Soweit sich dieses gegen den bestätigenden Teil (Punkt 3) des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, ist der Revisionsrekurs gemäß §§ 78, 402 EO, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, wie schon das Rekursgericht zutreffend nach §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 ZPO aussprach, unabhängig davon, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO vorliegt, jedenfalls unzulässig. In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Soweit sich dieses gegen den bestätigenden Teil (Punkt 3) des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 78, 402, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wie schon das Rekursgericht zutreffend nach Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aussprach, unabhängig davon, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt, jedenfalls unzulässig. In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Soweit der ao. Revisionsrekurs der K* AG* zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Soweit der ao. Revisionsrekurs der K* AG* zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zulässig und teilweise berechtigt sind aber die Rekurse des Dr. B* und der C* S* gegen Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichtes (Zurückweisungsbeschluß).
Berechtigt zur Einbringung des Rekurses ist jeder am Provisorialverfahren Beteiligter, also außer den Parteien selbst auch alle jene Personen, die von den Wirkungen dieses Verfahrens unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden (3 Ob 549/87, 6 Ob 773/78, Heller-Berger-Stix 644; vgl. JBl. 1957, 372). Diese Voraussetzungen sind aber im Fall eines gerichtlichen Auftrages an einen Dritten regelmäßig erfüllt (Heller-Berger-Stix aaO), sodaß derjenige, gegen den ein Drittverbot erlassen wurde, immer zum Rekurs berechtigt ist (3 Ob 549/87; vgl. SZ 29/35). Dr. B* steht daher gegen die Punkte 4 und 6 b der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes die Rekurslegitimation zu, zumal bei allfälliger Berechtigung des Rekurses der C* S* es durchaus sein könnte, daß der Rangordnungsbescheid in seine Hände gerät.Berechtigt zur Einbringung des Rekurses ist jeder am Provisorialverfahren Beteiligter, also außer den Parteien selbst auch alle jene Personen, die von den Wirkungen dieses Verfahrens unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden (3 Ob 549/87, 6 Ob 773/78, Heller-Berger-Stix 644; vergleiche JBl. 1957, 372). Diese Voraussetzungen sind aber im Fall eines gerichtlichen Auftrages an einen Dritten regelmäßig erfüllt (Heller-Berger-Stix aaO), sodaß derjenige, gegen den ein Drittverbot erlassen wurde, immer zum Rekurs berechtigt ist (3 Ob 549/87; vergleiche SZ 29/35). Dr. B* steht daher gegen die Punkte 4 und 6 b der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes die Rekurslegitimation zu, zumal bei allfälliger Berechtigung des Rekurses der C* S* es durchaus sein könnte, daß der Rangordnungsbescheid in seine Hände gerät.
Die einzige Ausfertigung eines Rangordnungsbescheides kann über Antrag der ansuchenden Eigentümer auch einer anderen Person als ihnen zugestellt werden (EvBl. 1967/69; EvBl. 1958/336; Feil, Grundbuchsgesetz 224). Mit der Erlassung des Rangordnungsbescheides stand daher C* S* eine verfahrensrechtlich gesicherte Position zu, daß ihr dieser Beschluß auch zugestellt werde. Durch die Punkte 3 und 4 der einstweiligen Verfügung wird gleichfalls in ihre Rechtsposition eingegriffen, so daß sie zur Bekämpfung dieser Punkte rechtsmittelbefugt ist.
Im genannten Umfang war daher der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.
Da der Kostenzuspruch nach §§ 402, 74 EO nicht auf die Parteien beschränkt ist, sondern auch andere Beteiligte kostenersatzberechtigt und -pflichtig werden können, wenn durch ihr Einschreiten ein Zwischenstreit entsteht (Heller-Berger-Stix 706), ist auszusprechen, daß die auf den aufhebenden Teil entfallenden Kosten des Revisionsrekursverfahrens weitere Kosten des Rekursverfahrens sind.Da der Kostenzuspruch nach Paragraphen 402, 74, EO nicht auf die Parteien beschränkt ist, sondern auch andere Beteiligte kostenersatzberechtigt und -pflichtig werden können, wenn durch ihr Einschreiten ein Zwischenstreit entsteht (Heller-Berger-Stix 706), ist auszusprechen, daß die auf den aufhebenden Teil entfallenden Kosten des Revisionsrekursverfahrens weitere Kosten des Rekursverfahrens sind.