Aus der Begründung:
Unbedenklich ist zunächst die ersatzlose Aufhebung des
erstgerichtlichen Leistungsbefehls mit der Wirkung, daß ein solcher
nicht mehr zu erteilen sein wird. Vom OGH wurde zwar manchmal
ausgesprochen, daß eine Exekutionsführung nach den Vorschriften der
Exekutionsordnung, auf die im EisbEG verwiesen wird, begrifflich
einen Leistungsbefehl voraussetze. Die im § 15 Abs. 5 BStG 1948
normierte sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des EisbEG decke
auch die Auferlegung eines Leistungsbefehls (1 Ob 52/61; 6 Ob
377/61). Der Beschluß des Außerstreitrichters über die Feststellung
der Entschädigung bildet aber nach § 36 EisbEG auch schon mit diesem
Wortlaut einen Exekutionstitel. Durch die Aufhebung des
Leistungsbefehls des Erstgerichtes durch das Rekursgericht kann sich
die Antragsgegnerin daher nicht beschwert erachten.
Da das Rekursgericht dem Erstgericht zunächst eine
Verfahrensergänzung zu dem von der Antragsgegnerin behaupteten
Verzicht auf eine Antragstellung bei Gericht aufgetragen hat, ist
die Zulässigkeit eines solchen Verzichtes zu prüfen. Der Anspruch
auf Enteignungsentschädigung ist privatrechtlicher Natur und
unterliegt der freien Disposition der Parteien. Es ist daher auch
eine während des Enteignungsverfahrens vor Erlassung des
Enteignungsbescheides geschlossene Vereinbarung über den
beiderseitigen Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes für den Fall,
daß die Behörde die Entschädigung in bestimmter Höhe oder in einem
bestimmten Rahmen festsetzen sollte, rechtswirksam. Ein solches
Übereinkommen ähnelt einem Entschädigungsübereinkommen,
unterscheidet sich von diesem jedoch dadurch, daß es der Behörde die
Kompetenz zur Entschädigungsfestsetzung und damit dem Enteigneten
den Vorteil eines vollstreckbaren Anspruchs beläßt und einer
Zustimmung dinglich Berechtigter nicht bedarf. Der § 63 Abs. 4 AVG,
wonach auf die Berufung vor Erlassung des Bescheides nicht
verzichtet werden kann, steht der Rechtswirksamkeit eines solchen
Übereinkommens nicht entgegen, da die Anrufung des Gerichtes nicht
nur keine Berufung, sondern überhaupt kein Rechtsmittel im üblichen
Sinn ist. Auch die Vereinbarung der Parteien, auf die Anrufung des
Gerichtes auf jeden Fall zu verzichten, unabhängig davon, welchen Inhalt die künftige Entschädigungsfestsetzung haben wird, ist rechtswirksam; die Parteien sind bei einem solchen Übereinkommen in keiner anderen Lage als bei dem im § 1056 ABGB vorgesehenen Fall, daß die Parteien eines Kaufvertrages die Festlegung des Preises einem Dritten überlassen (Brunner in ÖJZ 1981, 430; vgl. Fasching IV 23 f.). Nur wenn die von der Antragsgegnerin behauptete Vereinbarung nicht zustande kam, wird es noch weiterer Verfahrensergänzungen bedürfen. Die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 BStG 1948, die mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Enteignung auf den vorliegenden Fall zur Anwendung kommen, entsprechen wörtlich den Bestimmungen der §§ 17 bis 20 BStG 1971. Es kann daher auch auf Rechtsprechung und Literatur zum BStG 1971 Bedacht genommen werden.Gerichtes auf jeden Fall zu verzichten, unabhängig davon, welchen Inhalt die künftige Entschädigungsfestsetzung haben wird, ist rechtswirksam; die Parteien sind bei einem solchen Übereinkommen in keiner anderen Lage als bei dem im Paragraph 1056, ABGB vorgesehenen Fall, daß die Parteien eines Kaufvertrages die Festlegung des Preises einem Dritten überlassen (Brunner in ÖJZ 1981, 430; vergleiche Fasching römisch vier 23 f.). Nur wenn die von der Antragsgegnerin behauptete Vereinbarung nicht zustande kam, wird es noch weiterer Verfahrensergänzungen bedürfen. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 15 BStG 1948, die mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Enteignung auf den vorliegenden Fall zur Anwendung kommen, entsprechen wörtlich den Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 BStG 1971. Es kann daher auch auf Rechtsprechung und Literatur zum BStG 1971 Bedacht genommen werden.
Auszugehen ist davon, daß das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernahm, sondern davon abweichend feststellte, daß als Folge der Enteignung von Teilflächen die Fortführung eines geordneten Schulbetriebes auf dem bisherigen Standort nicht mehr möglich war. Diese Feststellungen blieben unbekämpft und sind daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Die Feststellungen der Entschädigung ist daher nach anderen Grundsätzen vorzunehmen, als sie das Erstgericht anzuwenden hatte.
