 2. August 1932, BGBl. 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen (im folgenden UEG) war es einheitliche Auffassung, daß die Haftung des Staates für die durch die ungerechtfertigte Anhaltung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteilen eine Art Erfolgshaftung und der Anspruch des Angehaltenen ein verschuldensunabhängiger öffentlichrechtlicher Ausgleichsanspruch ist, so daß sich ein Zuspruch entgangenen Gewinnes, der auch sonst nur unter besonderen Verschuldensvoraussetzungen zu erfolgen habe (Paragraphen 1323, 1324, 1331, 1332, ABGB), schon von selbst verbiete (Randa, Schadenersatzpflicht, 192; Hoegel, Das Gesetz betreffend die Entschädigung für ungerechtfertigt erfolgte Verurteilung, 149; Fleisch, Keine Amtshaftung für rechtswidrige schuldhafte Freiheitsentziehung? ÖJZ 1965, 57 ff., 93 ff.; Lohsing - Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht[4], 631; SZ 24/300; EvBl. 1967/332).
Strittig war in diesem Zusammenhang nur, ob auch Ansprüche nach dem AHG neben jenen nach HEG und UEG bei Vorliegen der zusätzlichen Tatbestandsmerkmale des AHG wahl- und ergänzungsweise möglich seien, was in Abkehr von der früheren gegenteiligen Auffassung mit der grundlegenden Entscheidung EvBl. 1967/232 (mit weiteren Nachweisen) bejaht wurde. Diese Auffassung wurde auch dem StEG zugrunde gelegt und durch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 StEG ausdrücklich klargestellt (RZ 1974/95).Strittig war in diesem Zusammenhang nur, ob auch Ansprüche nach dem AHG neben jenen nach HEG und UEG bei Vorliegen der zusätzlichen Tatbestandsmerkmale des AHG wahl- und ergänzungsweise möglich seien, was in Abkehr von der früheren gegenteiligen Auffassung mit der grundlegenden Entscheidung EvBl. 1967/232 (mit weiteren Nachweisen) bejaht wurde. Diese Auffassung wurde auch dem StEG zugrunde gelegt und durch die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, StEG ausdrücklich klargestellt (RZ 1974/95).
Im übrigen hat sich hinsichtlich des Umfanges des Ersatzanspruches durch das StEG keine Änderung ergeben, wie in der Regierungsvorlage zum Vorschlag der Abänderung der historisch bedingten Ausdrucksweise ("angemessene Entschädigung für die erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile") unter Erwähnung der bisherigen Rechtsprechung (SZ 24/300; EvBl. 1967/232) betont wurde (1197 BlgNR, XI. GP, 7 f.; vgl. auch Matouschek, ÖJZ 1969, 347 - Vortragsbericht.Im übrigen hat sich hinsichtlich des Umfanges des Ersatzanspruches durch das StEG keine Änderung ergeben, wie in der Regierungsvorlage zum Vorschlag der Abänderung der historisch bedingten Ausdrucksweise ("angemessene Entschädigung für die erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile") unter Erwähnung der bisherigen Rechtsprechung (SZ 24/300; EvBl. 1967/232) betont wurde (1197 BlgNR, römisch elf. GP, 7 f.; vergleiche auch Matouschek, ÖJZ 1969, 347 - Vortragsbericht.
Gleichgeblieben ist nach dem StEG auch die vom Berufungsgericht zutreffend herausgestellte Einschränkung der Schadenshaftung auf jene Schäden, die der Angehaltene (Verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges (JBl. 1964, 370) - erlitten hat. Nach wie vor gebührt keine Entschädigung, wenn der Schaden eine Folge der Einleitung des Strafverfahrens als solchem war und sich auch dann ereignet hätte, wenn es nicht zu einer Verhaftung gekommen wäre (Loshing - Serini a. a. O., 255 f.).
