Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Der Rekurs ist nicht begrundet.
Allerdings kann der Oberste Gerichtshof der Meinung der Untergerichte nicht folgen, daß jemand nicht eine Dienstbarkeit an einer Liegenschaft ersitzen kann, deren Miteigentümer er ist. Die Lehre lehnt die Meinung der Untergerichte mit Recht ab und bezeichnet sie als das Ergebnis einer romanistischen Begriffsjurisprudenz (Ehrenzweig Sachenrecht S. 343, Klang 2 zu § 472, S. 551). Die Vorstellung einer Dienstbarkeit des Alleineigentümers an seiner Liegenschaft bereitet insofern Schwierigkeiten, als der Eigentümer die Rechte, die ihm eine Dienstbarkeit verleiht, schon aus seinem Eigentum ableiten kann. Aber auch eine solche Dienstbarkeit erscheint sinnvoll und gewinnt eine erhebliche Bedeutung, wenn man die Möglichkeit einer Besitzveränderung in Betracht zieht. Es geht etwa die dienende Liegenschaft im Wege einer Zwangsversteigerung auf einen anderen Eigentümer über. Keinesfalls kann es aber sein, daß eine Dienstbarkeit untergeht, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstückes Eigentümer eines ideellen Anteiles des dienenden Grundstückes wird. Das Miteigentumsrecht, besonders wenn es nur zu einem geringen Anteil besteht, vermag das auf Grund der Dienstbarkeit bestehende Recht nicht zu ersetzen. Wenn aber das Nebeneinander des Miteigentums an einem ideellen Anteil und des Dienstbarkeitsrechtes, das die ganze Liegenschaft belastet, rechtlich möglich sein muß, dann ist es auch nicht ausgeschlossen, daß für eine Liegenschaft eine Dienstbarkeit ersessen wird, obwohl der Eigentümer der Liegenschaft, für welche die Ersitzung erfolgt, Eigentümer eines ideellen Teiles der Liegenschaft ist, an der der Ersitzungsbesitz für die Dienstbarkeit besteht.Allerdings kann der Oberste Gerichtshof der Meinung der Untergerichte nicht folgen, daß jemand nicht eine Dienstbarkeit an einer Liegenschaft ersitzen kann, deren Miteigentümer er ist. Die Lehre lehnt die Meinung der Untergerichte mit Recht ab und bezeichnet sie als das Ergebnis einer romanistischen Begriffsjurisprudenz (Ehrenzweig Sachenrecht S. 343, Klang 2 zu Paragraph 472,, S. 551). Die Vorstellung einer Dienstbarkeit des Alleineigentümers an seiner Liegenschaft bereitet insofern Schwierigkeiten, als der Eigentümer die Rechte, die ihm eine Dienstbarkeit verleiht, schon aus seinem Eigentum ableiten kann. Aber auch eine solche Dienstbarkeit erscheint sinnvoll und gewinnt eine erhebliche Bedeutung, wenn man die Möglichkeit einer Besitzveränderung in Betracht zieht. Es geht etwa die dienende Liegenschaft im Wege einer Zwangsversteigerung auf einen anderen Eigentümer über. Keinesfalls kann es aber sein, daß eine Dienstbarkeit untergeht, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstückes Eigentümer eines ideellen Anteiles des dienenden Grundstückes wird. Das Miteigentumsrecht, besonders wenn es nur zu einem geringen Anteil besteht, vermag das auf Grund der Dienstbarkeit bestehende Recht nicht zu ersetzen. Wenn aber das Nebeneinander des Miteigentums an einem ideellen Anteil und des Dienstbarkeitsrechtes, das die ganze Liegenschaft belastet, rechtlich möglich sein muß, dann ist es auch nicht ausgeschlossen, daß für eine Liegenschaft eine Dienstbarkeit ersessen wird, obwohl der Eigentümer der Liegenschaft, für welche die Ersitzung erfolgt, Eigentümer eines ideellen Teiles der Liegenschaft ist, an der der Ersitzungsbesitz für die Dienstbarkeit besteht.
Es ist also belanglos, ob die Bauerngemeinschaft als juristische Person bezeichnet werden kann. Die Ersitzungsmöglichkeit ist schon dann gegeben, wenn die Beklagten das Wegerecht offensichtlich nicht als Ausfluß ihrer Zugehörigkeit zur Bauerngemeinschaft, sondern als nachbarliches Recht ausgeübt haben, mag die Bauerngemeinschaft auch nur eine Mehrheit von Miteigentümern gewesen sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht also die Feststellung aufgetragen, ob und in welchem Umfang die behauptete Dienstbarkeit von den Beklagten in den letzten 30 Jahren ausgeübt wurde.