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen den Grundstücken 295, 301 und 594, die eine räumlich geschlossene Einheit darstellten und durch die neue Straße durchschnitten wurden, und den außerhalb dieses Komplexes gelegenen Grundstücken 209 und 279. Bei diesen entspricht der Verkehrswert der enteigneten Flächen dem konkreten Schaden, da keine Umstände vorliegen oder von der Antragsgegnerin auch nur behauptet wurden, aus denen sich ergäbe, daß die Vermögensdifferenz bei Berücksichtigung der Stellung der enteigneten Grundstücke im Gesamtvermögen der Antragsgegnerin höher wäre (vgl. Rummel aaO 89 f.). Wenn das Rekursgericht insoweit eine Verfahrensergänzung für erforderlich hielt, ist dem vom OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegenzutreten. Bei Beurteilung von Flächen als Bauerwartungsland ist bewertungsmäßig das damit verbundene Risiko zu berücksichtigen, daß eine Umwidmung in Bauland noch nicht erfolgt ist und diese mit einem Kostenaufwand verbunden sein wird. Daraus ergibt sich, daß ein Käufer für Bauerwartungsland nur einen geringeren Preis zu zahlen bereit ist als für Bauland. Auf diesen Umstand wird bei der Verkehrswertermittlung jener Grundstücke, denen nur die Eigenschaft von Bauerwartungsland zukommt, weiterhin Bedacht zu nehmen sein.Zu unterscheiden ist zunächst zwischen den Grundstücken 295, 301 und 594, die eine räumlich geschlossene Einheit darstellten und durch die neue Straße durchschnitten wurden, und den außerhalb dieses Komplexes gelegenen Grundstücken 209 und 279. Bei diesen entspricht der Verkehrswert der enteigneten Flächen dem konkreten Schaden, da keine Umstände vorliegen oder von der Antragsgegnerin auch nur behauptet wurden, aus denen sich ergäbe, daß die Vermögensdifferenz bei Berücksichtigung der Stellung der enteigneten Grundstücke im Gesamtvermögen der Antragsgegnerin höher wäre vergleiche Rummel aaO 89 f.). Wenn das Rekursgericht insoweit eine Verfahrensergänzung für erforderlich hielt, ist dem vom OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegenzutreten. Bei Beurteilung von Flächen als Bauerwartungsland ist bewertungsmäßig das damit verbundene Risiko zu berücksichtigen, daß eine Umwidmung in Bauland noch nicht erfolgt ist und diese mit einem Kostenaufwand verbunden sein wird. Daraus ergibt sich, daß ein Käufer für Bauerwartungsland nur einen geringeren Preis zu zahlen bereit ist als für Bauland. Auf diesen Umstand wird bei der Verkehrswertermittlung jener Grundstücke, denen nur die Eigenschaft von Bauerwartungsland zukommt, weiterhin Bedacht zu nehmen sein.
Eine zusammenhängende Fläche größeren Ausmaßes mit wirtschaftlich
nutzbaren Gebäuden hat Verwertungsmöglichkeiten, die mit jenen von
Grundstücken gleichen Ausmaßes, denen diese Eigenschaft nicht
zukommt, nicht vergleichbar sind. Wird ein zusammenhängender
Grundstückskomplex durch eine öffentliche Straße durchschnitten und
in zwei Teile geteilt, entsteht dem Enteigneten ein Nachteil nicht
nur aus dem Substanzverlust der enteigneten Flächen, sondern auch
dadurch, daß die bisherigen Verwertungsmöglichkeiten des Komplexes
als Einheit verloren gehen. Nur wenn auch dieser Nachteil bei der
Feststellung der Entschädigung berücksichtigt wird, entspricht die Entschädigung dem sich aus § 1323 ABGB ergebenden Grundsatz der vollen Schadloshaltung, wonach der Enteignete so zu stellen ist, wie er ohne die Enteignung gestellt wäre (SZ 51/175; JBl. 1977, 322; Rummel aaO 82). Es ist daher nach der Differenzmethode der Verkehrswert des Gesamtkomplexes einschließlich der Gebäude vor der Enteignung zu ermitteln; diesem ist der Verkehrswert des um die enteigneten Flächen verminderten Gesamtkomplexes unter Bedachtnahme auf die Durchschneidung durch die neue Straße gegenüberzustellen. Die Differenz stellt den Nachteil dar, der der Antragsgegnerin durch die Enteignung von zu dem ursprünglich eine geschlossene Einheit darstellenden Komplex gehörenden Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zunächst ohne Rücksicht darauf entstanden ist, daß sich darauf Schulzwecken dienende Anlagen befanden, die als solche nicht mehr weiterverwendet werden können.Feststellung der Entschädigung berücksichtigt wird, entspricht die Entschädigung dem sich aus Paragraph 1323, ABGB ergebenden Grundsatz der vollen Schadloshaltung, wonach der Enteignete so zu stellen ist, wie er ohne die Enteignung gestellt wäre (SZ 51/175; JBl. 1977, 322; Rummel aaO 82). Es ist daher nach der Differenzmethode der Verkehrswert des Gesamtkomplexes einschließlich der Gebäude vor der Enteignung zu ermitteln; diesem ist der Verkehrswert des um die enteigneten Flächen verminderten Gesamtkomplexes unter Bedachtnahme auf die Durchschneidung durch die neue Straße gegenüberzustellen. Die Differenz stellt den Nachteil dar, der der Antragsgegnerin durch die Enteignung von zu dem ursprünglich eine geschlossene Einheit darstellenden Komplex gehörenden Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zunächst ohne Rücksicht darauf entstanden ist, daß sich darauf Schulzwecken dienende Anlagen befanden, die als solche nicht mehr weiterverwendet werden können.