Der Kläger behauptete ausdrücklich, daß infolge seiner Verhaftung nicht mehr "dazu" (nämlich zu einer Vorlage der Haftungserklärung des Hans P und der Behebung der Kreditsumme bei der C-Bank) kam und daß durch die Zurückziehung der Haftungserklärung, da sich Hans P eine Verbindung mit dem Kläger nun nicht mehr leisten zu können glaubte, naturgemäß die Kreditgewährung und das Zustandekommen des Geschäftes vereitelt wurde. Dieses Vorbringen muß als ausreichende Behauptung, daß der Schaden durch die Verhaftung des Klägers herbeigeführt worden sei, angesehen werden. Andererseits hat die Beklagte ausdrücklich vorgebracht, daß die Kreditzusage auch ohne Verhaftung des Klägers schon auf Grund der Einleitung des Strafverfahrens des Klägers schon auf Grund der Einleitung des Strafverfahrens zurückgezogen worden wäre. Es werden daher Feststellungen über die Ursache der Zurückziehung der Kreditzusage durch Hans P zu treffen sein, weil sich erst dann beurteilen läßt, ob der Schaden eine Folge der Verhaftung oder der Einleitung des Strafverfahrens als solchem war.
Der Revisionswerber ist aber auch im Recht, wenn er sich gegen die Qualifikation des Schadens als "entgangenen Gewinn" wendet. Die Abgrenzung zwischen positiven Schaden und entgangenem Gewinn bereitet bei der Beurteilung entgangener Erwerbschancen Schwierigkeiten. Die klassische Formel von Unger (Fragmente aus einem System des österreichischen Zivilrechts, Haimerls Vierteljahrsschrift 1864, 113), "bei dem positiven Schaden kommt man um das, was man hatte, bei dem negativen um das, was man hätte", verlagert das Problem auf die Frage, was unter dem zu verstehen ist, "was man hatte". Die herrschende Auffassung geht heute davon aus, daß die Vernichtung einer Erwerbschance nur dann positiver Schaden ist, wenn diese im Zeitpunkt der Schädigung ein gegenwärtiger selbständiger Vermögenswert ist (Wolff in Klang[2] VI, 2 f,; Koziol, Haftpflichtrecht I, 13 ff.; SZ 29/43; EvBl. 1977/140; EvBl. 1978/190 u. v. a.; zuletzt 1 Ob 756/78). Eine Gewinnchance ist dabei dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtliche gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen (Koziol a. a. O.; EvBl. 1977/140).Der Revisionswerber ist aber auch im Recht, wenn er sich gegen die Qualifikation des Schadens als "entgangenen Gewinn" wendet. Die Abgrenzung zwischen positiven Schaden und entgangenem Gewinn bereitet bei der Beurteilung entgangener Erwerbschancen Schwierigkeiten. Die klassische Formel von Unger (Fragmente aus einem System des österreichischen Zivilrechts, Haimerls Vierteljahrsschrift 1864, 113), "bei dem positiven Schaden kommt man um das, was man hatte, bei dem negativen um das, was man hätte", verlagert das Problem auf die Frage, was unter dem zu verstehen ist, "was man hatte". Die herrschende Auffassung geht heute davon aus, daß die Vernichtung einer Erwerbschance nur dann positiver Schaden ist, wenn diese im Zeitpunkt der Schädigung ein gegenwärtiger selbständiger Vermögenswert ist (Wolff in Klang[2] römisch sechs, 2 f,; Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 13 ff.; SZ 29/43; EvBl. 1977/140; EvBl. 1978/190 u. v. a.; zuletzt 1 Ob 756/78). Eine Gewinnchance ist dabei dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtliche gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen (Koziol a. a. O.; EvBl. 1977/140).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Kläger nach den getroffenen Feststellungen mit Dr. Rudolf V bereits Vereinbarungen über die Bezahlung einer Kreditvermittlungsprovision von 100 000 S und über seinen Eintritt als Geschäftsführer der Firma B getroffen hatte, die jedenfalls in diesen beiden Punkten, nicht allerdings in der Frage des Beginnes der Tätigkeit des Klägers und der ihm gebührenden Umsatzprovision, völlig bestimmt sind. Am Vorliegen einer rechtlich gesicherten Position ändert es auch nichts, daß es zumindest stillschweigend Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarungen war, daß die Kreditvermittlung zustande kam und damit die Möglichkeit bestand, durch die Beibringung der Bankgarantie eine Voraussetzung für das Wirksabbleiben des Pachtvertrages zu schaffen. Das Berufungsgericht übersieht, daß die nicht rechtzeitige Beibringung der Bankgarantie nicht zum sofortigen Außerkrafttreten