Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Einschreiterin ist nicht berechtigt.
Nach herrschender Auffassung ist für die Frage, ob eine Sache in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen sei, der Besitz und nicht das Eigentum an der Sache des Erblassers am Todestag maßgeblich (NZ 1967, 110; EvBl 1975/75; RZ 1991/57; NZ 1999, 153; 1 Ob 2/99x ua). Eine Sicherung des Nachlasses gemäß § 43 AußStrG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören und sich zumindest am Todestag im Besitz des Erblassers befunden haben (SZ 70/46; 1 Ob 297/98b). Mit den Sicherungsmaßnahmen des Verlassenschaftsgerichts wird nicht über die materielle Berechtigung an den Nachlassgegenständen abgesprochen; es soll nur die Verlassenschaftsmasse vorläufig sichergestellt werden (6 Ob 374/97m; 1 Ob 297/98b).Nach herrschender Auffassung ist für die Frage, ob eine Sache in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen sei, der Besitz und nicht das Eigentum an der Sache des Erblassers am Todestag maßgeblich (NZ 1967, 110; EvBl 1975/75; RZ 1991/57; NZ 1999, 153; 1 Ob 2/99x ua). Eine Sicherung des Nachlasses gemäß Paragraph 43, AußStrG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören und sich zumindest am Todestag im Besitz des Erblassers befunden haben (SZ 70/46; 1 Ob 297/98b). Mit den Sicherungsmaßnahmen des Verlassenschaftsgerichts wird nicht über die materielle Berechtigung an den Nachlassgegenständen abgesprochen; es soll nur die Verlassenschaftsmasse vorläufig sichergestellt werden (6 Ob 374/97m; 1 Ob 297/98b).
Vom erkennenden Senat wurde bereits ausgesprochen, dass die Sperre von Spareinlagen vom Verlassenschaftsgericht erst dann verfügt werden könne, wenn feststehe, dass sie in die Abhandlung einzubeziehen seien (SZ 70/46; 1 Ob 297/98b). Das vorliegende Verfahren ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass bislang Feststellungen über die Besitzverhältnisse an den strittigen Wertpapieren im Todeszeitpunkt der Erblasserin nicht getroffen wurden. Das Gericht zweiter Instanz hielt diese offenkundig deshalb für entbehrlich, weil es - wie noch darzustellen sein wird, unzutreffenderweise - davon ausging, die Revisionsrekurswerberin könne aus rechtlichen Erwägungen mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben. Das Erstgericht hat demgegenüber seine Entscheidung klar als bloß vorläufig in dem Sinne deklariert, dass es ihm infolge des Drängens der Revisionsrekurswerberin nicht möglich gewesen sei, sämtliche Erhebungen für die Entscheidung über die Besitzverhältnisse durchzuführen, jedoch die Gefahr bestehe, dass möglicherweise in die Verlassenschaft fallende Sachen dieser durch die Revisionsrekurswerberin entzogen werden könnten. Es hieße § 43 AußStrG seines Schutzcharakters völlig zu entkleiden, wollte man in allen Fällen die Sicherung des Nachlasses erst nach vollständiger Durchführung aller erforderlichen Erhebungen für zulässig erachten. Vielmehr kann die Sperre der Verlassenschaftsmasse oder von Teilen davon bei konkreter Besorgnis der Verbringung von Verlassenschaftsstücken auch als bloße Provisorialmaßnahme für die zur Feststellung der Besitzverhältnisse erforderliche Zeit verfügt werden, was nicht zuletzt die Verwendung des Wortes "sogleich" im § 43 AußStrG nahelegt. Eine derartige Vorgangsweise ist - bei gegebener Gefährdung - jedenfalls dann zulässig, wenn dadurch nicht offenkundig in Rechte Dritter eingegriffen wird, weil es auch diesen Dritten zugemutet werden kann, gerichtliche Entscheidungen abzuwarten.Vom erkennenden Senat wurde bereits ausgesprochen, dass die Sperre von Spareinlagen vom Verlassenschaftsgericht erst dann verfügt werden könne, wenn feststehe, dass sie in die Abhandlung einzubeziehen seien (SZ 70/46; 1 Ob 297/98b). Das vorliegende Verfahren ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass bislang Feststellungen über die Besitzverhältnisse an den strittigen Wertpapieren im Todeszeitpunkt der Erblasserin nicht getroffen wurden. Das Gericht zweiter Instanz hielt diese offenkundig deshalb für entbehrlich, weil es - wie noch darzustellen sein wird, unzutreffenderweise - davon ausging, die Revisionsrekurswerberin könne aus rechtlichen Erwägungen mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben. Das Erstgericht hat demgegenüber seine Entscheidung klar als bloß vorläufig in dem Sinne deklariert, dass es ihm infolge des Drängens der Revisionsrekurswerberin nicht möglich gewesen sei, sämtliche Erhebungen für die Entscheidung über die Besitzverhältnisse durchzuführen, jedoch die Gefahr bestehe, dass möglicherweise in die Verlassenschaft fallende Sachen dieser durch die Revisionsrekurswerberin entzogen werden könnten. Es hieße Paragraph 43, AußStrG seines Schutzcharakters völlig zu entkleiden, wollte man in allen Fällen die Sicherung des Nachlasses erst nach vollständiger Durchführung aller erforderlichen Erhebungen für zulässig erachten. Vielmehr kann die Sperre der Verlassenschaftsmasse oder von Teilen davon bei konkreter Besorgnis der Verbringung von Verlassenschaftsstücken auch als bloße Provisorialmaßnahme für die zur Feststellung der Besitzverhältnisse erforderliche Zeit verfügt werden, was nicht zuletzt die Verwendung des Wortes "sogleich" im Paragraph 43, AußStrG nahelegt. Eine derartige Vorgangsweise ist - bei gegebener Gefährdung - jedenfalls dann zulässig, wenn dadurch nicht offenkundig in Rechte Dritter eingegriffen wird, weil es auch diesen Dritten zugemutet werden kann, gerichtliche Entscheidungen abzuwarten.