Die durch eine Enteignung hervorgerufenen Nachteile können über den Substanzverlust und die Verkehrswertminderung hinaus auch in weiteren Vermögensfolgeschäden bestehen. Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten und Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektivkonkret) zu erfolgen (Rummel aaO 83 ff., insbesondere 94).
Enteignungsfolgeschäden, die durch den Wertersatz der enteigneten Objekte allein noch nicht abgegolten sind, können dem Enteigneten insbesondere daraus erwachsen, daß er infolge der Enteignung genötigt ist, ein auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück betriebenes Unternehmen zu verlegen (SZ 48/54; Rummel aaO 205 f.). Der Enteignete wird nur dann voll schadlos gehalten, wenn er durch die Entschädigungssumme auch in die Lage versetzt wird, ein dem bisherigen Objekt in Form und Ausführung gleichartiges an anderer Stelle zu erwerben oder zu errichten (SZ 48/54; ZVR 1965/234). Der Erwerb eines bereits bestehenden anderen Gebäudes kommt bei einer ganz bestimmte Voraussetzungen erfordernden Fachschule mit Internat in einer kleinen Stadt, deren Standort aus wirtschaftlichen und auch aus pädagogischen Gründen nicht wesentlich verändert werden kann, offensichtlich nicht in Betracht. Der volle Ersatz der Neubaukosten hätte aber eine nicht zu rechtfertigende Bereicherung der Antragsgegnerin zur Folge (Rummel aaO 206). Bei der Feststellung des ihr entstandenen Enteignungsfolgeschadens ist davon auszugehen, daß die vorhandenen Gebäude bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch ohne Enteignung nur mehr während einer bestimmten Zeitspanne (Restnutzungsdauer) für die Zwecke der Antragsgegnerin verwendet hätten werden können. Dann wäre die Antragsgegnerin auch ohne die Enteignung veranlaßt gewesen, zur Fortführung ihres Schul- und Internatsbetriebes neue Gebäude zu errichten. Der Nachteil, den die Antragsgegnerin dadurch erleidet, daß sie den Schulbetrieb auf dem alten Standort nicht mehr fortsetzen konnte, besteht nur darin, daß sie die Kosten für die neuen Gebäude einschließlich des damit verbundenen Aufwandes für Projektierung, Verkehrsaufschließung udgl. sowie für die Übersiedlung früher aufwenden mußte, als dies ohne die Enteignung notwendig gewesen wäre. Sie hat daher nur Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Finanzierungskosten, die aus der Vorverlegung der Errichtung eines Neubaues, der den gleichen Funktionswert hat wie die alten Schul- und Internatsgebäude, entstanden sind. Der Nachteil ist nach Feststellung der Neubaukosten auf Grund eines Bausachverständigengutachtens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln, was auch die Heranziehung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen erfordern wird. Hiebei wird zu berücksichtigen sein, daß das neue Objekt geringere Wartungs- und Reparaturkosten erfordert. Ebenso wird zu beachten sein, daß die Antragsgegnerin für die Errichtung der neuen Schule nicht Ersatzgrunde erwarb, sondern eigene Grundstücke verwendete, die sie sonst verkaufen hätte können; andererseits kann die Antragsgegnerin jene Flächen, auf denen die alten Schul- und Internatsgebäude stehen, erst wegen des Neubaues anderweitig, etwa durch Verkauf, verwerten (vgl. Rummel aaO 206).Enteignungsfolgeschäden, die durch den Wertersatz der enteigneten Objekte allein noch nicht abgegolten sind, können dem Enteigneten insbesondere daraus erwachsen, daß er infolge der Enteignung genötigt ist, ein auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück betriebenes Unternehmen zu verlegen (SZ 48/54; Rummel aaO 205 f.). Der Enteignete wird nur dann voll schadlos gehalten, wenn er durch die Entschädigungssumme auch in die Lage versetzt wird, ein dem bisherigen Objekt in Form und Ausführung gleichartiges an anderer Stelle zu erwerben oder zu errichten (SZ 48/54; ZVR 1965/234). Der Erwerb eines bereits bestehenden anderen Gebäudes kommt bei einer ganz bestimmte Voraussetzungen erfordernden Fachschule mit Internat in einer kleinen Stadt, deren Standort aus