des Pachtvertrages geführt hat, wurde doch festgestellt, daß der Masseverwalter auch mit einer verspäteten Vertragserfüllung einverstanden gewesen wäre (was er - seiner Aussage zufolge - auch Dr. Rudolf V zu verstehen gegeben hat). Auf Grund dieser - in ihrer Durchführbarkeit freilich noch vom Eintritt verschiedener Bedingungen abhängigen - Vereinbarungen kann nicht von einer bloßen Hoffnung auf eine günstigere Ausnützung der Arbeitskraft (vgl. SZ 24/300) gesprochen werden. Die Gewinnchance des Klägers muß vielmehr im Verkehr als selbständiger Erwerb angesehen werden, wofür auch spricht, daß es durchaus möglich gewesen wäre, die Rechte des Klägers aus dieser Vereinbarung - ungeachtet seiner Bedingtheit und Betagtheit - in Exekution zu ziehen.Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Kläger nach den getroffenen Feststellungen mit Dr. Rudolf römisch fünf bereits Vereinbarungen über die Bezahlung einer Kreditvermittlungsprovision von 100 000 S und über seinen Eintritt als Geschäftsführer der Firma B getroffen hatte, die jedenfalls in diesen beiden Punkten, nicht allerdings in der Frage des Beginnes der Tätigkeit des Klägers und der ihm gebührenden Umsatzprovision, völlig bestimmt sind. Am Vorliegen einer rechtlich gesicherten Position ändert es auch nichts, daß es zumindest stillschweigend Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarungen war, daß die Kreditvermittlung zustande kam und damit die Möglichkeit bestand, durch die Beibringung der Bankgarantie eine Voraussetzung für das Wirksabbleiben des Pachtvertrages zu schaffen. Das Berufungsgericht übersieht, daß die nicht rechtzeitige Beibringung der Bankgarantie nicht zum sofortigen Außerkrafttreten des Pachtvertrages geführt hat, wurde doch festgestellt, daß der Masseverwalter auch mit einer verspäteten Vertragserfüllung einverstanden gewesen wäre (was er - seiner Aussage zufolge - auch Dr. Rudolf römisch fünf zu verstehen gegeben hat). Auf Grund dieser - in ihrer Durchführbarkeit freilich noch vom Eintritt verschiedener Bedingungen abhängigen - Vereinbarungen kann nicht von einer bloßen Hoffnung auf eine günstigere Ausnützung der Arbeitskraft vergleiche SZ 24/300) gesprochen werden. Die Gewinnchance des Klägers muß vielmehr im Verkehr als selbständiger Erwerb angesehen werden, wofür auch spricht, daß es durchaus möglich gewesen wäre, die Rechte des Klägers aus dieser Vereinbarung - ungeachtet seiner Bedingtheit und Betagtheit - in Exekution zu ziehen.
Unklar blieb allerdings, gegen wen der Kläger eine rechtlich gesicherte Position hatte. Der Kläger behauptet selbst, daß damals Horst W Geschäftsführer der Firma B gewesen sei und in dieser Eigenschaft einen Pachtvertrag mit dem Masseverwalter abgeschlossen habe. Dies stimmt auch mit dem vorliegenden Pachtvertrag vom 30. Mai 1975 und dem Aktenvermerk vom 9. Mai 1975 überein. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß Horst W als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten ist, beruht wohl nur auf einem Irrtum. Hinsichtlich der Vereinbarungen mit dem Kläger stellte das Erstgericht jedoch fest, daß Dr. Rudolf V als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma B Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Damit blieb aber ungeklärt, ob Dr. Rudolf V durch die Vereinbarungen mit dem Kläger die Firma B überhaupt wirksam verpflichten konnte.Unklar blieb allerdings, gegen wen der Kläger eine rechtlich gesicherte Position hatte. Der Kläger behauptet selbst, daß damals Horst W Geschäftsführer der Firma B gewesen sei und in dieser Eigenschaft einen Pachtvertrag mit dem Masseverwalter abgeschlossen habe. Dies stimmt auch mit dem vorliegenden Pachtvertrag vom 30. Mai 1975 und dem Aktenvermerk vom 9. Mai 1975 überein. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß Horst W als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten ist, beruht wohl nur auf einem Irrtum. Hinsichtlich der Vereinbarungen mit dem Kläger stellte das Erstgericht jedoch fest, daß Dr. Rudolf römisch fünf als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma B Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Damit blieb aber ungeklärt, ob Dr. Rudolf römisch fünf durch die Vereinbarungen mit dem Kläger die Firma B überhaupt wirksam verpflichten konnte.
