K. O. ist seit Mitte Februar 1944 als Unteroffizier der deutschen Wehrmacht vermißt. Am 19. Jänner 1944 hatte der Beklagte geheiratet. Da seine Schwester J. P. gegen die Beklagte namens ihres vermißten Bruders K. O. eine Ehescheidungsklage einbringen wollte, weil diese ein Kind zur Welt gebracht hatte, das K. O. unmöglich gezeugt haben konnte, erwirkte sie den Beschluß des Bezirksgerichtes F. vom 9. Jänner 1945, 2 P 7/45-1, womit sie gemäß § 276 ABGB. zum Kurator des vermißten Klägers, unter anderem für die gegen R. O einzubringende Ehescheidungsklage bestellt wurde. Infolge Rekurses der Beklagten hob das Rekursgericht mit Beschluß vom 29. Juni 1946, 43 R 504/46-8, diesen Bestellungsbeschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus mit der Begründung auf, daß zum Zwecke der Überreichung einer Ehescheidungsklage ein Kurator für einen Abwesenden nicht bestellt werden dürfe, weil es sich hiebei um ein höchstpersönliches Recht desselben handle, das überdies durch Verzug nicht gefährdet werden könne (§ 276 ABGB.). Diese höchst persönliche Willensentscheidung könne durch den Willen eines Dritten nicht ersetzt werden. Inzwischen hatte die Kuratorin des Klägers am 14. Jänner 1946 beim Landesgerichtffür Zivilrechtssachen Wien zu 7 Cg 31/46 namens ihres Bruders, des Abwesenden K. O., die Ehescheidungsklage gegen dessen Gattin R. O. eingebracht; letztere begehrte nun mit Rücksicht auf die oben erwähnte, die Kuratorbestellung aufhebende Entscheidung des Rekursgerichtes, die Nichtigerklärung des bisherigen Ehescheidungsverfahren nach § 7 ZPO. Diesem Begehren begegnete aber der Bruder des Abwesenden, Ing. F. O.,indem er die auf ihn lautende Generalvollmacht des vermißten Klägers vom 11. Februar 1944 vorlegte, das bisherige Prozeßverfahren namens seines Auftragsgebers genehmigte und für diesen den Antrag stellte, den Antrag der Beklagten auf Nichtigerklärung des bisherigen Prozeßverfahrens abzuweisen und dieses selbst durch Anberaumung einer Streitverhandlung fortzusetzen.K. O. ist seit Mitte Februar 1944 als Unteroffizier der deutschen Wehrmacht vermißt. Am 19. Jänner 1944 hatte der Beklagte geheiratet. Da seine Schwester J. P. gegen die Beklagte namens ihres vermißten Bruders K. O. eine Ehescheidungsklage einbringen wollte, weil diese ein Kind zur Welt gebracht hatte, das K. O. unmöglich gezeugt haben konnte, erwirkte sie den Beschluß des Bezirksgerichtes F. vom 9. Jänner 1945, 2 P 7/45-1, womit sie gemäß Paragraph 276, ABGB. zum Kurator des vermißten Klägers, unter anderem für die gegen R. O einzubringende Ehescheidungsklage bestellt wurde. Infolge Rekurses der Beklagten hob das Rekursgericht mit Beschluß vom 29. Juni 1946, 43 R 504/46-8, diesen Bestellungsbeschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus mit der Begründung auf, daß zum Zwecke der Überreichung einer Ehescheidungsklage ein Kurator für einen Abwesenden nicht bestellt werden dürfe, weil es sich hiebei um ein höchstpersönliches Recht desselben handle, das überdies durch Verzug nicht gefährdet werden könne (Paragraph 276, ABGB.). Diese höchst persönliche Willensentscheidung könne durch den Willen eines Dritten nicht ersetzt werden. Inzwischen hatte die Kuratorin des Klägers am 14. Jänner 1946 beim Landesgerichtffür Zivilrechtssachen Wien zu 7 Cg 31/46 namens ihres Bruders, des Abwesenden K. O., die Ehescheidungsklage gegen dessen Gattin R. O. eingebracht; letztere begehrte nun mit Rücksicht auf die oben erwähnte, die Kuratorbestellung aufhebende Entscheidung des Rekursgerichtes, die Nichtigerklärung des bisherigen Ehescheidungsverfahren nach Paragraph 7, ZPO. Diesem Begehren begegnete aber der Bruder des Abwesenden, Ing. F. O.,indem er die auf ihn lautende Generalvollmacht des vermißten Klägers vom 11. Februar 1944 vorlegte, das bisherige Prozeßverfahren namens seines Auftragsgebers genehmigte und für diesen den Antrag stellte, den Antrag der Beklagten auf Nichtigerklärung des bisherigen Prozeßverfahrens abzuweisen und dieses selbst durch Anberaumung einer Streitverhandlung fortzusetzen.
Das Prozeßgericht erklärte das gesamte Verfahren für nichtig, nahm die Genehmigung des Verfahrens durch den Generalbevollmächtigten des Klägers nicht zur Kenntnis und wies dessen Anträge, das Begehren auf Nichtigerklärung abzuweisen und das Verfahren fortzusetzen ab.