Der Beschluss des Erstgerichts stellt somit lediglich eine vorläufige Entscheidung dar, mit der im Verlassenschaftsverfahren, jedoch nicht endgültig die Sperre der Wertpapierdepots verfügt wurde. Das Erstgericht wird umgehend Feststellungen über die Besitzverhältnisse im Todeszeitpunkt der Erblasserin zu treffen haben. Der Ansicht des Rekursgerichts, das Tatsachenvorbringen der Revisionsrekurswerberin sei aus rechtlichen Gründen unerheblich, kann allerdings aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
Gemäß § 943 ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem mündlichen, ohne wirksame Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht. Dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. Eine "wirkliche Übergabe", also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt liegt dann vor, wenn er sinnfällig nach außen zutage tritt und so beschaffen ist, dass aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (5 Ob 109/75; NZ 1991, 11; NZ 1994, 284; JBl 1998, 247). Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (JBl 1985, 672; ÖBA 1992, 746). Die Übergabe im Sinn des § 943 ABGB und des Notariatszwangsgesetzes kann auch im Wege der Besitzauflassung (traditio brevi manu = Übergabe kurzer Hand, § 428 zweiter Fall ABGB) erfolgen (SZ 48/75; JBl 1967, 623; NZ 1973, 103, JBl 1985, 672; JBl 1998, 247 ua). Eine Übergabe kurzer Hand genügt für den Besitzerwerb auch dann, wenn sich die zu übergebende Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Übergebers und des Übernehmers befindet (SZ 48/75; 8 Ob 630/92; JBl 1998, 247; Klang in Klang II2 322; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 943; Koziol/Welser I10 350). Diese Übergabsform ist dadurch gerechtfertigt, dass jenes Verhältnis zwischen Sache und Erwerber, das sonst durch den Traditionsakt hergestellt werden soll, schon vorhanden ist (Klang aaO 323).Gemäß Paragraph 943, ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem mündlichen, ohne wirksame Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht. Dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. Eine "wirkliche Übergabe", also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt liegt dann vor, wenn er sinnfällig nach außen zutage tritt und so beschaffen ist, dass aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (5 Ob 109/75; NZ 1991, 11; NZ 1994, 284; JBl 1998, 247). Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (JBl 1985, 672; ÖBA 1992, 746). Die Übergabe im Sinn des Paragraph 943, ABGB und des Notariatszwangsgesetzes kann auch im Wege der Besitzauflassung (traditio brevi manu = Übergabe kurzer Hand, Paragraph 428, zweiter Fall ABGB) erfolgen (SZ 48/75; JBl 1967, 623; NZ 1973, 103, JBl 1985, 672; JBl 1998, 247 ua). Eine Übergabe kurzer Hand genügt für den Besitzerwerb auch dann, wenn sich die zu übergebende Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Übergebers und des Übernehmers befindet (SZ 48/75; 8 Ob 630/92; JBl 1998, 247; Klang in Klang II2 322; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 943,; Koziol/Welser I10 350). Diese Übergabsform ist dadurch gerechtfertigt, dass jenes Verhältnis zwischen Sache und Erwerber, das sonst durch den Traditionsakt hergestellt werden soll, schon vorhanden ist (Klang aaO 323).
Bei der Besitzauflassung (traditio brevi manu) handelt es sich um eine Form der Besitzübertragung durch Erklärung. Diese bedarf keiner besonderen Publizitätserfordernisse, kann auch stillschweigend erklärt werden und muss den Übertragungswillen nur für den Partner außer Zweifel setzen, weil der Übernehmer die zu übertragende Sache bereits innehat. Die für die Besitzauflassung geforderte "erweisliche Art" kann somit nicht dahin verstanden werden, dass neben der Erklärung noch ein weiterer Publizitätsakt gesetzt werden müsse. "Erweislich" bedeutet nur, dass der Übertragungswille außer Zweifel steht (JBl 1985, 672; JBl 1998, 247).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts bedurfte es daher einer Erklärung der Erblasserin gegenüber der Depotbank nicht, weil die Übergabe der bereits in der (Mit-)Gewahrsame der Revisionsrekurswerberin befindlichen Depotscheine durch die behauptete Bekanntgabe des Losungsworts gesetzmäßig erfolgt wäre. Dadurch wäre nämlich der - angeblich - Beschenkten der unmittelbare Zugriff auf die Wertpapiere ermöglicht worden, sodass dieser Fall nicht anders zu beurteilen wäre als etwa die schriftliche Bevollmächtigung zur Behebung von Aktien aus einem Bankdepot (SZ 40/86). Auf die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung 7 Ob 75/98z ist schon deshalb in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen, weil es dort um die Rechtswirksamkeit der Verpfändung von Wertpapieren durch bloße Übergabe des Effektenbuchs ging, ohne dass ein Verpfändungsvertrag über das Wertpapierkonto selbst behauptet worden wäre.
Aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen kann das Tatsachenvorbringen der Revisionsrekurswerberin im Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Erst wenn das Erstgericht entsprechende Feststellungen getroffen hat, wird darüber entschieden werden können, ob die verfügte Sperre aufrecht zu erhalten ist oder nicht.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.