Dies beeinflußt zwar die Frage, ob dem Kläger irgendeine (durch die Verhaftung allenfalls beeinträchtigte) rechtlich gesicherte Position zustand, nicht, kann aber für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Position von Bedeutung sein. Sollte es überhaupt zur Annahme eines durch die Verhaftung bewirkten Schadens kommen, so wird auch die tatsächliche Realisierbarkeit der vom Kläger abgeschlossenen Vereinbarungen zu prüfen sein. Auch wenn der vom Kläger behauptete Entgang nach der oben getroffenen Abgrenzung als positiver Schaden anzusehen ist, muß festgestellt werden, was ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entgangen ist. Nach der Fassung des § 1293 ABGB beziehen sich zwar diese Werte nur auf entgangenen Gewinn im Rechtssinn. Da aber in den Bereich des wirklichen Schadens unter bestimmten Voraussetzungen auch Erwerbschancen einzubeziehen sind, hat die Beurteilung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch bei Ermittlung des positiven Schadens stattzufinden, wenn diese zukunftsbezogene Elemente enthält. Bei Beurteilung der Realisierbarkeit der vom Kläger getroffenen Absprachen wird auch auf das Vorbringen der Beklagten einzugehen sein, daß es noch vieler anderer Voraussetzungen bedurft hätte, um die Vereinbarungen über die Geschäftsführertätigkeit schließlich auch eine Rolle, ob die Firma B wirklich nur eine vermögenslose "Briefkastenfirma" war.Dies beeinflußt zwar die Frage, ob dem Kläger irgendeine (durch die Verhaftung allenfalls beeinträchtigte) rechtlich gesicherte Position zustand, nicht, kann aber für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Position von Bedeutung sein. Sollte es überhaupt zur Annahme eines durch die Verhaftung bewirkten Schadens kommen, so wird auch die tatsächliche Realisierbarkeit der vom Kläger abgeschlossenen Vereinbarungen zu prüfen sein. Auch wenn der vom Kläger behauptete Entgang nach der oben getroffenen Abgrenzung als positiver Schaden anzusehen ist, muß festgestellt werden, was ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entgangen ist. Nach der Fassung des Paragraph 1293, ABGB beziehen sich zwar diese Werte nur auf entgangenen Gewinn im Rechtssinn. Da aber in den Bereich des wirklichen Schadens unter bestimmten Voraussetzungen auch Erwerbschancen einzubeziehen sind, hat die Beurteilung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch bei Ermittlung des positiven Schadens stattzufinden, wenn diese zukunftsbezogene Elemente enthält. Bei Beurteilung der Realisierbarkeit der vom Kläger getroffenen Absprachen wird auch auf das Vorbringen der Beklagten einzugehen sein, daß es noch vieler anderer Voraussetzungen bedurft hätte, um die Vereinbarungen über die Geschäftsführertätigkeit schließlich auch eine Rolle, ob die Firma B wirklich nur eine vermögenslose "Briefkastenfirma" war.
Auf den weiteren Einwand der Revision, die Beschränkung des Schadenersatzes auf positiven Schaden würde der Bestimmung des Art. 5 Abs. 5 MRK widersprechen, ist bei dieser Rechtslage nicht einzugehen.Auf den weiteren Einwand der Revision, die Beschränkung des Schadenersatzes auf positiven Schaden würde der Bestimmung des Artikel 5, Absatz 5, MRK widersprechen, ist bei dieser Rechtslage nicht einzugehen.