Es begrundete seine Entscheidung damit, daß eine Generalvollmacht zur Einbringung einer Ehescheidungsklage, die ein höchstpersönliches Recht des verletzten Ehegatten sei, nicht hinreiche, wozu im vorliegenden Fall noch komme, daß der Kläger diese seinem Bruder in einem Zeitpunkte erteilt hatte, als er von der Eheverfehlung seiner Frau noch gar keine Kenntnis haben konnte und er als vermißt bisher noch gar nicht in die Lage gekommen war, seinen freien Willen auf Lösung der Ehe zum Ausdruck zu bringen. Daher könne dem Generalbevollmächtigten ebensowenig wie einem nach § 276 ABGB. bestellten Abwesenheitskurator das Recht zur Lösung der Ehe für den verletzten Ehegatten eingeräumt werden. Hiezu kämen noch die Bestimmungen der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, DRGBl. 1943, I S. 145. Daher liege auf Seite des Klägers der Mangel der Prozeßfähigkeit vor, der nach § 7 ZPO. zum Ausspruch der Nichtigkeit des ganzen Verfahrens führen müßte.Es begrundete seine Entscheidung damit, daß eine Generalvollmacht zur Einbringung einer Ehescheidungsklage, die ein höchstpersönliches Recht des verletzten Ehegatten sei, nicht hinreiche, wozu im vorliegenden Fall noch komme, daß der Kläger diese seinem Bruder in einem Zeitpunkte erteilt hatte, als er von der Eheverfehlung seiner Frau noch gar keine Kenntnis haben konnte und er als vermißt bisher noch gar nicht in die Lage gekommen war, seinen freien Willen auf Lösung der Ehe zum Ausdruck zu bringen. Daher könne dem Generalbevollmächtigten ebensowenig wie einem nach Paragraph 276, ABGB. bestellten Abwesenheitskurator das Recht zur Lösung der Ehe für den verletzten Ehegatten eingeräumt werden. Hiezu kämen noch die Bestimmungen der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, DRGBl. 1943, römisch eins S. 145. Daher liege auf Seite des Klägers der Mangel der Prozeßfähigkeit vor, der nach Paragraph 7, ZPO. zum Ausspruch der Nichtigkeit des ganzen Verfahrens führen müßte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurse des Generalbevollmächtigten des Klägers Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Eintritt des Bevollmächtigten in den Rechtsstreit an Stelle der früheren Kuratorin J. P. zur Kenntnis nahm, den Antrag der Beklagten auf Nichtigerklärung des Verfahrens abwies und das Erstgericht beauftragte, das Verfahren fortzusetzen. Es begrundete diese Entscheidung damit, daß nach der Entscheidung des Rekursgerichtes in der Abwesenheitspflegschaft des Klägers über die Aufhebung der Bestellung der J. P. als dessen Kuratorin dieser im Ehestreit nicht ordnungsgemäß vertreten war. Dieser Mangel sei aber durch den Eintritt des Generalbevollmächtigten des Klägers (nach § 6, Abs. 1 ZPO.) behoben worden, zumal dessen Vollmacht nach § 1022, ABGB. auch nicht durch den allfälligen Tod des Auftraggebers als erloschen betrachtet werden könnte. Der Generalbevollmächtigte sei daher zur Genehmigung der bisherigen Prozeßführung berechtigt gewesen und habe darum die Nichtigerklärung des Verfahrens abwenden und dessen Fortsetzung beanspruchen können. Die Bestimmungen der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, wozu noch die Bestimmungen über den Sühneversuch kämen, kämen für die Entscheidung bloß in der Hauptsache in Betracht, es sei aber unzutreffend, sich dieser Entscheidung mit Hilfe der formellen Bestimmungen der §§ 6 und 7 ZPO. zu entziehen.Das Rekursgericht gab dem Rekurse des Generalbevollmächtigten des Klägers Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Eintritt des Bevollmächtigten in den Rechtsstreit an Stelle der früheren Kuratorin J. P. zur Kenntnis nahm, den Antrag der Beklagten auf Nichtigerklärung des Verfahrens abwies und das Erstgericht beauftragte, das Verfahren fortzusetzen. Es begrundete diese Entscheidung damit, daß nach der Entscheidung des Rekursgerichtes in der Abwesenheitspflegschaft des Klägers über die Aufhebung der Bestellung der J. P. als dessen Kuratorin dieser im Ehestreit nicht ordnungsgemäß vertreten war. Dieser Mangel sei aber durch den Eintritt des Generalbevollmächtigten des Klägers (nach Paragraph 6,, Absatz eins, ZPO.) behoben worden, zumal dessen Vollmacht nach Paragraph 1022,, ABGB. auch nicht durch den allfälligen Tod des Auftraggebers als erloschen betrachtet werden könnte. Der Generalbevollmächtigte sei daher zur Genehmigung der bisherigen Prozeßführung berechtigt gewesen und habe darum die Nichtigerklärung des Verfahrens abwenden und dessen Fortsetzung beanspruchen können. Die Bestimmungen der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, wozu noch die Bestimmungen über den Sühneversuch kämen, kämen für die Entscheidung bloß in der Hauptsache in Betracht, es sei aber unzutreffend, sich dieser Entscheidung mit Hilfe der formellen Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 ZPO. zu entziehen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.