wirtschaftlichen und auch aus pädagogischen Gründen nicht wesentlich verändert werden kann, offensichtlich nicht in Betracht. Der volle Ersatz der Neubaukosten hätte aber eine nicht zu rechtfertigende Bereicherung der Antragsgegnerin zur Folge (Rummel aaO 206). Bei der Feststellung des ihr entstandenen Enteignungsfolgeschadens ist davon auszugehen, daß die vorhandenen Gebäude bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch ohne Enteignung nur mehr während einer bestimmten Zeitspanne (Restnutzungsdauer) für die Zwecke der Antragsgegnerin verwendet hätten werden können. Dann wäre die Antragsgegnerin auch ohne die Enteignung veranlaßt gewesen, zur Fortführung ihres Schul- und Internatsbetriebes neue Gebäude zu errichten. Der Nachteil, den die Antragsgegnerin dadurch erleidet, daß sie den Schulbetrieb auf dem alten Standort nicht mehr fortsetzen konnte, besteht nur darin, daß sie die Kosten für die neuen Gebäude einschließlich des damit verbundenen Aufwandes für Projektierung, Verkehrsaufschließung udgl. sowie für die Übersiedlung früher aufwenden mußte, als dies ohne die Enteignung notwendig gewesen wäre. Sie hat daher nur Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Finanzierungskosten, die aus der Vorverlegung der Errichtung eines Neubaues, der den gleichen Funktionswert hat wie die alten Schul- und Internatsgebäude, entstanden sind. Der Nachteil ist nach Feststellung der Neubaukosten auf Grund eines Bausachverständigengutachtens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln, was auch die Heranziehung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen erfordern wird. Hiebei wird zu berücksichtigen sein, daß das neue Objekt geringere Wartungs- und Reparaturkosten erfordert. Ebenso wird zu beachten sein, daß die Antragsgegnerin für die Errichtung der neuen Schule nicht Ersatzgrunde erwarb, sondern eigene Grundstücke verwendete, die sie sonst verkaufen hätte können; andererseits kann die Antragsgegnerin jene Flächen, auf denen die alten Schul- und Internatsgebäude stehen, erst wegen des Neubaues anderweitig, etwa durch Verkauf, verwerten vergleiche Rummel aaO 206).
Mit Recht wendet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß neben der Entschädigung für Bauland auch Entschädigung für auf einem enteignetem Grund befindliche Obstbäume zu leisten ist. Diese Meinung wurde zwar in der Rechtsprechung manchmal vertreten (NZ 1969, 30 ua.), ist jedoch in dieser allgemeinen Form nicht aufrechtzuerhalten. Grundsätzlich ist eine Entschädigung für Bewuchs nur dann zu leisten, wenn dieser nicht bereits bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt ist (Rummel aaO 198). Bei Bauland bzw. Bauerwartungsland fällt ein geringwertiger Bewuchs bei der Wertermittlung in der Regel nicht ins Gewicht. Nur ein Bewuchs, der nach den Umständen für den Durchschnittskäufer einen Grund darstellt, einen höheren Preis zu bieten, wie etwa für besonders wertvolle und auch bei Verwendung des enteigneten Gründes als Bauland verwertbare Ziersträucher udgl., könnte entschädigungserhöhend wirken. Ein derartiger Bewuchs war nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf den Grundstücken der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Der Auftrag des Rekursgerichtes auf Wertermittlung des Bewuchses hat daher zu entfallen.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist durch obige Ausführungen weitgehend ohne Bedeutung geworden. Es sei aber doch erwähnt, daß es sich grundsätzlich sowohl bei Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständiger die notwendige Sachkenntnis besitzt, als auch bei Heranziehung eines von mehreren Gutachten als Feststellungsgrundlage um Vorgänge der Sachverhaltsermittlung handelt. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, bekämpft sie die Beweiswürdigung. Der OGH ist jedoch nach herrschender Rechtsprechung auch im außerstreitigen Verfahren nicht Tatsachen-, sondern nur Rechtsinstanz (EFSlg. 37 303, 34 967; EvBl. 1973/222; JBl. 1966, 149; 6 Ob 652/78 ua.; gegenteilig etwa noch NZ 1969, 30 mwN).